OGH 5Ob353/62 (RS0062762)

OGH5Ob353/6214.3.1963

Rechtssatz

Auch für den Spediteur und den Lagerhalter gilt die Umkehrung der Beweislast nach § 390 HGB (§§ 407 Abs 2 und 417 HGB).

Normen

HGB §390
HGB §407 Abs2
HGB §417

5 Ob 353/62OGH14.03.1963
4 Ob 1530/93OGH06.04.1993

Beisatz: Doch erfaßt eine solche Regelung über die Umkehr der Beweislast stets nur das leichte Verschulden; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten bzw dem Anspruchswerber behauptet und bewiesen werden. (T1)

1 Ob 2374/96sOGH15.07.1997

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/142

2 Ob 287/06dOGH18.01.2007

Auch; Beisatz: Der unaufgeklärt gebliebene Verlust einzelner Gegenstände geht zu Lasten der Lagerhalterin, die den ihr obliegenden Beweis, ohne ihr Verschulden trotz ausreichender Sicherungsmaßnahmen an der gänzlichen Rückgabe des eingelagerten Gutes gehindert worden zu sein, nicht erbracht hat. (T2)

3 Ob 125/15aOGH15.07.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19630314_OGH0002_0050OB00353_6200000_002