European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00019.14F.0325.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.540,44 EUR (darin 256,74 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am ***** 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern von 1. 10. 1980 bis 30. 6. 1998 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung.
Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers infolge Fusion der L***** AG und der B***** AG auf diese übergegangen ist und dass gemäß § 255c der Betriebsvereinbarung 69 die Bestimmungen des Kollektivvertrags betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961, idF kurz: PR 61), abgeschlossen am 16. 11. 1961 zwischen dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, in der ab 1. 1. 1990 geltenden Fassung, auf die Dienstverhältnisse der von der L***** AG übernommenen Dienstnehmer als Betriebsvereinbarung zur Anwendung gelangen.
Die PR 61 lautet auszugsweise:
„ § 6 Alterspension
Eine Alterspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Bestand eines Pensionsverhältnisses ein Anspruch auf Alterspension aus dem ASVG (§§ 253, 270) gegeben ist, für die Dauer des Anspruches auf die gesetzliche Alterspension. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlasst wurde.
§ 7 Vorzeitige Alterspension
Eine vorzeitige Alterspension gebührt, wenn ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß §§ 253b, 270 ASVG gegeben ist,
a) Dienstnehmern, wenn ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wird und mindestens 25 pensionsfähige Dienstjahre erworben wurden (§ 2)
b) bei Bestand eines Pensionsverhältnisses (Administrativpensionist), wenn ein Einvernehmen über die Inanspruchnahme der gesetzlichen vorzeitigen Alterspension gemäß §§ 253b, 270 ASVG erzielt wird.
§ 8 Administrativpension
(1) Eine Administrativpension gebührt bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vollendet wurden und Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.
(…)
(4) Treten in der Pension eines Administrativpensionisten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pensionsanspruches nach dem ASVG ein, so gebührt vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Voraussetzung an Stelle der Administrativpension eine Pension gemäß §§ 5, 6 oder 7 lit.b.
§ 20 Einrechnung von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(…)
(5) Der Pensionist ist verpflichtet, einen gesetzlichen Pensionsanspruch geltend zu machen und alles vorzukehren, um ohne Verzug in den Genuss der gesetzlichen Pension zu gelangen oder in deren Bezug zu verbleiben. Hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension ist § 7 lit.b zu beachten. Darüber hinaus ist der Pensionist verpflichtet, der Bank die ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zukommende Bescheide und sonstige schriftliche Mitteilungen unverzüglich vorzulegen und alle von der Bank gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
Handelt er vorstehenden Vorschriften entgegen oder fällt die gesetzliche Pension aus einem anderen in seinem Verhalten liegenden Grund nicht bzw nicht in vollem Ausmaß oder verspätet an, wird sie eingestellt oder ruht sie zum Teil oder zur Gänze, so ist dies für die Einrechnung der gesetzlichen Pension ohne Belang.“
Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses wurden auch die aufgrund seines unregelmäßigen Versicherungslaufs fehlenden Versicherungsmonate des Klägers thematisiert. Der Leiter der Pensionsgruppe der Abteilung Personalverwaltung und Dienstrecht demonstrierte dem Kläger anhand einer handschriftlichen Berechnung, dass sich der Nachkauf von Versicherungszeiten für ihn jedenfalls lohnen würde, erstellte eine Berechnung über die Höhe der Administrativpension, wonach dem Kläger 27.342,47 ATS brutto p.m. zufließen sollten und vermerkte: „Die Admin.Pension ist aus heutiger Sicht bis zum 28. 2. 2015 (65. Geburtstag) zu zahlen.“ Da die Berechnungen des Klägers stattdessen 37.000 ATS brutto p.m. ergaben, einigte man sich auf eine Administrativpension in Höhe von monatlich 33.000 ATS brutto p.m. ab 1. 3. 1999. In einem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben hielt die Beklagte fest: „Ihr Ruhebezug richtet sich nach den jeweils geltenden Pensionsbestimmungen, wobei jedoch festgehalten wird, daß ‑ wie mit Ihnen vereinbart ‑ Ihre Administrativpension incl. Haushaltszulage monatlich S 33.000 brutto beträgt. (Wert 1998) …“ Der Kläger retournierte dieses Schreiben unterfertigt.
