OGH 10Ob20/14k

OGH10Ob20/14k25.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) L*****, geboren am *****, und 2.) des mj N*****, geboren am *****, dieser vertreten durch das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Salzburg, Amt für Jugend und Familie, 5024 Salzburg, Julienstraße 20), wegen zu 1) Unterhalts und zu 2) Unterhalts und Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners und Vaters S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 2013, GZ 21 R 275/13g, 21 R 361/13d‑114, womit 1) der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. Juli 2012, GZ 3 PU 420/09v‑86 zurückgewiesen und 2) dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2013, GZ 3 PU 420/09v‑93, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00020.14K.0325.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2012 (ON 86) als verspätet zurück, mit dem der monatliche Unterhalt für dessen Söhne ab 1. 6. 2010 erhöht worden war (für L***** von 310 EUR auf 997,50 EUR und für den mj N***** von 255 EUR auf 850 EUR). Weiters gab es dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22. 1. 2013 (ON 93) nicht Folge, mit dem die für den mj N***** bisher gewährten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich 255 EUR rückwirkend ab 1. 6. 2010 auf monatlich 850 EUR erhöht worden waren. Es sprach aus, dass mangels Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Vater ein selbst verfasstes, nicht von einem Anwalt unterfertigtes und nicht näher bezeichnetes, an das Erstgericht gerichtete Rechtsmittel in italienischer Sprache.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht (nach Veranlassung der Übersetzung in die deutsche Sprache) verfügte Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage.

1. Vorweg ist klarzustellen, dass das Landesgericht Salzburg auch bei der Entscheidung vom 11. 7. 2012 (ON 86), mit der der Rekurs als verspätet zurückgewiesen wurde, funktionell als zweite Instanz entschieden hat, sodass es sich um einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts und beim dagegen erhobenen Rechtsmittel um einen Revisionsrekurs iSd §§ 62 ff AußStrG handelt (7 Ob 56/07x). Eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung gibt es im AußStrG 2005 nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind (RIS‑Justiz RS0120974; 7 Ob 56/07x; Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 2 zu § 62). Weist daher das Gericht zweiter Instanz ‑ wie hier ‑ im Rahmen des Rekursverfahrens den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (6 Ob 286/06m; 3 Ob 271/04f).

2.1 Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

2.2 Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt und auch jener auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (7 Ob 170/07m mwN).

2.3 Der Gegenstand, über den das Rekursgericht in seinem Beschluss ON 86 entschieden hat, übersteigt hinsichtlich beider Unterhaltsberechtigter jeweils nicht 30.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Entscheidungsgegenstand. Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jeden Unterhaltsberechtigten gesondert zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS‑Jusitz RS0112656). Auch im Verfahren nach dem UVG ist der Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (10 Ob 36/09f; 10 Ob 37/04w).

2.4 Im vorliegenden Fall errechnet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands des Beschlusses ON 86 hinsichtlich L***** demnach wie folgt: 687,50 EUR (= die Differenz zwischen dem bisherigen Unterhaltsbetrag von 310 EUR und dem nunmehr erhöhten Unterhaltsbetrag von 997,50 EUR) x 36 = 24.750 EUR; hinsichtlich N*****: 595 EUR (= die Differenz zwischen dem bisherigen Unterhalts‑ bzw Unterhaltsvorschussbetrag von 255 EUR und dem nunmehr erhöhten Unterhalts‑ bzw Unterhaltsvorschussbetrag von 850 EUR) x 36 = 21.420 EUR.

3.Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Revisionsrekurs durfte daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG).

4. Vor der weiteren Behandlung des Rechtsmittels ‑ entweder als Zulassungsvorstellung oder als noch verbesserungsbedürftige Eingabe ‑ wird jedenfalls die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG) mit ERV‑Eingabe erforderlich sein.

Stichworte