OGH 10ObS138/13m

OGH10ObS138/13m22.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2013, GZ 8 Rs 74/13f-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zulassungsbeschwerde macht allein geltend, dass das Berufungsgericht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht verneint habe. Neben der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung hätte auch noch ein arbeitspsychologisches Ergänzungsgutachten zur Frage der Eignung des Klägers für den Verweisungsberuf eingeholt werden müssen.

2. Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist jedoch vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061; 10 ObS 98/13d mwN).

3. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043061 [T21]; 10 ObS 61/13p mwN), ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (RIS-Justiz RS0043061 [T14]; jüngst: 10 ObS 98/13d; 10 ObS 90/13b; 10 ObS 66/13y mwN).

4. Außerdem ist die hier allein angesprochene Frage, ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob - wie der Kläger meint - ein weiteres einzuholen gewesen wäre, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320 [insb T26]; RS0043414 [T18]; 10 ObS 90/13b mwN).

5. Demnach ist von den - in der Revision nicht mehr angreifbaren - Feststellungen auszugehen, dass der Kläger zwar seinen erlernten Beruf als Gas- und Wasserleitungsinstallateur nicht mehr ausüben kann, dass ihm jedoch Tätigkeiten als Qualitätsprüfer oder als Berater und Verkäufer in Sanitärabteilungen von Baumärkten oder Sanitärfachgeschäften im elektronischen Bereich mit seinem Leistungskalkül weiterhin möglich sind.

5.1. Von dieser Tatsachengrundlage entfernt sich die Rechtsrüge der außerordentlichen Revision, die sich lediglich darauf beruft, es wäre noch zu prüfen gewesen, ob der Kläger „für den vorgeschlagenen Beruf als Verkäufer im Fachhandel überhaupt geeignet ist“.

5.2. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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