European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00049.15M.0929.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich erhebliche Rechtsfrage fällt daher weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wird (RIS‑Justiz RS0112921 [T5]; RS0112769 [T9, T11]).
In der Entscheidung vom 30. Juli 2015 zu 8 ObA 40/15p, die Klagebegehren eines bis zu seiner Selbstkündigung bei der Beklagten beschäftigten Piloten auf Zahlung des Abfindungsbetrags gemäß § 5 Abs 2 AVRAG sowie zwei Eventualbegehren betraf, hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Arbeitnehmer den Betriebsübergang „mitmachen“ müssen, um in den Genuss der privilegierten Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG zu gelangen. Im Fall der privilegierten Kündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG gebührt dem Arbeitnehmer diese Anwartschaftsabfindung hingegen nicht. Die Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) ist eindeutig und bietet keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren. Der Senat 9 des Obersten Gerichtshofs hat am 27. August 2015 zu 9 ObA 69/15k im Fall eines bei der Beklagten bis zu seiner privilegierten Selbstkündigung als erster Offizier beschäftigten Klägers gleichlautend entschieden.
Auch hier hat die Klägerin ihr Dienstverhältnis zur Beklagten durch Kündigung gemäß § 3 Abs 5 AVRAG beendet. Ihr Begehren auf Zahlung einer Pensionsanwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG konnte daher nicht erfolgreich sein. Die zum ersten Eventualbegehren behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens hat bereits das Berufungsgericht verneint (RIS‑Justiz RS0042963). Die Abweisung ihres zweiten Eventualbegehrens hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht bekämpft (RIS‑Justiz RS0043573 [T33]) hat.
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