OGH 1Ob206/13w

OGH1Ob206/13w21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. S*****, vertreten durch Dr. Kristina Venturini-Köck und Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2013, GZ 43 R 65/13x-68/13p, 80/13b-423, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21. September 2011, GZ 25 Ps 15/09t-216, sowie vom 21. Dezember 2012, GZ 25 Ps 15/09t-393, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Mutter am 4. 4. 2013 zugestellt. Am 30. 4. 2013 brachte sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Erstgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses (§ 65 Abs 1 AußStrG) bereits abgelaufen gewesen. Die in § 46 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2003/111 vorgesehene, auch für Revisionsrekurse geltende (RIS-Justiz RS0007078 [T2]) Möglichkeit, Beschlüsse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzufechten, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos gestrichen (Klicka in Rechberger AußStrG² § 46 Rz 4). § 46 AußStrG idgF ist im vorliegenden Fall bereits anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen der ersten Instanz jeweils nach dem 30. 6. 2011 lag (§ 207h AußStrG idF BBG 2011).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Stichworte