OGH 8Ob11/15y

OGH8Ob11/15y26.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I***** B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R***** Ö*****, 2. S***** Ö*****, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2014, GZ 22 R 417/14y‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist und den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verwirklicht, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0070303 [T11]; RS0042984).

Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Selbst einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund, wenn sie schwerwiegend sind, und es können mehrere an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden.

Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt auch gegenüber dem anderen Mitmieter (RIS‑Justiz RS0067607; RS0067033). Es ist auch nicht erforderlich, dass sich das Verhalten gegen alle Mitbewohner richtet. Es genügt, wenn es objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS‑Justiz RS0067641; 1 Ob 280/98b).

Ausgehend von den festgestellten Verfolgungshandlungen des mitbewohnenden Sohnes der Beklagten, die dessen strafgerichtliche Verurteilung nach sich gezogen haben, sowie den wiederholten Beschimpfungen und sogar tätlichen Beleidigungen durch den Erstbeklagten (wobei die Zweitbeklagte dem Verhalten ihrer Familienmitglieder in keiner Weise entgegengetreten ist) bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls innerhalb der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorliegen.

Stichworte