Der Kläger bezog von der Beklagten vom 1. 3. 1999 bis zum 29. 2. 2012 die Administrativpension in Höhe von zuletzt insgesamt 3.260,34 EUR brutto monatlich. Ab dem 1. 3. 2012 stellte die Beklagte die Administrativpension auf eine vorzeitige Alterspension mit einem um 1.918,64 EUR brutto pro Monat geringeren Betrag um, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine Korridorpension in Anspruch nehmen könne.
Der Kläger begehrte zuletzt die Differenz zwischen der Administrativpension und der vorzeitigen Alterspension für die Monate März 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 26.862,16 EUR brutto. Die Administrativpension nach der PR 61 sei eine Übergangsleistung des Arbeitgebers bis zum tatsächlichen Pensionszeitpunkt des Arbeitnehmers. Die PR 61 nehme lediglich auf ASVG‑Pensionen, nicht jedoch auf eine APG‑Pension Bezug. Eine dynamische Verweisung des Kollektivvertrags auf eine gesetzliche Regelung, an die zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch gar nicht zu denken gewesen sei, sei unzulässig. Die Korridorpension sei zudem zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, zu dem sein Dienstverhältnis schon längst beendet gewesen sei. Der durch Vertragsschablone Gegenstand des Einzelvertrags gewordene Passus des § 8 Abs 1 PR 61 sei von beiden Parteien jedenfalls so verstanden worden, dass der Bezug der Administrativpension bis zum Bezug der gesetzlichen Alterspension erfolgen sollte. Würde eine kollektivvertragliche Betriebspensionszusage Männer in einen Pensionsantritt mit Leistungsverlusten drängen, läge darin eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, möglicherweise auch eine verbotene Altersdiskriminierung. Der Kläger hätte bei Inanspruchnahme der Korridorpension ab dem 1. 3. 2013 im Vergleich zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. 4. 2014 einen Pensionsverlust von lebenslang rund 17 % in Kauf zu nehmen, im Vergleich zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension ab dem 1. 3. 2015 einen Pensionsverlust von lebenslang rund 21 %. Ein Hineindrängen des Klägers in die Korridorpension sei ihm daher unzumutbar.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, einvernehmliches Verständnis der Parteien im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei es gewesen, dass der Kläger die Administrativpension bis zum 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen werde, da zum damaligen Zeitpunkt die vorzeitige Alterspension noch zum 60. Lebensjahr beansprucht werden hätte können. Tatsächlich habe der Kläger die Administrativpension zwei Jahre länger erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 1 PR 61 stehe eine Administrativpension nur bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebühre. Dazu zähle auch eine Korridorpension.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Art und Umfang der Klagsansprüche ergäben sich nicht aus der Betriebsvereinbarung oder dem Kollektivvertrag, sondern aus der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung. Nach den Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung, bei der gerade das Problem des atypischen Versicherungsverlaufs des Klägers ausführlich besprochen und durchgerechnet worden sei, habe ein redlicher und vernünftiger Erklärungsempfänger nur den Schluss ziehen können, dass die Gewährung der Administrativpension bis zum Regelpensionsantrittsalter, dh bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Dass die Administrativpension dem Kläger mit einer gesonderten Zusage der Beklagten gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass die Rechtsgrundlage dafür die PR 61 gewesen sei, sei eine gesonderte Zusage der Beklagten doch ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung für die Administrativpension in § 8 Abs 1 PR 61 normiert. Mit der Administrativpension sollte offensichtlich eine gewisse Absicherung von ehemaligen Dienstnehmern bis zum Zeitpunkt eines gesetzlichen Pensionsanspruchs geschaffen werden, wobei ausdrücklich bereits die Möglichkeit der Geltendmachung eines gesetzlichen Pensionsanspruchs für eine Umwandlung der Administrativpension ausreiche. Nach der Rechtsprechung handle es sich bei der Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG um eine einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG vergleichbare gesetzliche Alterspension, sodass die Beklagte zur Umwandlung berechtigt gewesen sei. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor, weil dem Kläger, dessen Dienstverhältnis bereits 1998 beendet worden sei, durch die Anrechnung der Korridorpension der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erschwert werde. Eine für den Kläger günstigere Vereinbarung hätten die Streitteile nicht getroffen, da weder aus dem handschriftlichen Zusatz („Die Admin.Pension ist aus heutiger Sicht bis zum 28. 2. 2015 [65. Geburtstag] zu zahlen.“) noch aus dem Schreiben der Beklagten („nach den jeweils geltenden Pensionsbestimmungen“), das auch der Kläger unterfertigt habe, auf eine rechtsgeschäftliche Zusage der Leistung der Administrativpension bis zum 28. 2. 2015 unter Abstandnahme von der in der PR 61 vorgesehenen Umstellung geschlossen werden könne. Die Revision sei zulässig, weil der Frage, ob bei einem Anspruch auf Korridorpension eine Administrativpension nach der PR 61 in eine vorzeitige Alterspension umzustellen sei, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber meint, dass den Betriebsvereinbarungsparteien für bereits ausgeschiedene ArbeitnehmerInnen keine Regelungskompetenz mehr zukomme. Die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage aus der Betriebsvereinbarung habe sich vielmehr mit dem Ausscheiden des Klägers in einen individualvertraglichen Anspruch umgewandelt. Es komme daher darauf an, welches Verständnis die Vertragsteile von der Betriebsvereinbarung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers gehabt hätten. Danach sei es denkunmöglich, dass die erst Jahre danach eingeführte Korridorpension Inhalt der Vereinbarung geworden sei. Eine dynamische Verweisung auf künftige, noch nicht feststehende Regelungsinhalte in anderen Rechtsquellen sei zudem unzulässig.
1. Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Zusage der Beklagten, dem Kläger eine Administrativpension zu gewähren, nichts an der inhaltlichen Geltung der Betriebsvereinbarung und der PR 61 für ihn geändert hat, sodass die Frage, ob die Beklagte zum 1. 3. 2012 zur Umwandlung der Administrativpension in eine vorzeitige Alterspension berechtigt war, nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung und der PR 61 zu beantworten ist. Der Hinweis des Klägers, dass Betriebsvereinbarungen nur aktive Dienstnehmer erfassen, ist irreführend, weil es hier um keine nachträgliche Änderung der Betriebsvereinbarung, sondern um die Auslegung einer bereits bei Ausscheiden des Klägers geltenden Regelung geht, die die Änderung der Leistung vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig macht (vgl RIS‑Justiz RS0107921). Dass die Betriebsvereinbarung für einen Pensionsanspruch keine unmittelbare Geltung für den Kläger entfaltet, sondern ihre Wirksamkeit aus der mit ihm bei der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses getroffenen Vereinbarung bezieht, führt auch zu keinem Wechsel der maßgeblichen Interpretationsmethoden. Dass das Berufungsgericht seine Auslegung auf die §§ 6 ff ABGB stützte, ist danach nicht zu beanstanden.
2. Die Pensionsform der vorzeitigen Alterspension wurde mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2003, BGBl I Nr 2003/71, ‑ bei Weitergeltung unter bestimmten Voraussetzungen (s §§ 253b, 607 Abs 10, 12 ASVG idF BBG 2003) ‑ zwar abgeschafft. Durch die Einführung der Korridorpension in § 4 Abs 2 APG schuf der Gesetzgeber im Dauerrecht aber erneut die Möglichkeit eines vorzeitigen Pensionsantritts, nun ab Vollendung des 62. Lebensjahres und mit Abschlägen für jeden Monat des früheren Pensionsantritts (§ 5 Abs 2 APG).
3. Die Auswirkungen der Einführung der Korridorpension auf bereits davor zugesicherte Überbrückungs‑ oder Pensionsleistungen waren bereits mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen, in denen wiederholt ausgesprochen wurde, dass die Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG eine gesetzliche Alterspension ist:
In dem der Entscheidung 9 ObA 62/07v zugrunde liegenden Sachverhalt sollte die Einberufung einer Kündigungskommission entbehrlich sein, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers liegt und dieser unmittelbar anschließend einen Anspruch auf Alterspension bzw vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geltend machen kann. Die Bestimmung wurde auf die Korridorpension erstreckt, „weil sowohl vernünftigen Betriebspartnern als auch Arbeitsvertragspartnern zu unterstellen ist, dass sie bei Kenntnis einer weiteren Alterspensionsart wie der in § 4 Abs 2 APG geregelten auch diese in die Ausnahmeregelung aufgenommen hätten, weil auch dann der Zweck einer gesetzlichen Pensionssicherung erfüllt ist“.
In dem in der Entscheidung 9 ObA 10/09z zu beurteilenden Fall waren in mittels Pensionsordnung zugesicherte Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse alle Leistungen einzurechnen, die der Angestellte bei ordnungsgemäßer Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben hatte. Die Einrechnung war auch möglich, wenn eine einrechenbare Leistung mangels Geltendmachung nicht, in einem geringeren Ausmaß oder verspätet anfiel. Darunter wurde auch eine vom Dienstnehmer nicht in Anspruch genommene Korridorpension verstanden.
