Rechtssatz
Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.
3 Ob 205/98p | OGH | 21.10.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich. (T1); Beisatz: Da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen sind, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. (T2) |
3 Ob 290/05a | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf die Exekution aus Schiedssprüchen kann diese Ausnahme nicht übertragen werden, weil Schiedssprüche aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in §594 Abs1 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben. (T3); Veröff: SZ 2006/43 |
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB02044_96A0000_001