Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 5.313,14 EUR (darin enthalten 885,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekurs‑ und des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Die erstbeklagte GmbH ist seit 2. August 2008 die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti‑Doping‑Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007 BGBl I 2007/30 idF BGBl I 2009/146) und übernimmt ab diesem Zeitpunkt deren Aufgaben (§ 3 Z 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers über die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, BGBl II 2008/283).
Der Zweitbeklagte ist ein registrierter Verein und der nach dem ADBG zuständige Bundessportfachverband des österreichischen Radsports.
Der Kläger war 2010 Mitglied eines österreichischen Radsportvereins und als Fahrer eines Teams für die Österreich‑Radrundfahrt 2010 gemeldet.
Am 5. Februar 2010 unterfertigte er einen an den zweitbeklagten Verband gerichteten Lizenzantrag für das Jahr 2010, der unter dem Titel „Verpflichtungserklärung und Vereinbarung“ ua folgenden, zwischen den Parteien unstrittigen Inhalt aufweist:
„Ich verpflichte mich zur Einhaltung von Statuten und Reglement des österreichischen Radsport‑Verbandes, der Union Cycliste International (UCI) und der Union Européene de Cyclisme (UEC). Ich werde an Radsportveranstaltungen auf sportlich und faire Weise teilnehmen. Ich akzeptiere über mich verhängte Sanktionen und trage Einsprüche und Streitfälle bei den von den Reglements vorgesehenen Instanzen ÖRV/UCI/UEC vor. Mit dieser Einschränkung bringe ich jeden eventuellen Streitfall mit dem ÖRV, der UCI und der UEC ausschließlich vor die Gerichte am Sitz des ÖRV, der UCI und der UEC.
Ich anerkenne die bzw unterwerfe mich ausdrücklich den Bestimmungen des Österreichischen Anti‑Doping Bundesgesetzes (ADBG) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Anti‑Doping‑Bestimmungen der World Anti Doping Agency (WADA), der UCI bzw des Internationalen Olympischen Comités (IOC).
Nehme ich an einer Radsportveranstaltung teil, bei der Antidopingkontrollen gemäß dem Antidoping‑Reglement des ÖRV, der UCI und der UEC durchgeführt werden, bin ich einverstanden, mich solchen zu unterziehen. Ich akzeptiere weiters, dass die Analyseresultate publiziert und meinem Klub/meiner Mannschaft/meiner Sportgruppe oder meinem Betreuer oder Arzt im Detail mitgeteilt werden. Ich verpflichte mich, Einsprüche in Dopingangelegenheiten dem TAS (Tribunal Arbitral du Sport ‑ Sportschiedsgericht) vorzulegen. Ich akzeptiere, dass das TAS das Urteil in letzter Instanz ausspricht.“
...
Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO (idF SchiedsRÄG 2006):
In Abweichung von § 577 Abs 4 ZPO, nach welchem die Bestimmungen des §§ 577 ff ZPO nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar sind, sohin auch diese (Schlichtungs‑/Schieds)Einrichtungen ohne gesonderte Vereinbarung keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO sind, schließen ich und der ÖRV unter Hinweis auf § 581 ZPO nachstehende Schiedsvereinbarung und vereinbaren ausdrücklich die in den jeweiligen Statuten des ÖRV, seiner LRVs bzw der UCI und des UEC genannten Schlichtungseinrichtungen als Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO. Ich und der ÖRV verpflichten uns, alle aus dem Bestand und/oder der Beendigung meiner Lizenz zum ÖRV, seinen LRVs als Unterorganisationen oder internationalen Verbänden, wie UCI und UEC, entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sowie alle zwischen mir und einem der oben genannten Verbände bzw einem und/oder mehrerer seiner Organe entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sei es bspw aus der Einladung oder Nichteinladung zu oder aus der Teilnahme oder Nichtteilnahme an Radsportveranstaltungen, unabhängig davon, ob diese von einem der oben genannten Verbände bzw einem und/oder mehrerer seiner Organe veranstaltet oder organisiert wurde, aus Streitigkeiten zwischen mir und meinem Verein, soweit diese aus der Mitgliedschaft zum ÖRV resultieren, aus der Verhängung von Sanktionen, Geldbußen oder sonstigen Strafen aller Art wegen Nichteinhaltung der Statuten, Beschlüsse, Durchführungsbestimmungen bzw Wettkampfordnungen des ÖRV bzw seiner Unterorganisationen oder der internationalen Verbände, sowie alle Berufungen und Rechtsmittel welcher Art auch immer ausschließlich vor die zuständigen Schiedsgerichte und Instanzen der oben angeführten Radsport‑Verbände gemäß deren jeweils gültigen Statuten und Reglementen zu bringen bzw auszutragen, welche in diesen Angelegenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und bindend entscheiden.
Für jene Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht zur Entscheidung nicht übertragen werden können, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit am Sitz des jeweiligen Verbandes vereinbart.
