Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In der am 20. 2. 2007 geschlossenen schriftlichen „Vereinbarung über die (reine) Stundung und den Verzicht von Forderungen“ verzichteten mehrere Banken, darunter die klagende Partei, gegenüber der f***** ag (einer der Vertragsparteien) zum Zwecke der Restrukturierung der Fremdfinanzierung der f*****‑Gruppe auf einen Teil ihrer unbesicherten Forderungen. Dieser Verzicht war nach der schriftlichen Vereinbarung auflösend bedingt durch den Verzug einer Gesellschaft der f*****‑Gruppe mit der Zahlung einer fälligen Forderung trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen (Punkt 12.2.3 der Vereinbarung) oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein Unternehmen der f*****‑Gruppe (Punkt 12.2.6 der Vereinbarung). Die klagende Partei verzichtete mit der Vereinbarung auf eine Forderung von 2.744.507,07 EUR und gewährte der Schuldnerin weitere Kredite.
Am 28. 7. 2010 wurde über das Vermögen der f***** ag das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt, das Unternehmen am 15. 9. 2010 geschlossen. Innerhalb der Anmeldefrist meldete die klagende Partei Forderungen von 7.080.164,37 EUR an, einschließlich jener von 2.744.507,07 EUR, auf die sie in der Vereinbarung vom 20. 2. 2007 verzichtet hatte. Nur in diesem Ausmaß bestritt der Beklagte die angemeldeten Forderungen.
Dem Abschluss der Vereinbarung waren mehrwöchige Verhandlungen vorangegangen. Während dieser übte die klagende Partei keinen Druck auf die spätere Schuldnerin aus. Im Vordergrund stand vielmehr das gemeinsame Interesse an deren Sanierung, die durch den teilweisen Verzicht der beteiligten Banken auf ihre fälligen Forderungen, den Einstieg eines Aktionärs und die Produktionsfinanzierung durch ein Unternehmen erreicht werden sollte. Allen Beteiligten war klar, dass die unbesicherten Forderungen, auf die verzichtet wurde, wieder aufleben sollten, wenn die besicherten Forderungen bei Fälligkeit nicht mehr bezahlt würden. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte keine qualifizierte Mahnung. Erst nach Anmeldung der Forderungen der klagenden Partei am 25. 8. 2010 wurde der beklagte Masseverwalter aufgefordert, sämtliche fälligen Forderungen innerhalb von 14 Kalendertagen zu überweisen.
Im vorliegenden Prüfungsprozess begehrte die klagende Partei die Feststellung, dass ihr im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eine Konkursforderung von 35.000 EUR zustehe. Ihr Verzicht auf eine Forderung von 2.744.507,07 EUR sei aufgrund des Eintritts der vereinbarten auflösenden Bedingungen (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Verzug mit Zahlung einer fälligen Forderung trotz Setzung einer Nachfrist) nicht mehr wirksam.
Der Beklagte bestritt und wendete ‑ soweit für das Revisionsverfahren relevant ‑ ein, die auflösende Bedingung des qualifizierten Verzugs sei nicht eingetreten. Die Vereinbarung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als auflösende Bedingung sei nach § 25b Abs 2 IO unzulässig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seiner rechtlichen Beurteilung sei jene vertragliche Vereinbarung, die als auflösende Bedingung den Verzicht der klagenden Partei auf ihre Forderungen im Fall der Insolvenz beseitige, eine nach § 25b Abs 2 IO unzulässige insolvenzabhängige Lösungsklausel. Hingegen sei die für den Fall des Zahlungsverzugs vereinbarte auflösende Bedingung zulässig, weil sie an ein Ereignis anknüpfe, das mit der Insolvenz der Schuldnerin in keinem untrennbaren Zusammenhang stehe. Der Masseverwalter sei mit Schreiben vom 10. 2. 2011 auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der fällig gewordenen Forderungen hingewiesen und aufgefordert worden, diese sowie bereits anerkannte Forderungen innerhalb von 14 Kalendertagen zu überweisen.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten und bestätigte im Übrigen das Urteil des Erstgerichts. Die Vereinbarung, dass der Verzicht (auch) der klagenden Bank im Fall der Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr gelte, regle das Wiederaufleben einer teilweise auflösend bedingten Forderung iSd § 16 IO. Der Eintritt der Bedingung führe aber insbesondere nicht zur Auflösung der mit der klagenden Partei geschlossenen Kreditverträge. Zweck des § 25b Abs 2 IO sei keineswegs ein allgemeines Verbot von Bestimmungen, die an die Insolvenzeröffnung anknüpften. Nur solche Klauseln könnten unzulässig sein, die eine Aufrechterhaltung des Vertrags für die Masse wirtschaftlich unmöglich machten oder für den Insolvenzverwalter wesentlich erschwerten. Hier sei vereinbart worden, dass eine zum Zweck der Unternehmenssanierung teilweise nachgelassene Forderung im Insolvenzfall wieder zur Gänze aufleben, also eine gewährte finanzielle Begünstigung wieder wegfallen sollte. Die Vereinbarung, dass die klagende Partei im Fall des Scheiterns der von allen Vertragsparteien bezweckten Unternehmenssanierung ihre gesamte aufgrund der Kreditverträge aushaftende Forderung geltend machen könne, stelle ein schutzwürdiges, jedenfalls aber kein verwerfliches Interesse der betroffenen Bank dar, sodass darin keine verpönte und unzulässige Umgehung des § 25b Abs 2 IO erblickt werden könne. Gegenstand des Prüfungsprozesses sei ausschließlich die angemeldete Forderung. