OGH 3Ob60/86

OGH3Ob60/8630.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** S***-N*** eG, Marktplatz 25,

D 8460 Schwandorf, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Franz T***, Angestellter, Schillerstraße 68, 4021 Linz, wider die verpflichtete Partei Zita M***, Angestellte, 5754 Hinterglemm 279, vertreten durch Dr.Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 842.820,-- samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23.April 1986, GZ 1 R 78/86-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Jänner 1986, GZ 3 Nc 202/86-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der deutsche Notar Hans K*** errichtete am 29.12.1978 in seinen Geschäftsräumen in Nürnberg, Lorenzer Platz 3, unter dem Zeichen URNr. 4355/1978 eine Urkunde über einen Anspruch, der die Zahlung der bestimmten Geldsumme aus einer Grundschuld von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen ab dem 29.12.1978 an die Gläubigerin Vereinigte Sparkassen im Landkreis Schwandorf in Nabburg zum Gegenstand hatte. Die Verpflichtete hat sich in der Urkunde zur Zahlung des sofort fälligen Betrages von 120.000,-- Deutsche Mark verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Am 27.2.1981 beurkundete der Notar, daß die Grundschuld-Forderung von 120.000,-- Deutsche Mark mit Zinsen und Nebenleistungen seit dem 26.3.1980 an die Raiffeisenbank Schwandorf-Nittenau eG mit dem Sitz in Schwandorf abgetreten wurde. Der Notar hob deshalb die auf der Ausfertigung der notariellen Urkunde am 30.1.1979 der Gläubigerin Vereinigte Sparkassen im Landkreis Schwandorf in Nabburg auf deren Ansuchen erteilte Vollstreckungsklausel auf und erteilte der Zessionarin Raiffeisenbank Schwandorf-Nittenau eG mit dem Sitz in Schwandorf die mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Am 30.9.1985 beurkundete der Notar noch, daß ihm die Urschrift der mit Siegel und Unterschriften versehenen Erklärung der Vereinigten Sparkassen im Landkreis Schwandorf in Nabburg vom 18.12.1984 vorliege, wonach unter anderem auch alle Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.12.1978 von der Sparkasse an die Raiffeisenbank abgetreten wurden und daher die Vollstreckungsumschreibung auch in persönlicher Hinsicht als erteilt gelte. Eine beglaubigte Abschrift der mit der Beurkundung versehenen Grundschuldbestellungsurkunde wurde der Schuldnerin am 17.10.1985 durch Niederlegung beim Postamt Landshut zugestellt. Auf Antrag der betreibenden Partei bewilligte ihr das Erstgericht zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 842.820,-- samt 15 % Zinsen seit dem 1.1.1984 wider die Verpflichtete die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die der Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 336 KG Hinterglemm. Die Pfandrechtseinverleibung wurde am 20.1.1986 im Grundbuch vollzogen. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 9.1.1986 wurde der Verpflichteten am 9.2.1986 zugestellt. Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß nicht Folge. Es führte zu ihren Einwänden, es liege kein tauglicher Exekutionstitel vor, die Vollstreckungsklausel sei nach der Forderungsabtretung aufgehoben und nicht mehr rechtsgültig vereinbart worden und die notarielle Urkunde sei bedenklich, weil einmal die Verpflichtete dann aber ihr Ehemann als Eigentümer eines Grundstückes in Pretzabruck (Bundesrepublik Deutschland) bezeichnet sei, im wesentlichen aus: Die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen Urkunden über einen Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand habe, seien - unter der Voraussetzung, daß der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat - nach § 794 Abs 1 Z 5 dZPO Vollstreckungstitel und daher nach Art. 13 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl. 1960/105 auch taugliche Exekutionstitel für die Bewilligung der Exekution im Inland. Die im Original vorgelegte Urkunde enthalte die Erklärung der Schuldnerin, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, und sei mit dem amtlichen Siegel des deutschen Notars versehen. Die auf der Urkunde beigesetzte Vollstreckungsklausel sei zur Exekutionsführung in Österreich nicht erforderlich. Für die Bewilligung der Exekution und deren Durchführung sei nach Art. 6 des Vertrages österreichisches Recht maßgebend. Der vollstreckbare Anspruch sei auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in fremder Währung gerichtet, der Schuldner könne im Inland in Schillingwährung zahlen (Art. 8 Nr. 8 EVHGB). Die Neueintragung des Pfandrechtes für eine Forderung in ausländischer Währung sei unzulässig (§ 3 Abs 2 VO 16. 11. 1940 DRGBl. I, 1521 idF des § 4 SchillingG StGBl. 1945/231), doch sei es unbedenklich, die Exekution zu bewilligen, wenn die betreibende Partei ohnedies den geschuldeten Betrag in Schillingwährung zum Umrechnungskurs am Antragstag begehre. In dem Exekutionstitel, auf den sich der Exekutionsantrag berufe, sei die Feststellung der Forderungsabtretung an die betreibende Partei beurkundet. Dies genüge als Nachweis des Übergangs des Anspruches mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde im Sinne des § 9 EO. Nach Art. 3 des deutsch-österreichischen Beglaubigungsvertrages vom 21.6.1923 BGBl. 1924/139 bedürften die von den Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen Urkunden zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung. Die vorgelegte Urkunde reiche aus, um den Anspruchsübergang im Sinne des § 9 EO darzutun. Das Zustandekommen und die Wirkungen des Abtretungsvertrages (zwischen den beiden deutschen Geldinstituten) sei nach deutschem Recht zu beurteilen, das die abstrakte Forderungsabtretung durch einen formfrei zwischen Altgläubiger und Neugläubiger geschlossenen Vertrag kenne, der unmittelbar die Übertragung des Anspruches zum Gegenstand und zur Folge habe, ohne daß es der Benennung des Grundgeschäftes bedürfte. Die Urkunde sei auch unbedenklich, weil in ihr als Grundstückseigentümerin der Liegenschaft in Pretzabruck nur die Verpflichtete aufscheine, ihr Ehemann sich hingegen nur verpflichtete, mit ihr als Gesamtschuldner für die bestellte Grundschuld zu haften.