Für die Auslegung dieser Schiedsvereinbarung ist das ÖRV‑Schiedsgericht zuständig.
Auf das Verfahren des ÖRV‑Schiedsgerichts sind mangels genauerer oder abweichender Bestimmungen in den jeweiligen Statuten die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO, insbesondere für die Durchführung des Verfahrens, anzuwenden. Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Kollisionsnormen anzuwenden.
Ich sowie der ÖRV verpflichten uns, soweit notwendig und gefordert auch diesbezüglich einen gesonderten Schiedsvertrag abzuschließen.
Die Schiedsvereinbarung bleibt jedoch auch nach dem Ende des Lizenzvertrags jedenfalls für die Dauer der diesbezüglichen Streitigkeiten sowie für jene Fälle, die an die Schiedsgerichte herangetragen sind, aufrecht bestehen.“
Diesen Lizenzantrag unterfertigten auch die zuständigen Organe des Zweitbeklagten und jenes Vereins, dem der Kläger angehörte.
Am 28. Juni 2010 beantragte die Erstbeklagte die Einleitung eines Verfahrens gegen den Kläger vor der Rechtskommission wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Anti‑Doping‑Bestimmungen sowie die Verhängung entsprechender Sicherungs‑ und Disziplinarmaßnahmen.
Mit Beschluss der Rechtskommission, deren Mitglieder die fünf Nebenintervenienten waren, wurde der Kläger am 2. Juli 2010 mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des gegen ihn anhängigen Dopingverfahrens suspendiert. Er konnte daher an der Österreich‑Rundfahrt 2010 nicht teilnehmen.
Der Beschluss der Rechtskommission wurde infolge des Überprüfungsantrags des Klägers vom 23. Juli 2010 mit Beschluss der Schiedskommission vom 16. August 2010 mangels Rechtsgrundlage ersatzlos aufgehoben.
Der Kläger begehrt mit seiner am 2. Juli 2013 eingebrachten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von 105.000 EUR sA. Die Erstbeklagte habe, initiiert bzw aktiv betrieben durch den Zweitbeklagten, am 28. Juni 2010 kurz vor der Österreich‑Rundfahrt gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen die Anti‑Doping‑Bestimmungen einen Prüfantrag auf Sicherungs‑ und Disziplinarmaßnahmen bei der Rechtskommission eingebracht. Dem sei der Vorwurf bereits lange zurückliegender, vom Kläger angeblich im Februar 2009 bzw früher begangener Verstöße gegen die Anti‑Doping‑Bestimmungen zugrunde gelegen. Obwohl der Kläger durch seinen damaligen Rechtsvertreter bereits im Rahmen der fristgerecht erstatteten Äußerung zur beantragten Verhängung von Sicherungs‑ und Disziplinarmaßnahmen ausführlich dargelegt habe, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme nicht vorlägen, habe die Erstbeklagte durch ihre Rechtskommission den Beschluss vom 2. Juli 2010 auf sofortige Suspendierung des Klägers gefasst. Durch diese rechtswidrig erfolgte Suspendierung sei der Kläger an der Teilnahme an der Österreich‑Rundfahrt 2010 gehindert worden. Dadurch seien ihm näher präzisierte Sponsorengelder in Höhe von insgesamt 105.000 EUR entgangen, die er unabhängig von einem tatsächlichen Sieg im Falle der Teilnahme an der Österreich‑Rundfahrt erhalten hätte. Die Erstbeklagte hafte dem Kläger für die rechtlich unvertretbare Suspendierung. Der Zweitbeklagte habe sich die Entscheidung der Rechtskommission der Erstbeklagten zurechnen zu lassen. Die Beklagten hätten den Kläger im bewussten und gewollten Zusammenwirken in rechtswidriger Weise an der Teilnahme an der Österreich‑Rundfahrt 2010 gehindert und ihm so die geltend gemachten Vermögensschäden zugefügt. Organisator und Veranstalter der Österreich‑Rundfahrt 2010 sei eine 100%ige Tochtergesellschaft des Zweitbeklagten gewesen, deren Geschäftsführer zur Zeit des rechtswidrigen Suspendierungsbeschlusses zugleich auch Vorsitzender der Rechtskommission der Erstbeklagten gewesen sei. Er habe die Nichtteilnahme des Klägers aktiv betrieben. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf deliktische Haftung sowie „hilfsweise auf vertragliche Haftung“.
Die Beklagten und die im Verfahren auf Seiten der Erstbeklagten beigetretenen Nebenintervenienten ‑ der Beschluss des Erstgerichts auf Zulassung der Nebenintervention wurde vom Rekursgericht bestätigt und ist als unanfechtbar in Rechtskraft erwachsen ‑ wenden, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ein: Der Kläger habe mit dem Zweitbeklagten eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen. Der Kläger behaupte selbst, dass sich der Zweitbeklagte die Entscheidung der Rechtskommission der Erstbeklagten zurechnen lassen müsse. Daraus ergebe sich, dass auch Ansprüche gegen die Erstbeklagte von der Schiedsvereinbarung umfasst seien.
