OGH Rkv1/98 (RS0110301)

OGHRkv1/9830.6.1998

Rechtssatz

Ist die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu § 533 ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch § 534 ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.

Normen

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
ZPO §530 ff
ZPO §534 E2
3. RStG §23 Abs1

Rkv 1/98OGH30.06.1998
5 Ob 131/01bOGH21.08.2001

Vgl auch

Rkv 1/01OGH28.11.2001

Vgl; Beisatz: Für die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke in "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens kommen nur die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Betracht, deren Anwendung einerseits das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in zahlreichen Bestimmungen selbst vorsieht, deren sinngemäße Anwendung in Teilbereichen des erstinstanzlichen Verfahrens aber auch die Regelungsmaterien mitunter ausdrücklich anordnen. Letztere Voraussetzung trifft gerade auch auf das Dritte Rückstellungsgesetz zu. (T1)

5 Ob 104/02hOGH14.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der §§ 529 ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden. (T2)

5 Ob 7/04xOGH10.02.2004

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 118/05dOGH23.06.2005

Beisatz: Hier: Die Bestimmungen der §§ 72 ff des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über das Abänderungsverfahren sind noch nicht anwendbar. (T3); Beisatz: Bejahte man schon nach der alten Rechtslage für die sogenannten „streitigen Rechtssachen" im Außerstreitverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens, erfasst die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO jedenfalls auch die formellen Erfordernisse des Vorprüfungsverfahrens. (T4)

3 Ob 138/06zOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T3

2 Ob 109/08fOGH26.06.2008

Vgl; Auch Beis wie T2

5 Ob 239/08wOGH04.11.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 12/09aOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T5); Bem: Die in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen. (T6); Veröff: SZ 2009/65

3 Ob 128/09hOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Die Regelung der Obsorge erfolgt in einem typischen Rechtsfürsorgeverfahren, weshalb es sich nicht um eine der sogenannten „echten" Streitsachen handelt. (T7)

6 Ob 253/11sOGH21.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof kurz vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 in einigen Entscheidungen meinte, in den „echten Streitsachen“ des Verfahren außer Streitsachen seien die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage doch analog anzuwenden, ist vorliegendenfalls unbeachtlich, handelt es sich doch bei einem Zwangsstrafverfahren nicht um eine „echte Streitsache“. (T8)

9 Ob 65/11sOGH27.02.2012

Vgl aber; Bem: Zum Obsorgeverfahren siehe RS0127634. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/23

3 Ob 108/14zOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 139/14fOGH17.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_000RKV00001_9800000_003