OGH 2Nc19/15i

OGH2Nc19/15i12.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** KG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH, *****, 2. A*****-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.272,48 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020NC00019.15I.1012.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Am 25. 2. 2015 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am See ein Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Klagevorbringen trat die Eigentümerin dieses Fahrzeugs ihre Schadenersatzforderung der Klägerin ab. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Mit der beim Bezirksgericht Hietzing erhobenen Klage begehrt die Klägerin 4.272,76 EUR sA. Beim Unfall sei ein „Schadensbetrag“ von 4.524,76 EUR „entstanden“, wovon die Beklagten lediglich 250 EUR gezahlt hätten.

Die Beklagten wenden ein, dass die Eigentümerin das Fahrzeug unrepariert um 5.300 EUR verkauft habe. Da es vor dem Unfall einen Wert von 5.550 EUR gehabt habe, betrage der Schaden nur die bereits gezahlten 250 EUR.

Nach Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte die Klägerin die Delegierung an das Bezirksgericht Zell am See. Die Klägerin und die Erstbeklagte (gemeint offenkundig: die für diese Gesellschaften als Partei zu vernehmenden Personen) sowie die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs seien im Sprengel dieses Gerichts ansässig; auch der Befund für ein allenfalls erforderliches Sachverständigengutachten sei dort aufzunehmen.

Die Beklagten traten dem Delegierungsantrag entgegen. Strittig sei nur die Schadenshöhe, weswegen die (bisher ohnehin nicht beantragte) Einvernahme der Eigentümerin nicht erforderlich sei. Die offenkundig begehrten fiktiven Reparaturkosten stünden nicht zu; die objektive Wertminderung könne aufgrund des Besichtigungsberichts ermittelt werden.

Das Bezirksgericht Hietzing wandte sich gegen die Delegierung, weil kein Beweisverfahren zum Grund des Anspruchs erforderlich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden.

Im Regelfall sprechen zwar Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Dies gilt aber nicht, wenn die Parteien ‑ wie hier ‑ lediglich über die Schadenshöhe streiten und nicht klar ist, ob insofern ein ‑ bisher nicht beantragtes ‑ Gutachten einzuholen sein wird (2 Nc 29/12f). Zudem lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, ob das Fahrzeug inzwischen repariert wurde und wo es sich derzeit befindet. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Stichworte