Die Beklagten wenden ferner temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 8 VerG ein, weil der Kläger zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle hätte anrufen müssen.
Der Kläger replizierte zu diesem Einwand, dass er ‑ anders als im Anlassfall der Entscheidung 7 Ob 119/11t ‑ den im ADBG vorgesehenen Instanzenzug durch Anrufung der unabhängigen Doping‑Schiedskommission ausgenützt und erst danach ‑ entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs 6 ADBG ‑ das Gericht angerufen habe. Der Bereich des Dopings sei aufgrund der ausdrücklichen gesetzgeberischen Anordnung der vereinsinternen Schlichtung entzogen und besonderen Kollegialbehörden vergleichbaren Kommissionen zur Entscheidung zugewiesen worden. Streitigkeiten, die mit einem von diesen Kommissionen geführten Dopingverfahren in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, könnten nicht über die „Hintertür“ der Vereinsschlichtung unterworfen werden. Im Übrigen handle es sich bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis: Im Verhältnis zur Erstbeklagten sei das evident. Das gelte aber auch für den Zweitbeklagten, bei welchem der Kläger nie Mitglied, sondern nur für das Jahr 2010 Lizenznehmer gewesen sei.
Mit der Erstbeklagten habe der Kläger jedenfalls keine Schiedsvereinbarung getroffen. Aber auch der Zweitbeklagte könne sich auf diese Vereinbarung nicht berufen: Der Vereinbarung fehle es an der eindeutigen Bestimmtheit, welche künftigen Rechtsstreitigkeiten von der Vereinbarung umfasst seien. Die Klausel sei auch wegen der dynamischen Verweisung auf die „jeweiligen“ Statuten völlig unbestimmt und unklar. Überdies sei die Klausel sittenwidrig. Sie benachteilige den Kläger gröblich. Er habe gar keine Wahl gehabt, die in dem vom Zweitbeklagten bzw dessen Generalsekretariat verwendeten Bedingungen im Lizenzantragsformular abzulehnen. Dem Zweitbeklagten komme eine Quasi‑Monopolstellung zu.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Es vertrat die Auffassung, dass die im Lizenzantrag enthaltene Schiedsklausel wegen Unbestimmtheit unwirksam sei. Allerdings hätte der Kläger vor Einbringung seiner Schadenersatzklage das vereinsinterne Schlichtungsverfahren einleiten müssen. Dopingverfahren seien zivilrechtliche Vereinsstreitigkeiten. Die bei der Erstbeklagten eingerichtete Rechtskommission treffe ihre Entscheidungen für den zweitbeklagten Sportverband. Seit dem Inkrafttreten des ADBG 2007 ersetzten die Anti‑Dopinginstitutionen (Rechtskommission und unabhängige Schiedskommission) die vereinsinternen Schlichtungsstellen (Disziplinarorgane des Vereins) in Dopingverfahren. Allerdings habe das ADBG 2007 nicht alle mit Doping im Zusammenhang stehenden Verfahren, sondern lediglich das Disziplinarverfahren den vereinsinternen Schlichtungsstellen entzogen. § 17 Abs 6 ADBG eröffne zwar den Zivilrechtsweg zur Überprüfung der Verbandsentscheidungen. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einer der Anti‑Doping‑Kommissionen, sondern um die Geltendmachung daraus abgeleiteter Schadenersatzansprüche. Da die Entscheidung der Rechtskommission der Erstbeklagten dem Zweitbeklagten zuzurechnen sei, stehe der Streit mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang, zumal auch der Kläger durch die Mitgliedschaft seines Vereins beim Zweitbeklagten „mittelbares“ Mitglied des Zweitbeklagten sei.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Auf die in den Rekursbeantwortungen der Beklagten und des Erst‑ sowie Dritt‑ bis Fünftnebenintervenienten aufrechterhaltene Auffassung, es liege Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vor, ging das Rekursgericht nicht ein. Es billigte jedoch die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass das Prozesshindernis der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs vorliege. Der Kläger habe sich den Satzungen des Zweitbeklagten unterworfen. Das ergebe sich zum einem aus der Lizenzvereinbarung des Klägers mit dem Zweitbeklagten und zum anderen aus den Satzungen des Zweitbeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur hier zu lösenden Frage, ob der Rechtsweg ohne vorherige Befassung vereinsinterner Schlichtungseinrichtungen für Schadenersatzansprüche zulässig ist, die aus Anti‑Doping‑Maßnahmen resultieren, die die bei der Erstbeklagten errichtete Rechtskommission beschloss, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Diese Frage wurde entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durch die Entscheidung 7 Ob 119/11t gerade nicht beantwortet.
Den Beklagten und den Nebenintervenienten auf Seiten der Erstbeklagten wurde daher die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung freigestellt.
