European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00026.15M.0624.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Geltendmachung von Honoraren nachgeordneter Ärzte nach dem Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetz 1974 (NÖ KAG 1974, LGBl 1974/170) bereits ausgesprochen, dass der Anspruch auf den vom Leiter der Abteilung bestimmten Anteil der ärztlichen Honorare iSd § 45 NÖ KAG 1974 gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt geltend zu machen ist. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den §§ 45, 49 NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten (8 ObA 12/98t; RIS‑Justiz RS0110693; vgl auch 9 ObA 14/06h mwH zu § 45 Wr KAG 1987). In bestimmten Konstellationen hat die Rechtsprechung solche Ansprüche der nachgeordneten Ärzte gegen die leitenden Ärzte ‑ ausgehend von allenfalls konkret getroffenen Vereinbarungen (vgl RIS‑Justiz RS0107349) ‑ anerkannt (9 ObA 69/97f; 9 ObA 79/11z). Ob ein solcher direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Abteilungsleiter besteht, wenn ihm ein Anteil an den ärztlichen Honoraren vorenthalten wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 14/06h). Das Berufungsgericht beurteilte den vorliegenden Sachverhalt unter Beachtung dieser Rechtsprechung vertretbar dahin, dass der Kläger sich weder auf eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine durch langjährige Übung konkludent zustande gekommene Vereinbarung dahin berufen könne, dass er auch nach Änderung des Verteilungssystems durch den Beklagten iSd § 45 Abs 4 NÖ KAG 1974 weiterhin einen Anspruch auf 15 % der Sonderklassehonorare habe, weil er den beklagten Abteilungsleiter insbesondere nicht mehr als Erster Oberarzt vertrete. Mit der weiteren Behauptung, die bisher getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um rechtlich beurteilen zu können, ob das Verteilungssystem des Beklagten willkürlich oder sachgerecht war, zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf, weil er, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, ein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet hat.
2. Der Kläger hat seinen Anspruch gegen den Beklagten zutreffend nicht auf § 45 NÖ KAG 1974 gestützt, sondern auf eine durch langjährige Übung bestätigte Vereinbarung, dass er 15 % der Sonderklassehonorare erhalten solle. Eine solche wurde allerdings, wie vorstehend ausgeführt verneint. Auf die in der Revision behauptete Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs 4 NÖ KAG 1974 kommt es daher schon mangels Präjudizialität dieser Bestimmung im konkreten Fall nicht an (RIS‑Justiz RS0054007). Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass § 45 NÖ KAG 1974 nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber dem Krankenanstaltenträger angesehen werden kann, bedeutet lediglich, dass ein Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren nicht bereits allein auf dem Gesetz beruht, sondern solche Ansprüche nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden können (9 ObA 270/01y; VfGH G 4/97 ua). Ob der Kläger solche Vereinbarungen mit seinem Dienstgeber getroffen hat, die den von ihm geltend gemachten Anspruch (bzw dessen behauptete Schmälerung) als Entgeltanspruch aus seinem Dienstverhältnis begründen könnten (8 ObA 122/04f mwH), ist aber in diesem Verfahren, das sich nicht gegen den Dienstgeber richtet, nicht zu beurteilen. Daher zeigt der Revisionswerber auch mit der Behauptung, dass der beklagte Abteilungsleiter durch die Änderung des Verteilungssystems Entgeltansprüche des Klägers gegen seinen Dienstgeber als Dienstnehmer geschmälert habe, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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