European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00056.15F.0630.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei ‑ weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei ‑ mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN).
2. Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043605). Die Revisionsausführungen, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt einer „unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen“, das Urteil sei durch „sekundäre Feststellungsmängel“ belastet und das Berufungsgericht hätte das Urteil „nach allen Richtungen hin prüfen müssen“, stellen dementsprechend keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar.
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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