European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00125.15A.0715.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Aus der Beweislastumkehr gemäß § 390 UGB iVm § 417 Abs 1 UGB (RIS‑Justiz RS0062762) folgt, dass der Lagerhalter für den Verlust oder die Beschädigung des gelagerten Gutes haftet, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnte (2 Ob 287/06d mwN).
2. Die Klägerin hat den ihr obliegenden (1 Ob 572/93; Griss in Straube, UGB I4 § 390 Rz 1 mwN) Nachweis erbracht, dass die gelagerte Braugerste während der Lagerzeit einen in der verminderten Keimfähigkeit bestehenden Qualitätsmangel erlitt. Dass dieser Qualitätsmangel durch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beklagten verursacht wurde, musste die Klägerin hingegen nicht beweisen. Die unaufgeklärt gebliebene Ursache für den eingetretenen Schaden geht vielmehr zu Lasten der Beklagten (2 Ob 287/06d mwN).
3. Die auf den konkreten Umständen des vorliegenden Falls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht nachwies, ist entgegen dem Standpunkt der Revision jedenfalls vertretbar: Die Verkehrs- bzw Branchenüblichkeit der Lagerbedingungen entlastet den Lagerhalter nur dann, wenn das verkehrsübliche Verhalten auch objektiv sorgfaltsgemäß ist. Gerade das steht hier aber nicht fest, weil das Erstgericht zwar feststellte, dass die Beklagte die Braugerste „im üblichen Umfang“ umzog (umlagerte); aus den weiteren, teilweise in der Beweiswürdigung enthaltenen Feststellungen des Erstgerichts allerdings hervorgeht, dass die Beklagte ab Oktober bzw November 2008, also zumindest für ein halbes Jahr weiterer Lagerzeit, keine Umziehungen mehr veranlasste, obwohl aus sachverständiger Sicht nach längerer Lagerdauer ein Umziehen jedenfalls alle drei Monate dringend empfehlenswert gewesen wäre. Ferner steht fest, dass die Ware in der Praxis „manchmal“ vorsorglich nach ein bis drei Monaten umgezogen wird. Von dem der Entscheidung 1 Ob 166/69 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall somit dadurch, dass der dort festgestellten Branchenüblichkeit des Einsatzes mechanischer Förderbänder für das Ein- und Auslagern von Getreide weder eine „dringende“ sachverständige Empfehlung zu einer anderen Vorgangsweise noch vom branchenüblichen Verhalten abweichende schonendere Maßnahmen durch „manche“ Lagerhalter entgegen stand.
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