European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00139.14F.0917.000
Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme der beiden Unterhaltsverfahren seiner beiden Kinder als Unterhaltsberechtigten gegen ihn als unterhaltspflichtigen Vater.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück.
Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es bezog das Wiederaufnahmeverfahren auf die im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Unterhaltsbeschlüsse vom 13. November 2001 und vom 27. Mai 2003.
Dagegen richtete der Antragsteller einerseits eine Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, und andererseits einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“.
Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 5. Juni 2014 die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück und sprach aus, dass gegen seinen Beschluss gemäß § 63 Abs 4 AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Daraufhin legte das Erstgericht den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.
Der Wert des Streitgegenstands im Wiederaufnahmsprozess ist derselbe wie im Hauptprozess (RIS‑Justiz RS0042409 [T2]; RS0042445). Dies ist auch im Außerstreitverfahren nicht anders, sei es ‑ wie hier ‑ wenn zum Recht des AußStrG 1854 die §§ 530 ff ZPO analog angewendet werden (RIS‑Justiz RS0110301), sei es wenn zum AußStrG 2005 das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG anzuwenden ist.
Die §§ 62 und 63 AußStrG mit dem darin genannten Betrag von 30.000 EUR für den Entscheidungsgegenstand sind gemäß Art 16 Abs 4 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 2009/52) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. Das ist hier der Fall ungeachtet der Tatsache, dass die Beschlüsse in den Unterhaltsverfahren, deren Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, aus der Zeit vor dem 30. Juni 2009 stammen. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher der Betrag von 30.000 EUR als Wert des Entscheidungsgegenstands maßgeblich.
Unterhaltsansprüche sind „rein vermögensrechtlicher Natur“ im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS‑Justiz RS0007110 [T32]). Der für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder jeweils gemäß § 58 Abs 2 JN zu berechnende Wert des Entscheidungsgegenstands der beiden erstinstanzlichen Beschlüsse vom 13. November 2001 und vom 27. Mai 2003 übersteigt nicht 30.000 EUR. Dabei sind die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS‑Justiz RS0017257 [T3]).
In einem solchen Fall kann gemäß § 63 AußStrG eine Partei nur eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, erheben, worüber das Rekursgericht endgültig (§ 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG) zu entscheiden hat. Dies ist im vorliegenden Fall durch Zurückweisung der Zulassungsvorstellung durch das Rekursgericht geschehen.
Ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ ist in einem solchen Fall gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, weshalb der vom Rechtsmittelwerber so genannte „außerordentliche Revisionsrekurs“ zurückzuweisen war, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt.
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