OGH 10ObS58/14y

OGH10ObS58/14y19.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch die Vereinssachwalterin Mag. Christina Leberbauer, VertretungsNetz‑Sachwalterschaft, 1150 Wien, Pfeiffer-gasse 4/D/1/1, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. März 2014, GZ 8 Rs 19/14v‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00058.14Y.0519.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht die Bejahung eines von der beklagten Partei nicht geltend gemachten Rückforderungstatbestands des § 107 Abs 1 ASVG als unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wahrgenommen. Es nahm nämlich den Rückforderungstatbestand der Verletzung von Meldevorschriften (§ 40 Abs 1 ASVG) des § 107 Abs 1 ASVG als verwirklicht an, auf den die Beklagte die Rückforderung zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage stützte.

Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 189/93 abgewichen, wenn es zur Beurteilung kam, dass der Nachweis mangelnden Verschuldens der Klägerin oder ihres Sachwalters an der Meldepflichtverletzung nicht gelungen ist. Im vorliegenden Fall entstand der Überbezug im Zeitraum 1. 11. 2009 bis 1. 11. 2012 dadurch, dass Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Klägerin und Zeiten seines Arbeitslosengeldbezugs der beklagten Partei nicht gemeldet wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen wegen Verletzung der Meldevorschriften ein Verschulden des Leistungsempfängers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden. Es ist Sache des Versicherten nachzuweisen, dass ihn (ausnahmsweise) kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (10 ObS 27/10h mwN; RIS‑Justiz RS0083641). Der Leistungsempfänger oder Zahlungsempfänger muss dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0083665). Dass es nach den Feststellungen des Erstgerichts für den Sachwalter schwierig war, von der Klägerin oder ihrem Ehemann genaue Auskünfte über das Gehalt des Ehemanns zu erfragen, reicht demnach für eine Entlastung nicht aus.

Stichworte