OGH 5Ob123/14w

OGH5Ob123/14w24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI G***** F*****, vertreten durch Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, und alle übrigen Wohnungseigentümer des Hauses *****, wegen §§ 52 Abs 1 Z 6, 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss [vgl 5 Ob 260/07g]) des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. April 2014, GZ 4 R 54/14s‑107, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00123.14W.0324.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragsgegnerin vermisst höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die bei einer Vorperiode (nunmehr) bestehende tatsächliche Unmöglichkeit der Legung der geforderten gehörigen Abrechnung nicht auch auf die nachfolgenden Abrechnungsperioden durchschlage. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 ‑ vereinfacht ausgedrückt und wie dies aus bereits vorliegender Rechtsprechung abzuleiten ist ‑ um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr) handelt (vgl 5 Ob 258/07p; 5 Ob 183/09m; 5 Ob 114/14x). Schon daraus folgt, dass eine (nachträgliche) faktische Unmöglichkeit der Legung der aufgetragenen Abrechnung mangels entsprechender Belege für Geldflüsse einer bestimmten Periode nicht per se eine Unmöglichkeit auch für das Folgejahr bewirkt.

2. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die ihr aufgetragene Legung einer gehörigen Abrechnung für die Jahre 1997 und 1998 (nunmehr) faktisch unmöglich sei, weshalb das Rekursgericht keine „Ordnungsstrafe“ zu deren Erzwingung hätte verhängen dürfen. Der Antragsgegnerin ist insoweit zu erwidern, dass das Rekursgericht in der bekämpften Entscheidung (S 20) genau jene Positionen bezeichnet hat, die betreffend (auch) die Jahre 1997 und 1998 zu korrigieren sind, aber nicht korrigiert wurden. Diese Korrekturen unterblieben aber nicht aus faktischer Unmöglichkeit, sondern weil sie die Antragsgegnerin und dieser folgend das Erstgericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit und aus rechtlichen Erwägungen für untunlich erachteten. Wenn daher das Rekursgericht in diesen Punkten (auch) für die Jahre 1997 und 1998 zu ahndende Defizite bei Legung der Abrechnungen erkannte, ist diese Beurteilung nicht als unvertretbar aufzugreifen.

3. Ob die erteilten gerichtlichen Aufträge betreffend die vorzunehmenden Korrekturen in allen Punkten im Gesetz Deckung finden, was die Antragsgegnerin im Revisionsrekurs bezweifelt, ist hier nicht zu beurteilen, sind doch die dafür maßgeblichen Sachbeschlüsse in Rechtskraft erwachsen und im Rahmen ihrer nunmehrigen Durchsetzung nicht neuerlich rechtlich überprüfbar.

4. Nach Ansicht der Antragsgegnerin hätte durch das Rekursgericht betreffend die Abrechnungen für die Jahre 1999 bis 2003 (auch) deshalb keine „Ordnungsstrafe“ verhängt werden dürfen, weil diese nur für die Legung der gehörigen Abrechnungen der Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die späteren Abrechnungsperioden angedroht worden sei. Insoweit ist die Antragsgegnerin aber deshalb nicht beschwert, weil das Rekursgericht (auch) für die Jahre 1997 und 1998 vertretbar Defizite bei Legung der Abrechnungen erkannte und jedenfalls zum Zweck deren Behebung die verhängte Geldstrafe in der betreffenden Höhe auch tatsächlich angedroht worden ist.

5. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insgesamt nicht; vielmehr hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Stichworte