European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00089.15Z.0608.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 492,65 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 82,09 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung
Zugunsten der Beklagten ist auf der Liegenschaft der Kläger ein Pfandrecht einverleibt, das die Zahlung eines 1971 in einem Erbteilungsübereinkommen vereinbarten Übernahmspreises besichert. Liegenschaftseigentümerin und Schuldnerin des Übernahmspreises war ursprünglich die Mutter der Zweitklägerin und der Beklagten gewesen; sie hatte die Liegenschaft 1987 den Klägern übergeben. Die Forderung wurde bisher nicht beglichen.
Die Kläger begehren die Einwilligung der Beklagten in die Löschung des Pfandrechts. Dieses sei nach Ablauf von 30 Jahren verjährt. Die Beklagte wendet ein, ein von der Mutter vor der Übergabe der Liegenschaft abgegebenes Anerkenntnis habe die Verjährung unterbrochen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte, teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung, fest, dass die Mutter der Streitteile der Beklagten 1987 zugesichert habe, den noch offenen Übernahmspreis zu zahlen, „sobald sie Geld habe“. Die „pfandrechtlich gesicherte Erbteilsforderung“ sollte „unberührt bleiben bzw einerseits übernommen werden, andererseits von ihr selbst nach Möglichkeit zurückgezahlt werden“. Diese Erklärung habe als Anerkenntnis die Verjährung (auch) des Pfandrechts unterbrochen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Anerkenntnis der Mutter habe sich auch auf das Pfandrecht bezogen und daher auch dessen Verjährung unterbrochen. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil keine gesicherte Rechtsprechung zu den Fragen vorliege, ob
- ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft für sich allein (also getrennt von der gesicherten Forderung) verjähren könne,
- ein Anerkenntnis nur der Forderung auch die Verjährung des Pfandrechts unterbreche, und
- wann die Verjährung eines Pfandrechts überhaupt zu laufen beginne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie eine stattgebende Entscheidung anstreben. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).
1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO stellt sich nur dann, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Frage abhängt. Die maßgebende ‑ dh vom Berufungsgericht oder vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichnete - Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein ( Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 Rz 60 und § 519 Rz 106, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0088931); fehlende Relevanz schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (4 Ob 101/13a).
2. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellten Erklärungen der Mutter der Streitteile in jedenfalls vertretbarer Weise als Anerkenntnis nicht nur der Forderung, sondern auch des Pfandrechts gewertet. Dafür genügt jedes Verhalten des Schuldners, das sein Bewusstsein zum Ausdruck bringt, dem Gläubiger aus dem betreffenden Schuldverhältnis verpflichtet zu sein (RIS-Justiz RS0034516 [insb T3]). Im konkreten Fall bezog sich die Erklärung der Mutter, dass die „pfandrechtlich gesicherte“ Forderung im Zuge der bevorstehenden Übergabe der Liegenschaft „übernommen“ werden sollte, offenkundig (auch) auf das Bestehen der Pfandhaftung; diese wurde damit deklarativ anerkannt (RIS-Justiz RS0033015).
Unter dieser Prämisse stellen sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Fragen nicht. Sie wären nur dann relevant, wenn die Mutter tatsächlich nur die Forderung, nicht aber auch das Pfandrecht anerkannt hätte.
3. Aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, haben ihr die Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Es gebührt allerdings nur einfacher Einheitssatz; § 23 Abs 9 RATG bezieht sich nur auf das Berufungsverfahren.
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