OGH 11Os6/15i

OGH11Os6/15i3.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Seyfidin H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2014, GZ 71 Hv 20/14a‑90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00006.15I.0203.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil ‑ das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Stefan S***** enthält ‑ wurde Seyfidin H***** im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Teiles der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (vgl dazu 11 Os 53/14z) ua des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er Mitte November 2013 in P***** Ivan G***** dazu bestimmt, am 19. November 2013 gemeinsam mit Stefan S***** Suchtgift, nämlich 3.142,6 Gramm brutto Heroin mit einer Reinsubstanz von 22 Gramm Monoacetylmorphin, zumindest 1.080 Gramm Diacetylmorphin und zumindest 63,6 Gramm Acetylcodein aus Bulgarien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er ihm 1.000 Euro für den Transport des Suchtgifts mit dem Pkw und die Übergabe an ihn versprach.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****.

Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der ‑ von den eigenen Angaben im ersten Rechtsgang abweichenden ‑ Schilderung des Zeugen (und ursprünglichen Zweitangeklagten) Ivan G*****, von Seyfidin H***** zur Schmuggelfahrt aufgefordert worden zu sein (ON 89 S 12; vgl ON 61 S 9 f) sowie mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (US 8 f). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details aus deren Depositionen ist mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unter dem Aspekt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht geboten (RIS‑Justiz RS0098377).

Soweit die Beschwerde die Überzeugung der Tatrichter von der

Glaubwürdigkeit des G***** thematisiert, verkennt sie, dass der dieser Annahme zu Grunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Z 5 entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588).

Mit dem Vorbringen, dass sich die Urteilsannahmen „keinesfalls zwingend“ ergäben, aus der Anwesenheit des Angeklagten beim Gespräch in Bulgarien keinesfalls auf eine Bestimmungshandlung geschlossen werden könne, die Beweisergebnisse „viel zu unklar und dünn“ seien und die Ausführungen des Gerichts aus Sicht des Erstangeklagten in keiner Weise zu überzeugen vermögen, übt er lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik (RIS‑Justiz RS0098471; RS0098362).

Die dem Vorwurf übergangener Beweisergebnisse (Z 5 zweiter Fall) zu Grunde liegende Behauptung eines erörterungsbedürftigen Widerspruchs zwischen den Angaben des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung vom 3. April 2013 einerseits und vom 4. September 2014 andererseits zum Erstkontakt mit dem Angeklagten ist hingegen aktenfremd, weil G***** auch schon am 3. April 2013 ausdrücklich angab, diesen „eine Woche vor … [der] Reise nach Wien in Bulgarien kennengelernt“ zu haben, aber nicht behauptete, den genannten Angeklagten „erst“ (im Sinne von erstmals) in Wien getroffen zu haben (vgl ON 61 S 9 f).

Der mehrfach angesprochene „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) schließlich kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ‑ deren Begehren in Richtung § 288a StPO fallbezogen unverständlich ist ‑ war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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