Die Beklagten sowie der Erst‑ und der Dritt‑ bis Fünftnebenintervenient beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen die Zurückweisung des Revisionsrekurses; hilfsweise, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der zweite Nebenintervenient beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Kläger zusammengefasst geltend, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob ein Sportler, der Schadenersatzansprüche gegen einen Bundessportfachverband und gegen die Erstbeklagte wegen Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erhebe, nach Durchlaufen des durch das ABDG vorgesehenen Instanzenzugs die vereinsinternen Schlichtungseinrichtungen des Dachsportverbandes anrufen müsse und dass Rechtsprechung auch dazu fehle, ob es sich bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch überhaupt um eine Streitigkeit aus einem Vereinsverhältnis handle. Anders als im Anlassfall der Entscheidung 7 Ob 119/11t sei der Kläger beim zweitbeklagten Verband nie Mitglied, sondern nur Lizenznehmer gewesen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
I. Zutreffend hat das Erstgericht die im Lizenzantrag enthaltene Schiedsvereinbarung als unwirksam erachtet.
1. Maßgeblich dafür, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, ist § 581 Abs 1 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 (BGBl 7/2006). § 8 Abs 1 Satz 2 VerG 2002 verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit, neben einer Schlichtungseinrichtung („Vereinsschiedsgericht“) auch ein echtes Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO vorzusehen, wobei sich die Vereinsmitglieder dem Schiedsgericht formgültig unterwerfen müssen ( Hausmaninger in Fasching/Konecny IV/2 2 § 577 ZPO Rz 57).
2. § 581 Abs 1 ZPO definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen im Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglich oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Sie kann entweder als selbständige Vereinbarung oder als Klausel in einem „Hauptvertrag“ geschlossen werden. § 583 Abs 1 ZPO ordnet an, dass die Vereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E‑Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein muss, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.
3. Der Verein kann in seinen Statuten ein „echtes“ Schiedsgericht vorsehen, das aber erst dann tatsächlich zuständig wird, wenn sich die Vereinsmitglieder (vor oder nach dem Entstehen einer Vereinsstreitigkeit) mit einer gesonderten (Schieds‑)Vereinbarung diesem (echten) Vereinsschiedsgericht unterwerfen. Von diesem Bild eines statutarischen (institutionellen) Vereinsschiedsgerichts mit reiner Unterwerfungszuständigkeit sind offenbar auch die Materialien zum SchiedsRÄG 2006 ausgegangen, wenn sie zu § 577 Abs 4 ZPO darauf hinweisen, dass „bei Einrichtungen eines Schiedsgerichts nach § 577 ff ZPO so wie bisher die Notwendigkeit besteht, dass sich die Mitglieder des Vereins diesem auch formgültig unterwerfen“ ( Mayr , Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009/61, 539 [544]).
4. Zum Mindestregelungsinhalt einer Schiedsvereinbarung gehören die genaue Bezeichnung der Parteien der Schiedsvereinbarung, die Bezeichnung der zu entscheidenden Streitigkeiten (bzw die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die zu entscheidenden Streitigkeiten resultieren können) sowie die Vereinbarung, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen ( Hausmaninger in Fasching/Konecny IV/2 2 § 581 ZPO Rz 32; Zeiler , Schiedsverfahren 2 [2014] § 581 ZPO Rz 20 je mwN).
5. Diese notwendigen Elemente der Schiedsvereinbarung müssen ausreichend bestimmt sein, andernfalls die Schiedsvereinbarung iSd § 869 ABGB ungültig ist. Die Begründung für das Bestimmtheitserfordernis ist einerseits darin zu erblicken, dass die Parteien durch die Schiedsvereinbarung auf den Justizgewährungsanspruch verzichten und sich daher bewusst sein müssen, hinsichtlich welcher Rechtsstreitigkeiten sie dies tun; andererseits in der Notwendigkeit, unklare Schiedsvereinbarungen und Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verhindern ( Hausmaninger in Fasching/Konecny IV/2 2 § 581 ZPO Rz 56 mwN).
6. Diesen Anforderungen genügt die im Lizenzantrag enthaltene „Schiedsvereinbarung“ nicht:
6.1 Während im wiedergegebenen ersten Absatz der vom Kläger unterfertigten „Verpflichtungserklärung und Vereinbarung“ die Verpflichtung des Klägers aufscheint, die Statuten und Reglements des zweitbeklagten Verbands und der internationalen Verbände einzuhalten, wobei der Kläger erklärt, über ihn verhängte Sanktionen zu akzeptieren und Einsprüche und Streitfälle bei den von den Reglements vorgesehenen Instanzen ÖRV/UCI/UEC vorzutragen und mit dieser Einschränkung jeden eventuellen Streitfall mit dem ÖRV, der UCI und der UEC ausschließlich vor die Gerichte am Sitz des ÖRV, der UCI und der UEC zu bringen, nimmt die Verpflichtungserklärung in ihrem Abs 3 ‑ nach dem grundsätzlichen Anerkenntnis des Klägers, sich den Bestimmungen des österreichischen Anti‑Doping-Bundesgesetzes zu unterwerfen ‑ darauf Bezug, dass der Kläger sich verpflichtet, Einsprüche in Dopingangelegenheiten dem TAS (Tribunal Arbitral du Sport ‑ Sportschiedsgericht) vorzulegen.
