European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00130.14M.1125.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Im Vordergrund steht, dass der Kläger den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt. Insbesondere wendet er sich gegen die Feststellung, er sei trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, Hebe- und Tragearbeiten mittelschwerer Natur während eines Drittels des Arbeitstages zu verrichten. Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlagen, von der die Entscheidung der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in der dritten Instanz nicht zulässig. Auch die Frage, welche Bedeutung die Tatsacheninstanzen einem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten beigemessen haben, betrifft die in dritter Instanz nicht angreifbare Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043291). Die Nichteinholung des ‑ zusätzlich zum unfallchirurgischen Gutachten ‑ beantragten orthopädischen Gutachtens wurde bereits in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen dieses Mangels mit ausführlicher Begründung; ein vermeinter Verfahrensmangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht erfolgreich bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0042963).
2. Der Kläger hat in seiner Berufung lediglich die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Hat er in zweiter Instanz somit eine (ordnungsgemäße) Rechtsrüge unterlassen, ist diese ‑ auch im Sozialrechtsverfahren ‑ in dritter Instanz nicht erfolgreich nachholbar (RIS‑Justiz RS0043480). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die weiteren
Revisionsausführungen verwehrt.
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