European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00031.14P.0526.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob die Entlassung eines Dienstnehmers gerechtfertigt war, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0029547 [T28]; RS0029833). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf.
Die Entlassung des Klägers erfolgte nicht, wie die Revision in verkürzender Darstellung argumentiert, nur wegen der Ausübung einer ihm vertraglich untersagten selbstständigen Nebentätigkeit als Vertreter eines Rabattkartenunternehmens. Der Kläger hat darüber hinaus dem Geschäftsführer der Beklagten, als dieser ihn zur Beendigung der Nebentätigkeit aufforderte, ganz bewusst den falschen Eindruck vermittelt, seiner Weisung folgen zu wollen. Tatsächlich hat der Kläger danach nicht nur die untersagte Nebentätigkeit fortgesetzt, sondern dabei auch das weitere Verbot missachtet, über E‑Mail‑Adresse oder Handynummer der Beklagten mit seinen Kunden zu kommunizieren.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Täuschung des Geschäftsführers und der mehrfache Verstoß gegen eine berechtigte Weisung die Befürchtung einer ernstlichen Gefährdung der Belange der Beklagten objektiv rechtfertigten, zumal der Kläger als Außendienstmitarbeiter schwer kontrollierbar war und eine gewisse Vertrauensstellung innehatte, ist jedenfalls keine im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich ein Schaden verursacht wurde, ist nicht Tatbestandsmerkmal des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG (RIS‑Justiz RS0029833 [T18]).
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