European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00063.14Z.1203.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Robert H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch - jeweils unbekämpft geblieben - einen Schuldspruch betreffend den Angeklagten Karl M***** (I./1./, 2./ und 4./) sowie einen Freispruch des Angeklagten Gerald R***** (II./) enthält, wurde Robert H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (US 11: als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I./3./) schuldig erkannt.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zur Ausführung der unter I./2./ angeführten strafbaren Handlungen des Karl M***** ‑ der in wiederholten Angriffen im Zeitraum von Februar 2010 bis März 2011 in A***** Verfügungsberechtigte der V***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorlage von zumindest 100 Anträgen für fondsgebundene Lebensversicherungen mit der Bezeichnung „Lebensversicherung ‑ Garantie ‑ Sparen“ und durch die Vorspiegelung, es handle sich um ordnungsgemäß zu Stande gekommene Versicherungsanträge, zur Annahme und Polizzierung derselben sowie zur Auszahlung von Provisionen von insgesamt 308.259,16 Euro verleitete, wodurch die genannte Gesellschaft in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde ‑ dadurch beigetragen, dass er in zumindest 45 Fällen derartige Versicherungsverträge mit „Fördervereinbarung“ vermittelte oder von Untervermittlern vermittelte Verträge an Karl M***** weiterleitete und infolge der „Fördervereinbarungen“ von diesem an ihn übergebene Geldbeträge an die Versicherungsnehmer weiterleitete, wodurch es zur Auszahlung von Provisionen der V***** AG an Karl M***** in einer 3.000 Euro, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Höhe kam.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****, die ihr Ziel verfehlt.
Ein Widerspruch des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5 dritter Fall, vgl RIS‑Justiz RS0119089) wird durch den Vergleich von Urteilsfeststellungen (US 7) mit ‑ den Erwägungen der Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 10 f) entgegengestellten ‑ eigenständigen Schlussfolgerungen aus in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Depositionen des Nichtigkeitswerbers nicht dargetan.
Der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur (bereits zur Tatzeit bestehenden) Kenntnis des Nichtigkeitswerbers von der Täuschung der V***** AG über das (Nicht‑)Vorliegen von „Fördervereinbarungen“ durch den Angeklagten Karl M***** (US 7) orientiert sich prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) nicht an den ‑ logisch und empirisch einwandfreien ‑ Erwägungen des Schöffengerichts (US 10), sondern erschöpft sich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung in eigenständigen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes wiederum hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Bestreitung der Feststellungen eines Bereicherungs‑ und Schädigungsvorsatzes des Nichtigkeitswerbers (US 7) nicht gerecht. Die weitere Kritik an der rechtlichen Urteilsannahme, wonach der Vermögensschaden bei der V***** AG bereits mit den jeweiligen Provisionsauszahlungen an den Angeklagten Karl M***** und nicht erst mit der Verletzung dessen Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung bei vorzeitiger Stornierung der Versicherungsverträge mit den Versicherungsnehmern eingetreten ist, betrifft (bloß) die Differenzierung zwischen strafbarem Versuch und Tatvollendung und schon damit keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 398 mwN). Im Übrigen unterlässt der Nichtigkeitswerber die erforderliche methodengerechte Darlegung anhand des Urteilssachverhalts (neuerlich RIS‑Justiz RS0099810), weshalb ungeachtet des nach den Konstatierungen (US 5 ff) als negative Anspruchsvoraussetzung in Betreff der Provisionsansprüche des Angeklagten Karl M***** gegenüber der V***** AG bedungenen Verbots des Eingehens von „Fördervereinbarungen“ mit Versicherungsnehmern der Vermögensschaden nicht bereits mit den seitens der Versicherung auf der Annahme unbedenklicher Vertragsabschlüsse basierenden und solcherart zweckverfehlten Provisionsauszahlungen an Karl M***** eingetreten sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0082813; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 81 und 91 mwN).
Auch die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt die Ausrichtung am Verfahrensrecht, indem sie die Urteilsfeststellungen eines auch in den Fällen der Einschaltung der Untervermittler Hermann Ma***** und Georg B***** geleisteten kausalen Tatbeitrags des Beschwerdeführers durch die Ausfolgung der Formulare samt „Fördervereinbarungen“ an die Genannten, die Rückleitung der entsprechend ausgefüllten Anträge an Karl M***** sowie die Ausbezahlung oder Weiterleitung der zur Erfüllung der „Fördervereinbarungen“ benötigten Beträge an die Versicherungsnehmer (US 6 f, 9 f) mit der spekulativen Annahme bestreitet, es wäre bei Wegdenken der dem Nichtigkeitswerber angelasteten Tathandlungen dennoch zum Abschluss der Verträge gekommen, weil „die Formulare bzw das Geld dann direkt von Karl M***** übergeben worden wäre(n), wie dies auch bei allen anderen Tippgebern der Fall war“. Welche entscheidenden Tatsachen schließlich die vermissten Feststellungen dazu, „aus welchem Grund Georg B***** und Hermann Ma***** Untervermittler des Nichtigkeitswerbers waren“, betreffen sollen, macht die Beschwerde nicht klar (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 588 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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