OGH 2Ob23/14t

OGH2Ob23/14t17.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Theresia S*****, und 2. Franz S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Unterfertigung einer Vereinbarung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2013, GZ 6 R 171/13d‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.134,98 EUR (darin enthalten 355,83 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 9 Ob 55/13y; RIS‑Justiz RS0042401 [T6]).

Zufolge der Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte den Klägern in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (9 Ob 29/12y). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (9 Ob 55/13y).

Stichworte