6.2 Schließlich folgt die ebenfalls eingangs wiedergegebene „Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO“. Diese Vereinbarung enthält die Verpflichtung des Klägers und des zweitbeklagten Verbands, alle aus dem Bestand‑ und/oder der Beendigung der Lizenz des Klägers zum ÖRV, seinen Landesradsportverbänden als Unterorganisationen oder internationalen Verbänden entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sowie alle zwischen dem Kläger und einem der oben genannten Verbände bzw einem und/oder mehrere seiner Organe entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer (es folgt eine Aufzählung einzelner Angelegenheiten, ua „aus der Verhängung von Sanktionen, Geldbußen oder sonstigen Strafen aller Art ...“) sowie alle Berufungen und Rechtsmittel welcher Art auch immer ausschließlich vor die zuständigen Schiedsgerichte und Instanzen der oben angeführten Radsport‑Verbände nach deren jeweils gültigen Statuten und Reglements zu bringen bzw auszutragen, welche in diesen Angelegenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und bindend entscheiden.
6.3 Diese „Schiedsvereinbarung“ steht mit der unmittelbar davor abgegebenen Erklärung des Klägers in Widerspruch: Während die „Schiedsvereinbarung“ ‑ an sich konsequent ‑ einen gänzlichen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs „in diesen Angelegenheiten“ vorsieht, enthält die zuvor abgegebene Verpflichtungserklärung des Klägers lediglich den Hinweis darauf, dass der Kläger Einsprüche und Streitfälle vor den vorgesehenen Instanzen vorträgt und mit dieser Einschränkung jeden Streitfall ua mit dem zweitbeklagten Verband ausschließlich vor die Gerichte am Sitz des Verbands vorbringt. Es ist daher nicht zu erkennen, welcher „eventuelle Streitfall“ und welche sonstigen „Streitigkeiten welcher Art auch immer“ der Schiedsvereinbarung unterliegen sollen. Dazu kommt überdies, dass im Lizenzantrag eine weitere Erklärung des Klägers enthalten ist, wonach er sich damit einverstanden erklärt, Einsprüche in Dopingangelegenheiten dem TAS (Tribunal Arbitral du Sport) vorzulegen und zu akzeptieren, dass das TAS das Urteil in letzter Instanz ausspricht. Es bleibt daher gänzlich unklar, ob Angelegenheiten, die Anti‑Doping‑Maßnahmen betreffen, nun als „eventueller Streitfall“ mit dem zweitbeklagten Verband aufzufassen sind, der vor den von den Reglements vorgesehenen Instanzen und letztlich vor den ordentlichen Gerichten am Sitz des zweitbeklagten Verbands vorzutragen sind, oder ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die der Kläger nach dem Inhalt seiner Erklärung dem TAS „vorzulegen“ hat oder ob eine „Streitigkeit welcher Art auch immer“ aus dem Bestand und/oder der Beendigung der Lizenz des Klägers zum zweitbeklagten Verband im Sinne des letzten Teils der Vereinbarung vorliegt, für welche eine Schiedsvereinbarung getroffen werden soll.
7. Bereits diese gänzliche Unbestimmtheit der im Kontext mit den übrigen Erklärungen des Klägers zu lesenden „Schiedsvereinbarung“ in Bezug darauf, welche konkreten Rechtsstreitigkeiten nun überhaupt von ihr umfasst sein sollen, führt dazu, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliegt. Das gilt auch im Hinblick auf die Erklärung, dass der Kläger akzeptiere, dass das TAS (Tribunal Arbitral du Sport; vgl dazu Wong , Streitbeilegung durch Schiedsverfahren: Court of Arbitration for Sport [CAS]/Tribunal Arbitral du Sport [TAS] in Nunner ‑ Krautgasser/Reissner , Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport 93 ff) das Urteil in letzter Instanz ausspricht: Auch für Schiedsverfahren vor dem TAS (= CAS) ist eine Schiedsvereinbarung erforderlich ( Brandstetter/Grünzweig , Anti-Doping-Recht [2010] 104), an der es hier aus den dargelegten Gründen fehlt.
8. Auf die inhaltlichen Bedenken des Klägers gegen die Schiedsvereinbarung, die er insbesondere darauf stützt, dass er ohne Unterfertigung des Lizenzantrags samt Schiedsvereinbarung von der Teilnahme an Radsportveranstaltungen ausgeschlossen worden wäre (vgl zur Problematik Potzmann , Doping, RZ 2008, 202 mH auf die Rsp des Schweizer Bundesgerichts; Grundei/Schefer , Außergerichtliche Streitbeilegung im Fußball in Nunner ‑ Krautgasser/Reissner , Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport [2011] 67 f mwN) muss daher nicht eingegangen werden.
