Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie im Feber 2000 in Klosterneuburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Martina S***** durch die bewusst wahrheitswidrige sinngemäße Behauptung, die der Martina S***** gehörende Liegenschaft EZ ***** sei mit weit mehr als 150.000 S belastet, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zum Verkauf der genannten, einen wahren Wert von 1,970.000 S aufweisenden Liegenschaft für einen Kaufpreis von nur 1,100.000 S verleitet, wodurch Martina S***** um 870.000 S am Vermögen geschädigt wurde.
Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag (Z 4) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Immobilienwesen" zum Beweis dafür, dass bei Versteigerungen (von Liegenschaften) üblicherweise der Schätzwert nicht erreicht werde, sondern nur 60 bis 80 % davon, "sodass sich ein Schaden ergeben würde von 100.000 S bis 500.000 S" (S 335), betraf ein unerhebliches Beweisthema: Ein Betrugsschaden ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (Kienapfel, AT9 Z 10 RN 4, Leukauf/Steininger, Komm3 Vorbem § 1 RN 21). Der Beweisantrag wurde daher zu Recht abgelehnt.
Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht der Beschwerde zuwider zwischen den Urteilsannahmen,
- Marina S***** habe wenige Tage vor Kontaktaufnahme durch die Angeklagte einem Schreiben des Bezirksgerichtes Klosterneuburg entnommen, dass die Versteigerung der Liegenschaft bewilligt sei und die aushaftenden Forderungen etwa 150.000 S betrügen (US 7), und
- sie hätte den ihr von der Angeklagten vorgelegten Kaufvertrag nicht unterfertigt, wenn sie entweder gewusst hätte, dass der ihr von Mutter und Bruder zur Verfügung gestellte Betrag (in der genannten Höhe) zur Abwendung der Versteigerung ohnedies nicht ausreicht, dh ihre verbücherten Schulden nicht "weit mehr" ausmachten, oder aber verstanden hätte, dass die Angeklagte lediglich intendierte, das Haus möglichst bald für sich zu nützen und gar nicht an eine Rückübereignung dachte (US 11 f),
kommt doch darin zum Ausdruck, dass Martina S***** der Vorspiegelung der Angeklagten erlag, der mit Hilfe von Verwandten aufzubringende Betrag reiche bei weitem nicht aus, um die zwangsweise Verweigerung ihres Hauses hintanzuhalten, alles in allem sei die Liegenschaft mit einem weit höheren Betrag belastet (US 10).
Zu Unrecht wird als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) gerügt, dass sich das Erstgericht weder mit dem Schreiben der Rechtsanwälte Burgemeister & Alberer vom 4. März 1998, in dem die Aufhebung des Kaufvertrages verlangt, aber nicht erwähnt worden sei, dass Martina S***** von der Angeklagten betrogen worden sei oder sich auch nur betrogen gefühlt habe, noch mit der auf Irrtum bei Vertragsunterzeichnung gestützten Klage der Genannten auseinandergesetzt habe, in der ein Betrug gleichfalls nicht behauptet worden sei. In einem solchen Vorgehen des Tatopfers liegen keine Umstände, die gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. Eine Erörterung war daher nicht geboten (Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 5 E 63).
Gleiches gilt für den weiters als übergangen reklamierten Umstand, dass die Strafanzeige erst nach Zustellung des Urteils des Zivilgerichtes vom Rechtsanwalt des Opfers in eigenem Namen verfasst wurde, und für die Aussage des Zeugen Stefan K*****, wonach seine frühere Lebensgefährtin Martina S***** den Schuldenstand nach Vertragsunterzeichnung zunächst mit 150.000 S bis 200.000 S bezifferte und diese Einschätzung später von ihm und ihr ohne Bezugnahme auf die Einstufung der finanziellen Lasten durch die Angeklagte auf 150.000 S reduziert wurde (S 331).
Weshalb die in der Beschwerde für erörterungsbedürftig gehaltene Annahme des Zeugen, die Mutter der Genannten hätte mehr als 150.000 S gehabt (S 331), entscheidend sein soll, ist weder aus dem Zusammenhang noch aus dem mangelhaft am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände orientierten Beschwerdevorbringen erkennbar (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Die damit verbundene Anführung vermeintlich im Urteil übergangener weiterer Angaben des Zeugen K***** weicht vom Hauptverhandlungsprotokoll ab (vgl S 329).
Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die im Widerspruch einer Feststellung über andrängende Gläubiger zu verlesenen Exekutionsakten und einem Grundbuchsauszug liegen soll, ist im Ansatz verfehlt. Der genannte Begründungsmangel liegt vor, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185). Derartiges wird hier nicht vorgebracht.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt die Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden die Feststellungen zu ihrem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsstreben (US 2, 4, 10 bis 12) prozessordnungswidrig übergangen.
Die Strafzumessungserwägungen (Z 11) betreffen der Beschwerde zuwider nicht irrelevante Umstände, sondern solche, aus denen das Erstgericht auf die der Tat zugrundeliegende Einstellung der Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten schließen konnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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