OGH 8ObA12/98t (RS0110693)

OGH8ObA12/98t17.9.1998

Rechtssatz

Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs 1 Z 6 nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (§ 45 nöKAG 1974, LGBl 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd § 45 nöKAG.

Normen

nöKAG §45
nöKAG §49
nö SpitalsärzteG §19 Abs1 Z6

8 ObA 12/98tOGH17.09.1998
9 ObA 270/01yOGH20.02.2002

Vgl auch; nur: Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen. (T1)

9 ObA 79/11zOGH25.07.2012

Vgl auch

9 ObA 26/15mOGH24.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den §§ 45, 49 NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten. (T2)

8 ObA 55/18yOGH24.10.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBA00012_98T0000_001