OGH 12Os16/14s

OGH12Os16/14s25.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sulim D***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 HR 486/13i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Arben T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Dezember 2013, AZ 10 Bs 425/13w (ON 213), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2013, GZ 19 HR 486/13i‑97, wurde die über Arben T***** am 23. November 2013 verhängte (ON 37) Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 30. Dezember 2013, AZ 10 Bs 425/13w, nicht Folge und prolongierte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 3 Z 1 und Z 3 lit b StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Beschuldigten am 13. Jänner 2014 eingebrachten Grundrechtsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, AZ 12 Os 9/14m, nicht Folge.

Nunmehr wendet sich der Beschuldigte mit einer neuerlichen Grundrechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz. Er bringt vor, der angefochtene Beschluss wäre ihm ursprünglich in einer „gekürzten Ausfertigung“ zugestellt worden, am 15. Jänner 2014, somit nach Einbringung seiner zu AZ 12 Os 9/14m behandelten Grundrechtsbeschwerde, sei neuerlich die Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses an ihn erfolgt, wobei diese nunmehr eine Begründung enthalte.

Der Verteidiger des Arben T***** hatte die zu 12 Os 9/14m erledigte Grundrechtsbeschwerde bereits eingebracht, nachdem er vom Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ‑ durch vorläufige Verständigung durch das Erstgericht (ON 195 iVm der Note laut VJ‑Register mit der Mitteilung, dass eine Beschlussausfertigung nachfolgen werde) ‑ Kenntnis erlangt hatte, bevor ihm jedoch eine Ausfertigung des Beschlusses des Beschwerdegerichts zugestellt worden war (vgl Kier in WK² GRBG § 4 Rz 4).

Einer meritorischen Erledigung der nunmehr vorliegenden Grundrechtsbeschwerde steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.

Im Übrigen erweist sich die Grundrechtsbeschwerde aber auch bei inhaltlicher Betrachtung als nicht berechtigt.

Zum vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdacht wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2014, AZ 12 Os 9/14m, verwiesen.

Dass nach den Annahmen des Oberlandesgerichts der Verdacht der Täuschung natürlicher Personen besteht, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung bei verständiger Lesart zweifellos.

Angesichts des vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdachts, der Beschuldigte habe seine Beitragshandlungen in Österreich gesetzt (§ 62 StGB), bleibt offen, inwiefern es relevant sein sollte, wo die Täuschungshandlungen durch die unmittelbaren Täter gesetzt wurden. Die Grundrechtsbeschwerde legt nicht dar, weshalb es darauf ankommen sollte, dass bei Manipulation des Wettereignisses durch den Wettenden der Wettvertrag ungültig sei und demgemäß das Wettbüro keine Verpflichtung habe, die „höhere Quote“ auszubezahlen.

Den Beschwerdeausführungen, ein Betrugsschaden trete nicht schon mit dem Abschluss des Wettvertrags, sondern erst mit der Auszahlung des Gewinns an den Täter ein, genügt es zu entgegnen, dass es nach der vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdachtslage zu täuschungsbedingten Auszahlungen von unbekannten Wettgewinnen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag gekommen ist.

Indem der Beschuldigte betreffend den Betrugsschaden ausführt, „mit der einmaligen Auszahlung der hohen Quote an den Täter (oder an einen Dritten) erspart sich das Wettbüro die Auszahlung einer großen Zahl von niedrigen Quoten“, diese „Ersparnis“ müsse sich das Wettbüro anrechnen lassen, erklärt er nicht, weshalb es darauf ankommen sollte, dass es bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, und nicht nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sein sollte (vgl Birklbauer/Hilf/Tipold, Strafrecht BT I §§ 146 ff Rz 27; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 66; 14 Os 162/01; EvBl 2011/160, 1097 = 11 Os 68/11a).

Die Beschwerde zeigt weiters mit dem bloßen Hinweis, das Beschwerdegericht hätte gelindere Mittel, „insbesondere in Form einer Kaution bzw entsprechender Weisungen“ heranziehen müssen, nicht auf, worin dem Oberlandesgericht bei seiner Einschätzung, wonach eine „effektive Substituierbarkeit der Tat nicht möglich“ sei (BS 5), ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (RIS‑Justiz RS0116422).

Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich auf den weiters angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO einzugehen (RIS‑Justiz RS0061196).

Stichworte