OGH 10ObS191/13f

OGH10ObS191/13f28.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, Thailand, vertreten durch Dr. Roswitha Kirchsteiger‑Lichtenberger MBA, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2013, GZ 7 Rs 138/13k‑52, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00191.13F.0128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sowohl nach § 3 Abs 1 als auch nach § 3a Abs 1 BPGG setzt der Anspruch auf Pflegegeld den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland voraus. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich im Sinne der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit des Aufenthalts noch von der allfälligen Motivation für den Aufenthalt ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (vgl RIS‑Justiz RS0085478; RS0106709; RS0106710). Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen daher den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (RIS‑Justiz RS0119112). Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass die Erteilung einer allfällige Härten vermeidenden Ausnahmegenehmigung für einen Auslandsaufenthalt im BPGG selbst dann nicht möglich ist, wenn der betreffende Aufenthalt durch die Pflege bedingt ist bzw der Verbesserung des Zustands der pflegebedürftigen Person dient (10 ObS 2207/96y, SSV‑NF 10/83). Die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (6 Ob 150/12w mwN).

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger bereits im Februar 2011 seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt und hält sich jedenfalls seit 1. 5. 2011 durchgehend in Thailand auf. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Pflegegeld (13. 5. 2012) keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr gehabt und auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen krankheitsbedingt zu einer Rückkehr nach Österreich nicht in der Lage sei, könne daran nichts ändern, steht im Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt daher nicht vor.

Stichworte