II. Aber auch das Prozesshindernis der (temporären) Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen mangelnder Befassung vereinsinterner Schlichtungseinrichtungen (§ 8 Abs 1 VerG 2002) liegt nicht vor.
1. Nach gefestigter neuerer Rechtsprechung steht einer Klage das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klageeinbringung (RIS‑Justiz RS0122426).
2. Das ADBG enthält die gesetzlichen Grundlagen für die mit Beschluss der Rechtskommission vom 2. Juli 2010 ausgesprochene Suspendierung des Klägers, die nach seinem Vorbringen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensnachteile verursachte.
2.1 Dopingverstöße durch einen vereinszugehörigen Sportler sind ‑ sofern nicht zusätzlich strafrechtlich Tatbestände verwirklicht werden ‑ zivilrechtlich zu beurteilende Sachverhalte, weil es sich um Verstöße gegen die Statuten des betreffenden Vereins handelt. Die Sanktion, die wegen eines solchen Verstoßes in den Statuten vorgesehen sein kann, ist eine privatrechtliche (Disziplinar‑)Maßnahme des Vereins gegen sein Mitglied und Ausdruck seiner „Strafgewalt“ in Disziplinarsachen (7 Ob 119/11t EvBl 2012/47 [ Buzanich‑Sommeregger ] = SpuRt 2012, 152 [ König ] mwN).
2.2 Zur Umsetzung der Anti‑Doping‑Konvention des Europarats, mit deren Beitritt sich Österreich verpflichtete, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind, wurde 2006 ein Anti‑Doping‑Bundesgesetz (ADBG 2006; BGBl I 2006/64) verabschiedet. Damit wurden erstmals ausführliche bundesgesetzliche Bestimmungen zum Doping geschaffen und in einem eigenen fünften Abschnitt des Bundes‑Sportförderungsgesetzes (BSFG) unter dem Titel „Maßnahmen gegen das Doping“ eingefügt. Den betroffenen Verbänden wurde insofern die bis dahin unbeschränkt bestehende Regelungskompetenz in Disziplinarangelegenheiten entzogen; gleichzeitig wurde eine unabhängige Schiedskommission bei der Bundes‑Sportorganisation (BSO), einer Institution außerhalb der Organisation der Bundessportfachverbände, als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung von Disziplinarentscheidungen der Bundessportfachverbände eingerichtet. Mit dem ADBG 2007 wurden die Anti‑Doping‑Bestimmungen aus dem BSFG ausgelagert und in einem eigenen Gesetz, nämlich dem ADBG 2007, verselbständigt, wodurch die Kompetenz für die disziplinäre Sanktionierung von Dopingvergehen vollständig (auch in erster Instanz) den Bundessportfachverbänden entzogen und einer bereits aufgrund des ADBG 2007 eingerichteten „unabhängigen Doping‑Kontrolleinrichtung“ übertragen wurde, die eine eigene Rechtskommission einzurichten hatte (vgl zur Genesis König/Broll , Ist die gesetzliche Regelung der Doping‑Disziplinarverfahren verfassungswidrig? ÖJZ 2012/4, 20 mwN).
2.3 Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen ADBG 2007 wurde die Kompetenz für die disziplinäre Sanktionierung von Dopingvergehen vollständig (auch in erster Instanz) den Bundessportfachverbänden entzogen und der unabhängigen Doping‑Kontrolleinrichtung, also nunmehr der Erstbeklagten, die Aufgabe zugewiesen, „für den zuständigen Bundessportfachverband“ einschlägige Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen und entsprechende Disziplinarmaßnahmen zu verhängen (§ 4 Abs 1 Z 4, § 15 Abs 1 ADBG 2007). Die Erstbeklagte hatte dafür eine fünfköpfige Rechtskommission einzurichten, die in erster Instanz zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen gegen Anti‑Doping‑Regelungen zuständig ist (§ 4 Abs 2 Z 2, § 15 Abs 6 ADBG 2007). Als Rechtsmittelinstanz fungiert eine ebenfalls bei der Erstbeklagten eingerichtete unabhängige Schiedskommission. Gegen Entscheidungen der Rechtskommission kann ua der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung durch die unabhängige Schiedskommission beantragen. Die Entscheidung kann von der unabhängigen Schiedskommission ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden (§ 17 Abs 2 ADBG 2007).
2.4 Gemäß § 17 Abs 6 zweiter Satz ADBG 2007 steht den Parteien des Schiedsverfahrens ungeachtet des Schiedsspruchs der unabhängigen Schiedskommission die Anrufung des CAS (=TAS) als auch der Zivilrechtsweg offen.
2.5 Die Einleitung des Disziplinarverfahrens obliegt nunmehr gemäß § 15 Abs 1 ADBG 2007 der Erstbeklagten, die bei dem zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti‑Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbands vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen hat.
