OGH 15Ns33/14t

OGH15Ns33/14t8.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 83 Hv 56/14h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 131/14w, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108044

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

Mit der im Verfahren AZ 83 Hv 56/14h des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorliegenden Anklageschrift (ON 16) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt Christian B***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Der Akt wurde von der Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 213 Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien und von diesem ‑ weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei ‑ gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Gemäß § 37 Abs 1 StPO ist im Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vor demselben Gericht gemeinsam zu führen. Gelangt die zunächst nach der Rangfolge des § 37 Abs 2 erster Satz StPO vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung zum Ergebnis, dass ‑ wie hier ‑ mehrere (gleichrangige) Spruchkörper in Betracht kommen, steht nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten sieht § 37 Abs 2 dritter Satz StPO eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme (nur) für den Fall vor, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel (auch nur) eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (RIS‑Justiz RS0124935, RS0125227).

Die früheste vom Anklagevorwurf erfasste ‑ nach den schriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten am 15. Dezember 2008 (ON 9 S 65 und 109) gesetzte ‑ Ausführungshandlung ist den Angaben des Zeugen Helmut T***** (ON 15 S 37) zufolge in B*****, sohin im Sprengel des Landesgerichts Wels verübt worden. Da ‑ nach dem Aktenstand ‑ auch keine der weiteren angeklagten Taten im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt begangen wurden, kommt § 37 Abs 2 dritter Satz StPO nicht zur Anwendung. Gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO gibt daher der Tatort der frühesten Straftat für die örtliche Zuständigkeit den Ausschlag, weshalb das ‑ im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegene ‑ Landesgericht Wels für die Führung des Hauptverfahrens zuständig ist.

Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.

Stichworte