OGH 3Ob54/14h

OGH3Ob54/14h30.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Jensik, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei U***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Ullmann‑Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei C***** E*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Villach, wegen 143.161,73 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Februar 2014, GZ 2 R 268/13w‑10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 30. Juli 2013, GZ 1 E 3574/13m‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00054.14H.0430.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen erklärten die Grundschuldbestellungsurkunde eines deutschen Notars vom 7. 5. 1992 samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 21. 6. 2013 für Österreich für vollstreckbar und bewilligten gleichzeitig der Betreibenden wider die Verpflichtete die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung der Betreibenden von 143.161,73 EUR sA auf der der Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in Österreich.

Die Verpflichtete vermag in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Der Oberste Gerichtshof sprach bereits zu 3 Ob 60/86 aus, dass der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen auf die Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung von von deutschen Notaren errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden ist, deren Inhalt die Bestellung einer Grundschuld samt Übernahme der persönlichen Haftung samt Unterwerfung zur sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners ist. Dass die sich aus der vollstreckbaren Notariatsurkunde ergebende Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme auch im Zusammenhang mit der „Abstraktheit“ der Verpflichtung für sich allein mit den Grundwertungen des österreichischen Rechts nicht unvereinbar ist, hielt der erkennende Senat zu 3 Ob 155/09d fest. Im Gegensatz zu der von der Verpflichteten in ihrem Rechtsmittel vertretenen Auffassung unterscheidet sich der dort entschiedene Fall insoweit nicht wesentlich vom hier zu beurteilenden, als auch aus der der gegenständlichen Exekutionsführung zugrundeliegenden notariellen Urkunde mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, für welchen Zweck die an einer deutschen Liegenschaft der Verpflichteten bestellte Grundschuld und die damit im Zusammenhang übernommene „abstrakte“ persönliche Haftung der Verpflichteten übernommen wurde (Kaufpreisfinanzierung im Zusammenhang mit einem konkreten Liegenschaftserwerb). Auch in diesem Fall stellte die Verpflichtete keine konkreten Behauptungen über das Vorliegen eines von der Rechtsordnung ausdrücklich missbilligten Zwecks für die (scheinbar) abstrakte Verbindlichkeit auf.

Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung ‑ bei sonstigem Ausschluss ‑ alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt selbst im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können (RIS‑Justiz RS0120291); die Neuerungserlaubnis gilt also nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz (RIS‑Justiz RS0116742).

Das über die im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung erhobenen Einwendungen hinausgehende Revisionsrekursvorbringen der Verpflichteten bedarf daher keiner Erörterung (angeblich fehlende Vollstreckbarkeit des Notariatsakts in Deutschland, Erlöschen der Grundschuld, Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfahrensführung der Betreibenden). Das Erlöschen des betriebenen Anspruchs infolge Zahlung müsste überdies mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (vgl RIS‑Justiz RS0107709).

Die (nachträgliche) Aufforderung zur Vorlage der im Exekutionsantrag angeführten, ihm aber nicht beigegebenen Zustellungsurkunde bildet im Hinblick auf die Verbesserungsmöglichkeit des § 54 Abs 3 EO keinen Verfahrensverstoß. Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. Jänner 2009 auch im Liegenschaftsexekutionsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach § 82a Abs 2 GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren (3 Ob 155/09d). Die Bestätigung der Zustellung wurde vor Verfahrenseinleitung ausgestellt.

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