2.6 Allerdings entfalten die Regelungen des ADBG 2007 weder gegenüber den Bundessportverbänden noch gegenüber den betroffenen Sportlern unmittelbare Wirkung ( König/Broll , ÖJZ 2012/4, 20 [21] mwN; Buzanich‑Sommeregger , Anm zu EvBl 2012/47).
2.7 Aus dem wiedergegebenen Inhalt des Lizenzantrags, den der Kläger unterfertigte, in welchem er sich ausdrücklich verpflichtete, die Anti‑Doping‑Regelungen des ADBG 2007 anzuerkennen, ist abzuleiten, dass sich der Kläger den Anti‑Doping‑Bestimmungen ausdrücklich unterwarf. Dass er selbst nicht Mitglied des Zweitbeklagten ist, schadet dabei nicht, weil sich auch Vereinsfremde den Anti-Doping-Bestimmungen eines Vereins unterwerfen können ( Höhne/Jöchl/Lummerstorfer , Das Recht der Vereine 4 [2013] 339; vgl auch BGH II ZR 11/94 NJW 1995, 583).
3. Verfahrensentscheidend ist, ob ‑ wie es der Kläger meint ‑ für alle Rechtsstreitigkeiten, die in einem Zusammenhang mit einem von der Erstbeklagten gegen einen Sportler eingeleiteten Dopingverfahren stehen, nach Abschluss dieses Dopingverfahrens der Zivilrechtsweg iSd § 17 Abs 6 zweiter Satz ADBG 2007 offen steht oder ob ‑ wovon die Beklagten ausgehen ‑ aus Disziplinarentscheidungen abgeleitete Ansprüche eines Sportlers in die vereinsinterne Schlichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 fallen.
3.1 Die Entscheidung 7 Ob 119/11t ist nicht unmittelbar einschlägig: Der dort zu beurteilende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass der klagende Sportler gegen den Suspendierungsbeschluss der Rechtskommission keinen Überprüfungsantrag an die unabhängige Schiedskommission stellte, sondern vor dem ordentlichen Gericht ua die Feststellung begehrte, dass die Beklagte (die hier Erstbeklagte) für das Verfahren nicht zuständig sei und ein Unterlassungsbegehren mit dem Inhalt erhob, dass die Beklagte die Durchführung des Verfahrens zu unterlassen habe.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte in dieser Entscheidung die Beschlüsse der Vorinstanzen auf Zurückweisung der Klage mit der wesentlichen Begründung, dass Dopingverfahren zivilrechtliche Vereinsstreitigkeiten seien und die bei der Beklagten (hier: Erstbeklagte) eingerichtete Rechtskommission ihre Entscheidung für den Sportverband treffe, weshalb die Entscheidung funktionell dem Sportverband zuzurechnen sei. Da es sich um eine vereinsinterne Streitigkeit handle, gelte die 6‑Monatsfrist des § 8 Abs 1 VerG 2002 auch in Dopingfällen. An die Stelle des Verfahrens vor der vereinsinternen Stelle trete das Verfahren vor den Anti‑Doping‑Kommissionen. Da der Kläger den vereinsinternen Instanzenzug nicht ausgeschöpft und keine Überprüfung der Entscheidung durch die unabhängige Schiedskommission begehrt habe und der Kläger auch die 6‑Monatsfrist des § 8 Abs 1 VerG 2002 nicht eingehalten habe, ohne dass eine unanfechtbare Entscheidung vorliege, stehe der Klage das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
3.2 Aus der Begründung der Entscheidung lässt sich somit nur ableiten, dass Dopingangelegenheiten trotz der „Auslagerung“ von den Bundessportfachverbänden auf die Erstbeklagte durch das ADBG 2007 weiterhin als vereinsrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren sind und dass daher eine gerichtliche Überprüfung solange nicht in Betracht kommt, als nicht entweder eine unanfechtbare Entscheidung (der unabhängigen Schiedskommission) vorliegt oder die 6‑Monatsfrist des § 8 Abs 1 VerG 2002 verstrichen ist (vgl zur Frage des Fristbeginns Buzanich‑Sommeregger, Anm zu EvBl 2012/47).
3.3 Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die Entscheidung der Rechtskommission bekämpfte und auch eine für ihn positive Entscheidung der unabhängigen Schiedskommission erwirkte.
