OGH 11Os22/15t

OGH11Os22/15t8.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Radoslav J***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Radoslav J***** und Zika N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Oktober 2014, GZ 17 Hv 34/14k‑54, sowie über die Beschwerde des J***** gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00022.15T.0408.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Radoslav J***** und Zika N***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung ‑ zwischen 1. Februar und 17. Juni 2014 in H***** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteilsspruch genannten Personen in zehn Angriffen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von etwa 27.000 Euro durch Aufbrechen von Behältnissen sowie von Türen weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch (in einem 3.000 Euro pro Angriff übersteigenden Wert) in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Radoslav J*****.

Unter Verweis auf Art 6 MRK kritisiert der Beschwerdeführer (Z 4) die im Rahmen der Prozessleitung durch die Vorsitzende verfügte Nichtzulassung von Fragen seines Verteidigers (ON 53 S 8). Damit wird aber bereits der in einer Entscheidung des Schöffengerichts gelegene Anfechtungsgegenstand der Verfahrensrüge verfehlt (RIS‑Justiz RS0097971; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 303).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der gewerbsmäßigen Intention aus der finanziellen Situation des Angeklagten J*****, seinen einschlägigen Vorstrafen und der Vielzahl der Taten (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Auch durch den in den Entscheidungsgründen enthaltenen Verweis auf den einen Tatzeitraum von mehreren Monaten umfassenden Tenor traf das Erstgericht die Feststellung, dass die Angeklagten die im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) genannten schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht vornahmen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine für längere Zeit wirksame Einnahme zu verschaffen (US 9; RIS-Justiz RS0098734).

Mit der nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rüge strebt der Beschwerdeführer die Ausschaltung der

Qualifikation nach „§ 130 StGB“ an und macht damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 geltend. Indem die Beschwerde auf offenkundige Schreibfehler (statt richtig: auf diese Weise „auf diese Wiese“) verweist, Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der fortlaufenden Einnahme und auch zu einer „tatspezifischen Willensbildung“ vermisst, dabei aber die auf US 9 getroffenen und vorab auch dargestellten Feststellungen übergeht, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materieller Nichtigkeit.

Anzumerken ist, dass es aufgrund der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit sehr wohl genügen würde, dass die von § 130 dritter und vierter Fall StGB geforderte Absicht lediglich bei einem einzigen der Einbruchsfakten vorlag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Radoslav J***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Angeklagte Zika N***** hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 55), das Rechtsmittel aber im Gegensatz zur zeitgleich angemeldeten Berufung nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe

deutlich und

bestimmt bezeichnet wurden, war die

Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (beim Angeklagten J***** implizierten) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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