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Forderung sei noch keine qualifizierte Mahnung vorgelegen. Da jedoch die zulässig vereinbarte auflösende Bedingung des Insolvenzfalls eingetreten sei, könne dahingestellt bleiben, ob im Sinn des Rechtsstandpunkts der klagenden Partei im Insolvenzfall eine qualifizierte Mahnung nach der vertraglichen Vereinbarung gar nicht mehr nötig sei.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des § 25b Abs 2 IO auf derartige Vereinbarungen fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Norm gibt. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Im Prüfungsprozesss begehrt die klagende Partei die Feststellung ihrer Forderung als Insolvenzforderung im Ausmaß von 35.000 EUR. Dieser Betrag ist der Wert des Streitgegenstands (RIS‑Justiz RS0113703 [T1]) und demnach auch der des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts, weshalb es zu Recht keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil aufgenommen hat.
2. Nach § 25b Abs 2 Insolvenzordnung (IO), der mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010, BGBl I 2010/29, eingeführt wurde, ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens außer bei (im konkreten Fall nicht vorliegenden) Verträgen nach § 20 Abs 4 unzulässig.
3. Die zitierte Bestimmung ist nach § 273 Abs 7 IO idF des IRÄG 2010 auch auf vor dem 1. 7. 2010 geschlossene Vereinbarungen anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. 6. 2010 eröffnet wurde (7 Ob 21/11f = ecolex 2011/269).
4. Die klagende Partei verzichtete ‑ so wie andere Banken ‑ am 20. 2. 2007 zum Zweck der Restrukturierung der Fremdfinanzierung des später in Konkurs verfallenen Unternehmens auf einen Teil ihrer unbesicherten Forderungen. Dieser Verzicht war (soweit hier von Interesse) durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingt. Am 28. 7. 2010 wurde tatsächlich über das Vermögen der in der Vereinbarung genannten Schuldnerin das Konkursverfahren (§ 74 Abs 1 IO idF des IRÄG 2010) eröffnet. Die fragliche Vereinbarung fällt daher in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO idF des IRÄG 2010. Diskussionspunkt ist aber die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung auf Vereinbarungen der vorliegenden Art.
5. Auf Basis der vor dem IRÄG 2010 bestandenen Rechtslage erachtete die herrschende Meinung Klauseln, die im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über eine Vertragspartei der anderen die Auflösung des Vertrags ermöglichten oder die „automatische“ Auflösung des Vertrags bewirkten („Lösungsklauseln“), für zulässig (stRsp RIS‑Justiz RS0018324; zur Ipso‑iure‑Beendigung aaO [T4]; weitere Nachweise aus der höchstgerichtlichen Judikatur bei Fichtinger/S. Foglar‑Deinhardstein, Die Zulässigkeit von Lösungsklauseln für den Insolvenzfall nach dem IRÄG 2010, insbesondere bei Kreditgeschäften, ÖBA 2010, 818 FN 12; vgl Widhalm‑Budak in Konecny, IRÄG 2010, 24 f mwN in FN 4).
6. Mit der Schaffung des § 25b Abs 2 IO wollte der Gesetzgeber des IRÄG 2010 derartige Automatismen verhindern. In den ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 13 f heißt es dazu:
„In § 25b Abs. 2 soll der bisherige § 20e Abs. 2 AO übernommen werden. Nach § 20e Abs. 2 AO ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens unzulässig. Diese Bestimmung soll entsprechend in das Insolvenzverfahren übernommen werden, weil auch hier ein solcher Automatismus nicht gerechtfertigt ist. Wenn keine sonstigen Gründe für eine Vertragsauflösung vorliegen, soll das bloße Faktum der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dafür nicht ausreichen. Dies ist den Gläubigern insofern durchaus zumutbar, als die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen als Masseforderungen zur Gänze zu bezahlen sind. Vor diesem Hintergrund besteht kein berücksichtigungswürdiger Bedarf, an die Insolvenzeröffnung jedenfalls eine Vertragsauflösung zu knüpfen.“
Der Gesetzgeber wollte demnach eindeutig nicht in jeder Fallkonstellation Lösungsklauseln, die auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abstellen, für unzulässig erklären. Sonst bliebe es nämlich unverständlich, wieso er im Zusammenhang mit dem verpönten Automatismus auf „sonstige Gründe“ für die Vertragsauflösung und die Zumutbarkeit für Gläubiger, deren Forderungen bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses als Masseforderungen zu befriedigen seien, verweisen sollte. Somit reicht der sich aus dem Wortlaut des § 25b Abs 2 IO ergebende Anwendungsbereich über den damit verfolgten Zweck hinaus (vgl RIS‑Justiz RS0008979).