In der Entscheidung 9 ObA 14/11s war der Anspruch des Dienstnehmers auf eine Überbrückungsleistung „bis zum persönlich frühestmöglichen ASVG‑Pensionsbeginn“ bereits mit seinem Anspruch auf eine Korridorpension begrenzt, weil auch damit der Zweck seiner sozialen Absicherung erreicht werde.
Nach einer in der Entscheidung 9 ObA 14/12t zu beurteilenden Kollektivvertragsbestimmung waren auf die Übergangsversorgung Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbar, wobei vorzeitige Alterspensionen ab dem gesetzlich frühest möglichen Anfallszeitpunkt auch dann ‑ fiktiv ‑ anrechenbar sein sollten, wenn bzw soweit sie infolge freiwilliger Weiterversicherung oder eigener Erwerbstätigkeit nicht gebührten. Zufolge des umfassend formulierten Wortlauts wurde darunter auch die Anrechnung einer Korridorpension als „vorzeitige Alterspension“ verstanden.
In der Entscheidung 9 ObA 52/07y scheiterte eine Gleichstellung der Korridorpension mit einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer lediglich an der Komplexität des dortigen Sozialplanes, der auch eine ‑ vom Obersten Gerichtshof nicht vorzunehmende ‑ Anpassung anderer Eckpunkte (Einmalzahlung, Überbrückungszahlung, geringfügige Weiterbeschäftigung) erfordert hätte.
4. Da aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen der PR 61 zu den Pensionsleistungen hervorgeht, dass einem aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer dann und so lange eine Administrativpension als Überbrückungsleistung zustehen soll, als er (noch) keinen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, hegt der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall keine Bedenken, dass die Kollektivvertragsparteien, wären sie in Kenntnis der Korridorpension gewesen, grundsätzlich auch diese als Form einer vorzeitigen Alterspension berücksichtigt hätten.
5. Gemäß § 8 Abs 1 PR 61 gebührt eine Administrativpension bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vollendet wurden und Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.
Gemäß § 8 Abs 4 PR 61 gebührt dann, wenn in der Person eines Administrativpensionisten (die) Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pensionsanspruchs nach dem ASVG eintreten, vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Voraussetzung(en) an Stelle der Administrativpension eine Pension gemäß §§ 5, 6 oder 7 lit b. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich damit, dass es sich bei der Adminstrativpension um eine reine Überbrückungsleistung handelt. Dies bringt auch § 8 Abs 1 PR 61 klar zum Ausdruck.
Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass ihm ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter aufgrund der Pensionsabschläge nicht zumutbar sei, übersieht er, dass er nach der PR 61 nicht verpflichtet ist, vor dem Regelpensionsalter eine gesetzliche vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen (s § 7 lit b PR 61):
Demnach bedarf es auch keiner Stellungnahme zu seinen „Anträgen“ bezüglich der einrechenbaren Pensionsleistungen und -differenzen (Revision S 12).
6. Schließlich sind die Erwägungen des Klägers, dass die ‑ aus seiner Sicht verfrühte ‑ Umwandlung der Administrativpension in eine betriebliche vorzeitige Alterspension zu einer Geschlechts‑ und Altersdiskriminierung führten, nicht zu teilen: Eine ihn benachteiligende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist ausgeschlossen, weil Frauen aufgrund ihres früheren gesetzlichen Pensionsantrittsalters schon zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt den Anspruch auf eine Administrativpension verlieren. Eine Altersdiskriminierung scheidet hier aus, weil das Dienstverhältnis des Klägers bereits mit 30. 6. 1998 im Einvernehmen der Streitteile beendet wurde, er seither unter Ausschluss der Anrechnung eines Erwerbseinkommens eine Administrativpension bezog und dadurch ‑ anders als in der der Entscheidung des EuGH vom 12. 10. 2010, C‑499/08 Andersen, zugrundeliegenden Konstellation ‑ auch zu keiner Zeit in der Ausübung seines Rechts zu arbeiten, gehindert wurde (s auch EuGH vom 6. 12. 2012, C‑152/11 Odar zur Zulässigkeit einer altersbedingten Kürzung einer Sozialplanleistung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns).
7. Da sich die Revision zusammenfassend somit nicht als berechtigt erweist, ist ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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