Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Mutter am 4. 4. 2013 zugestellt. Am 30. 4. 2013 brachte sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Erstgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses (§ 65 Abs 1 AußStrG) bereits abgelaufen gewesen. Die in § 46 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2003/111 vorgesehene, auch für Revisionsrekurse geltende (RIS-Justiz RS0007078 [T2]) Möglichkeit, Beschlüsse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzufechten, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos gestrichen (Klicka in Rechberger AußStrG² § 46 Rz 4). § 46 AußStrG idgF ist im vorliegenden Fall bereits anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen der ersten Instanz jeweils nach dem 30. 6. 2011 lag (§ 207h AußStrG idF BBG 2011).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist somit als verspätet zurückzuweisen.
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