Gegen diesen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der nach § 83 Abs 3 und § 78 EO sowie § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, die Entscheidungen abzuändern und den Exekutionsantrag abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, daß alle Erfordernisse vorliegen, die beantragte Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch die Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft der Verpflichteten zu bewilligen. Der anzuwendende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6.Juni 1959, BGBl. 1960/105 sieht in seinem Artikel 13 vor, daß "öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, im anderen Staat wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden", daß zu diesen öffentlichen Urkunden insbesondere notarielle Urkunden gehören und daß der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen hat. Nach § 794 Abs 1 Z 5 dZPO findet die Zwangsvollstreckung ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Grundschuld. Die Angabe des Schuldgrundes ist nicht erforderlich, der Vertrag braucht nicht als Ganzes, sondern nur die Erklärung des Schuldners beurkundet zu sein (Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO19 - Münzberg - § 794 VII 2. ua.). Die als Exekutionstitel bezeichnete notarielle Urkunde entspricht diesen Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung im Errichtungsstaat, weil die Verpflichtete dort nicht nur die Erklärung abgegeben hat, für die Gläubigerin an ihrem Grundbesitz in der Gemarkung Pretzabruck Fl. Nr. 634/1 Traunricht Haus Nr. 20, Wohnhaus, Nebengebäude, Gartenland zu 2022 qm vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Nabburg für Pretzabruck Band 6 Blatt 134 eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 120.000,-- Deutsche Mark zu bestellen, die mit 15 % für das Jahr ab dem Tage der Beurkundung zu verzinsen und fällig ist, sondern weil die Verpflichtete und ihr Ehemann als Gesamtschuldner sich gegenüber der Gläubigerin zur Zahlung eines der bestellten Grundschuld mit allen Nebenleistungen entsprechenden sofort fälligen Geldbetrages verpflichteten und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Aus dieser Urkunde findet im Errichtungsstaat die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs 1 Z 5 dZPO zur Hereinbringung der Geldforderung von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen seit dem Beurkundungstag (29.12.1978) statt. Die notarielle öffentliche Urkunde wird daher im anderen Staat nach Artikel 13 des Vertrages wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckt. Anders als Artikel 7 des Vertrages, der die Beifügung des Nachweises, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, fordert und verlangt, daß der Nachweis bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel zu erbringen ist, begnügt sich Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages mit der Beifügung einer mit amtlichem Siegel oder Stempel versehenen Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, die im Errichtungsstaat vollstreckbar ist.

