European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00009.15M.0320.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die gerichtliche Aufkündigung der Klägerin, nicht mehr die von ihr gesondert erhobene Räumungsklage. Die Klägerin machte in der Aufkündigung als Kündigungsgrund eine arge Vernachlässigung der Wohnung durch „Vermüllung“ und ein mangelndes dringendes Wohnbedürfnis des Beklagten geltend.
Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung vom 1. 3. 2013 als rechtsunwirksam auf und wies das Räumungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die von der Klägerin relevierte Herbeiführung eines Wasserschadens sei in der Aufkündigung nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht worden. Im Übrigen sei die Klägerin der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass damit der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG mangels Verlustes der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten noch nicht erfüllt wäre.
Die Klägerin bekämpft in ihrer außerordentlichen Revision ausschließlich die nicht tragende Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Damit allein vermag sie aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (9 ObA 144/13m ua; RIS‑Justiz RS0042736).
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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