7. Die Auflösbarkeit von Verträgen in der Insolvenz wurde mit dem IRÄG 2010 umfassend neu konzipiert (Fichtinger/S. Foglar‑Deinhardstein aaO 820 mwN). § 25a IO schränkt die Möglichkeit des Vertragspartners des Schuldners, mit diesem geschlossene Verträge aufzulösen, zeitlich befristet ein, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Der diese Bestimmung ergänzende § 25b IO erklärt Auflösungsvereinbarungen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für unzulässig (Widhalm‑Budak aaO 25; vgl Konecny, Das Insolvenzrechts-änderungsgesetz 2010, ZIK 2010/119, 82 [85 f]). Ganz allgemein sollte mit diesen neuen Regelungen eine zeitlich begrenzte „Ruhephase“ zur Prüfung von Fortführung und Sanierung geschaffen werden. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Fortführung und Sanierung des Unternehmens am Verhalten der Vertragspartner des Unternehmens scheitern kann, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens wichtige Verträge über wiederkehrende Leistungen aufkündigen (vgl ErlRV aaO 5, 12; Widhalm‑Budak aaO 25; Fichtinger/S. Foglar‑Deinhardstein aaO 820 f).
8. Im konkreten Fall war eine derartige „zeitlich begrenzte Ruhephase zur Prüfung von Fortführung und Sanierung“ der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits vorgeschaltet, indem Gläubigerbanken und andere Beteiligte mit der späteren Schuldnerin etwa drei Jahre vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein Sanierungskonzept vereinbarten, das den Einstieg eines (offenbar finanzkräftigen) Aktionärs, die Produktionsfinanzierung durch ein anderes Unternehmen und den durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingten Verzicht der Banken auf ihre fälligen, unbesicherten Forderungen vorsah. Wäre ein vergleichbares Konzept in Form eines Sanierungsplans iSd § 140 Abs 1 IO vorgelegen, wäre bei Vorliegen der in § 167 Abs 1 leg cit geforderten Voraussetzungen ein Sanierungsverfahren eröffnet worden. Im Fall des Scheiterns des Sanierungsplans wäre das Verfahren in ein Konkursverfahren umzubenennen und als solches fortzusetzen gewesen (vgl § 167 Abs 3 IO; Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, aaO 82; vgl Jelinek, Insolvenzrechtsreform 2010, wbl 2010, 377 [380 f]). Es kann dem Gesetzgeber, der mit der Schaffung des IRÄG 2010 vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise Sanierungen gerade erleichtern wollte (612 BlgNR 24. GP 1) nicht unterstellt werden, dass er außergerichtliche Sanierungsbemühungen der Gläubiger, die sich für den Fall des Scheiterns des „Sanierungsplans“ das Wiederaufleben ihrer fälligen Forderungen durch eine auflösende Bedingung sichern, mit der Unzulässigkeit solcher Vereinbarungen nach § 25b Abs 2 IO sanktionieren wollte, würde dies doch eine eklatante Schlechterstellung der um Sanierung bemühten Gläubiger im Vergleich zu anderen Gläubigern bedeuten. Eine gegenteilige Ansicht zum Zweck des Verbots von „Lösungsklauseln“ lässt sich weder dem Schrifttum noch den Materialien zu § 20e Abs 2 AO idF des IRÄG 1997, BGBl I 1987/106, der Vorbild für § 25b Abs 2 IO war, entnehmen. Der Gesetzgeber betonte vielmehr schon damals, dass das Ausgleichsverfahren vor allem auf eine Sanierung des Unternehmens gerichtet sei. Würden sämtliche Geschäftsbeziehungen von den Vertragspartnern abgebrochen, so könne das Unternehmen trotz eines aussichtsreichen Sanierungskonzepts nicht gerettet werden (ErlRV 734 BlgNR 20. GP 55).
9. Der Senat gelangt daher zu folgendem Ergebnis:
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht.
10. Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, ist daher § 25b Abs 2 IO idF des IRÄG 2010 auf die im konkreten Fall vereinbarte „Lösungsklausel“ nicht anzuwenden und die Vereinbarung damit zulässig. Überlegungen zum Eintritt der auflösenden Bedingung, die an den qualifizierten Verzug anknüpfte, erübrigen sich somit.
11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.
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