OGH 15Os148/13y

OGH15Os148/13y11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vasile G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. März 2013, GZ 16 Hv 156/12g-55, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vasile G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (I.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst -

I./ zwischen 11. und 29. Mai 2011 in G***** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 33 Angriffen den im Urteil näher bezeichneten Geschädigten PKW, Bargeld und andere bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert großteils durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versucht;

II./ zwischen 12. und 18. Mai 2011 in S*****, G***** und M***** KFZ-Kennzeichen, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz „vernichtet oder unterdrückt“, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf Z 5, 5a und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) ein Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite moniert, ist sie in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (I./; der Sache nach Z 10) auf US 7, in Ansehung der Vergehen der Urkundenunterdrückung (II./; inhaltlich Z 9 lit a) auf US 8 dritter Absatz, 9 erster Absatz und 10 vorletzter Absatz zu verweisen. Welche Konstatierungen darüber hinaus zur rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht. Die - zureichenden (Z 5 vierter Fall) - Begründungen zu diesen Urteilsannahmen finden sich auf US 7, 14 f und 14.

Entgegen dem Einwand, die Tatrichter hätten die Aussage des Angeklagten, er sei am 10., 11. und 12. Mai 2011 noch nicht in Österreich gewesen, unbeachtet gelassen, ist die Verantwortung des Angeklagten vom Erstgericht nicht übergangen worden, es wurde ihr jedoch die Glaubwürdigkeit versagt (US 12 f). Sich mit jedem Detail seiner Aussage und mit jeder daraus möglichen Schlussfolgerung auseinanderzusetzen, dazu waren die Tatrichter nicht gehalten (RIS-Justiz RS0106642; RS0098377).

Der Kritik unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider stützte das Erstgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - logisch und empirisch mängelfrei - auf den Modus operandi, die zeitliche und örtliche Nähe der Taten, die Auffindung identer roter Lackspuren, die Sicherstellung von übereinstimmenden Teilfragmenten von Schuhabdrücken sowie die molekulargenetische Untersuchung der biologischen Spur an einem Zigarettenstummel (US 12 ff). Die vom Beschwerdeführer angestellten eigenen Erwägungen zum Modus operandi vermögen keinen Begründungsmangel aufzuzeigen, stellen sie sich doch bloß als Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dar.

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) schließlich kann keine Nichtigkeit aus Z 5 oder Z 5a aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0102162).

Auch mit dem Verweis auf die - von den Tatrichtern als unglaubwürdig eingestufte - Verantwortung des Angeklagten und der Verneinung des Vorliegens eines einheitlichen Modus operandi gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermeint, das Erstgericht habe notwendige Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen, ist sie auf das zur Mängelrüge Gesagte zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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