3.4 Diese von der Entscheidung 7 Ob 119/11t nicht behandelte Konstellation ist dahin zu beurteilen, dass der Kläger seine auf die nach seinen Behauptungen unvertretbare Suspendierung seitens der Rechtskommission gestützten Ansprüche unmittelbar vor dem Zivilgericht geltend machen kann:
a) Vorauszuschicken ist, dass nur die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs Verfahrensgegenstand ist. Ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch inhaltlich berechtigt ist, ist hier nicht zu untersuchen.
b) Für die Richtigkeit der Auslegung des Klägers spricht zunächst die Absicht des Gesetzgebers: Die gänzliche „Auslagerung“ der Zuständigkeit in Dopingsachen auf die Erstbeklagte durch das ADBG 2007 beruhte auf der Überlegung, dass es als Nachteil empfunden wird, dass der Sportverband gegen sein eigenes Mitglied ein Dopingverfahren führen muss (7 Ob 119/11t mwN). Liegt aber der Zweck des ADBG 2007 jedenfalls auch darin, die Bundessportfachverbände von Anti‑Doping‑Verfahren zu „entlasten“, muss das ebenso für Verfahren gelten, bei denen im Wege einer Vorfragenbeurteilung zu klären ist, ob eine Disziplinarmaßnahme (hier: die von der Rechtskommission beschlossene Suspendierung), wie vom Kläger behauptet, rechtlich unvertretbar war.
c) Die gesetzliche Anordnung, wonach ungeachtet des Schiedsspruchs der unabhängigen Schiedskommission den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen steht (§ 17 Abs 6 zweiter Satz ADBG 2007) würde auch verfahrensökonomisch wenig Sinn machen, würde man aus Doping‑Maßnahmen resultierende Schadenersatzansprüche des Klägers davon nicht als umfasst ansehen: Den Anti-Doping-Einrichtungen kommt unbestritten nur die Kompetenz zu, die in § 15 Abs 1 ABDG vorgesehenen Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Aus derartigen Maßnahmen abgeleitete Ansprüche der vereinsrechtlichen Schlichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 zu unterstellen, würde zu einer Dreigleisigkeit des Rechtsschutzsystems führen: Die Überprüfung der Disziplinar- oder Sicherungsmaßnahme fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte ( Brandstetter/Grünzweig , Anti‑Dopingrecht 113; König/Broll , ÖJZ 2012/4, 20 [22]; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer , Das Recht der Vereine 4 340; s auch 7 Ob 119/11t; aA Platte in Platte/Mayer , Leitfaden zum Anti-Doping-Recht [2011] 85 f, der die Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission nur mittels Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO für anfechtbar erachtet). Wollte man nun aus derartigen Maßnahmen abgeleitete Ansprüche, wie etwa den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch, zunächst der vereinsrechtlichen Schlichtung unterwerfen, müsste das „Vereinsschiedsgericht“ im Weg der Vorfragenbeurteilung parallel mit dem staatlichen Gericht die Frage klären, ob die Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme zu Recht verhängt wurde.
d) Auch die Literatur ( Brandstetter/Grünzweig , Anti‑Dopingrecht 115) geht ganz selbstverständlich davon aus, dass der betroffene Sportler mit seiner Rechtsgestaltungs‑ oder Feststellungsklage auch ein Schadenersatzbegehren auf Ersatz des durch eine unrechtmäßige Sanktion verursachten Schadens verbinden kann, der etwa im Entgang von Sponsorengeldern während der Dauer der Sperre liegen kann. Nach dieser Auffassung kann eine Schadenersatzklage auch allein eingebracht werden, in welchem Fall die Frage, ob die Sperre berechtigt war, eine vom Gericht zu entscheidende Vorfrage ist.
4. Schon aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Schadenersatzklage des Klägers nach Ausschöpfung des Instanzenzugs in dem gegen ihn eingeleiteten Dopingverfahren direkt bei Gericht eingebracht werden kann, ohne dass vom Zweitbeklagten eingerichtete Schlichtungsstellen („Vereinsschiedsgericht“) befasst werden müssten.
Ob der vom Kläger im Wesentlichen auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten gestützte Schadenersatzanspruch grundsätzlich der Vereinsschlichtung unterläge, ob § 8 Abs 1 VerG 2002 in diesem Umfang auch für die erstbeklagte GmbH gilt und wie sich die Tatsache auswirkt, dass der Kläger nicht Vereinsmitglied des Zweitbeklagten war, ist daher nicht zu prüfen.
III. Daraus folgt zusammengefasst, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern sind, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird. Das Erstgericht wird über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO iVm § 52 Abs 1 Satz 2 und §§ 41, 46 Abs 2 ZPO. Die Beklagten sind im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs unterlegen; sie haben dem Kläger daher dessen Kosten zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0035955). Solche Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen: Zwar hat das Erstgericht in der Verhandlung am 8. Oktober 2013 das Verfahren auf den Einwand der Unzuständigkeit (gemeint: Unzulässigkeit des Rechtswegs) eingeschränkt; zuvor aber wurde zur Sache verhandelt. Die Prozesshandlungen dieser insgesamt einstündigen Verhandlung können daher im fortgesetzten (Haupt‑)Verfahren verwertet werden. Ihre Kosten sind aus diesem Grund nicht zuzusprechen (4 Ob 73/09b mwN). Eine Kostenersatzpflicht der Nebenintervenienten besteht nicht (RIS‑Justiz RS0035816).
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