Die Revisionsrekurswerberin verkennt das Wesen der Vollstreckungsklausel, mit der der Notar erst am 30.1.1979 der Altgläubigerin und dann am 27.2.1981 der Neugläubigerin eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt hat. Der "Vereinbarung" einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht. Es genügt, daß sich die Verpflichtete (gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann) in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zur Hereinbringung des infolge der Gleichstellung der Ansprüche aus einer Grundschuld bestimmten Forderungsbetrages unterworfen hat. Ihrer Zustimmung zur Erteilung der Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger bedurfte es nicht. Mit der zugleich von der Verpflichteten bestellten Briefgrundschuld hat die im Punkt III der notariellen Urkunde festgehaltene Erklärung des abstrakten Schuldversprechens mit Unterwerfung im Sinne des § 794 Abs 1 Z 5 dZPO nur insoweit zu tun, daß als der Anspruch, der die Zahlung der Geldsumme zum Gegenstand hat, auch der Anspruch aus einer Grundschuld gilt und dadurch der Betrag der Schuld bestimmt wurde. Aus Punkt III der Urkunde kann - losgelöst von der zweckbestimmten Sicherheit - in das gesamte Vermögen der Verpflichteten Zwangsvollstreckung geführt werden, also auch auf unbewegliche Sachen, die nicht mit der Grundschuld belastet sind, was bei der in Österreich gelegenen Liegenschaft gar nicht möglich gewesen wäre.

Daß der gegen die Verpflichtete gerichtete Anspruch von der Altgläubigerin an die nun betreibende Partei abgetreten wurde, gesteht die Revisionswerberin selbst zu. Warum dann die mittels der öffentlichen notariellen Urkunde erfolgte Nachweisung fehlen sollte, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der dort bezeichneten Person an diejenige Person übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird (§ 9 EO), ist nicht einzusehen. Der Beweis des Forderungsüberganges ist erbracht, der Anführung des Grundgeschäftes bedurfte es aus den vom Rekursgericht zutreffend angeführten Gründen nicht.

Grundlage der Exekutionsbewilligung ist die Beurkundung im Punkt III (in Verbindung mit Punkt II) der notariellen Urkunde, in dem sich die Verpflichtete zur Zahlung von 120.000,-- Deutsche Mark samt 15 % Zinsen seit dem Beurkundungstag gegenüber der Geläubigerin verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen dieser Zahlungsverpflichtung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat, nicht aber etwa die nur für die Grundschuld bedeutsame der Urkunde beigeheftete Zweckerklärung. Daß dort die Verpflichtete und ihr Ehemann am 22.12.1980 an der falschen Stelle unterschrieben haben, nämlich die Verpflichtete in der für den Mitverpflichteten vorgesehenen Zeile und ihr Ehemann in der für den Grundeigentümer gedachten Zeile, kann wohl nicht ernstliche Bedenken oder Zweifel gegen die Urkunde begründen, wie die Verpflichtete in ihren Rechtsmitteln meint. Selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Zweckerklärung würden aber nichts daran ändern, daß die von der Verpflichteten in der Urkunde vom 29.12.1978 abgegebene Erklärung über die Zahlungsverpflichtung und die Vollstreckungsunterwerfung eindeutig und klar und zur Exekutionsführung geeignet ist. Wenn die Revisionsrekurswerberin meint, sie sei eine vollstreckbare Verpflichtung nicht eingegangen und nicht über die weittragende Bedeutung aufgeklärt worden, ist ihr zu erwidern, daß allfällige Willensmängel bei Schaffung des Vollstreckungstitels bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag, der sich auf einen in Österreich vollstreckbaren im Ausland errichteten Exekutionstitel stützen kann, nicht beachtet werden könnten.

Das Rekursgericht hat auch sonst ohne Rechtsirrtum das Vorliegen aller die Bewilligung der benatragten Exekution rechtfertigenden Voraussetzungen bejaht.

Dem unbegründeten Rechtsmittel ist daher nicht stattzugeben. Die Kosten hat die Verpflichtete nach § 78 EO und nach den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil ein Anspruch auf Ersatz der für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel aufgewendeten Kosten nicht besteht.

Wien, am 30. Juli 1986

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