OGH 14Os38/14s

OGH14Os38/14s6.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Jozef R***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 12 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jozef R***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. Jänner 2014, GZ 13 Hv 53/11y‑199, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Jozef R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ Jozef R***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 12 (dritter Fall) und 15 StGB (I) sowie der Vergehen der Hehlerei nach § 164 „Abs 1“ StGB (III) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar

1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vincent B***** am 5. Mai 2011 in L***** Friedrich M***** zwei Schatullen mit Modeschmuck im Wert von etwa 100 Euro weggenommen;

...

4) indem er dadurch, dass er die unmittelbaren Täter jeweils mit seinem Fahrzeug zum Tatort brachte, auf sie wartete und sie sodann wieder mitnahm, dazu beitrug, dass

a) Vincent B***** und Renata Ba*****, „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ am 5. Mai 2011 in Mi***** Maria D***** Schmuckstücke und Bargeld im Wert von 20.000 Euro durch Einbruch, nämlich durch Aushebeln eines gekippten Fensters ihres Wohnhauses, wegnahmen;

b) Vincent B***** am 5. Mai 2011 in Bö***** der Gerlinde W***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch wegzunehmen versuchte, indem er ein Kellerfenster aufdrückte und erfolglos die Räumlichkeiten durchsuchte;

...

(III) zwischen 6. April und 5. Mai 2011 in W***** das durch einen unbekannten Täter gestohlene Navigationsgerät der Andrea Br*****, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Ankauf an sich gebracht;

(IV) am 5. Mai 2011 in Bö***** und an anderen Orten Österreichs eine Stahlrute, mithin eine verbotene Waffe, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef R***** ist nicht berechtigt.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde ohne inhaltliche Argumentation erklärtermaßen auch gegen die Schuldsprüche III und IV richtet, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).

Der Vorwurf, das Erstgericht sei „in keinster Weise auf die Aussagen des Angeklagten selbst, noch auf die Angaben des bereits verurteilten Vincent B*****“ eingegangen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), übergeht die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen (US 18 ff; RIS‑Justiz RS0119370). Da die Tatrichter diesen beiden die Glaubwürdigkeit versagten, waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten, Einzelheiten ihrer Aussagen zu erörtern (RIS‑Justiz RS0098642).

Dass aus den vom Erstgericht im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/1 angeführten Prämissen (die Angaben des Beschwerdeführers, des Mitangeklagten Vincent B***** und des Zeugen Friedrich M*****) auch andere, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, weckt keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5a; RIS‑Justiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt anzumerken, dass die zum Schuldspruch III abgeurteilte Tat auf Basis der Feststellungen (US 14) rechtsrichtig § 164 Abs 2 (statt wie vom Erstgericht angenommen Abs 1) StGB zu subsumieren gewesen wäre. Dieser Rechtsfehler (Z 10) wirkt sich jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Tatbestandsvarianten nicht konkret zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (vgl RIS‑Justiz RS0095389), weshalb eine amtswegige Maßnahme nicht erforderlich war. An die fehlerhafte Subsumtion ist das Oberlandesgericht angesichts dieser Klarstellung nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).

Stichworte