OGH 1Ob167/13k

OGH1Ob167/13k19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert R*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Roland P*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner in Kufstein, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Ing. Hubert G*****, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 1.470.393,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Februar 2013, GZ 5 R 10/12b‑145, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2011, GZ 41 Cg 93/05b‑133, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00167.13K.0919.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Der erstbeklagte Rechtsanwalt war Sachwalter einer am 28. 9. 2003 verstorbenen Betroffenen, für die er unter anderem Geld‑ und Vermögensangelegenheiten zu besorgen hatte. Alleinerbe der Betroffenen war ihr Sohn, der ursprüngliche Kläger, der während des erstinstanzlichen Verfahrens verstarb und dessen Nachlass dem nunmehrigen Kläger zur Gänze eingeantwortet wurde.

Mit Kaufvertrag vom 2. 5. 2001 erwarb die Betroffene, vertreten durch den Erstbeklagten als Sachwalter, eine Liegenschaft samt darauf errichtetem, durch Handelsbetriebe gewerblich genutztem Bauwerk zu einem Kaufpreis von 63.210.000 S zuzüglich USt. Diesem Kaufpreis lag ein zuvor eingeholtes Schätzgutachten des Nebenintervenienten zu Grunde, eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet „Hochbau und Architektur“, der jedoch damals nicht für das Fachgebiet „gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe)“ eingetragen war. Dem Erstbeklagten und dem Rechtsvertreter des Verkäufers schien das Gutachten des Nebenintervenienten, der einen Verkehrswert von 63.210.000 S (netto) ermittelte, schlüssig, weshalb über den Kaufpreis nicht mehr verhandelt wurde und der Erstbeklagte das Gutachten auch nicht von einem anderen Sachverständigen überprüfen ließ. Über Ersuchen des Erstbeklagten nahm ein Wirtschaftstreuhänder eine Wirtschaftlichkeits‑ und Steuervergleichsrechnung vor, worin dieser zum Schluss kam, dass nach 8 Jahren das Liegenschaftsobjekt im Wert von ca 80 Mio S lastenfrei im Eigentum der Betroffenen stehe und eine laufende Wertsteigerung erfahre. Auch der anwaltlich vertretene Sohn der Betroffenen und frühere Kläger erteilte seine Zustimmung. Mit Beschluss vom 3. 8. 2001 genehmigte das Pflegschaftsgericht den Kaufvertrag, einen weiteren Kaufvertrag vom 2. 5. 2001, mit dem die Betroffene eine schwer verwertbare Liegenschaft verkaufte, und einen Kreditvertrag über die Aufnahme eines Kredits von 13 Mio S durch die Betroffene samt Pfandurkunde mit der Begründung, der Abschluss dieser Verträge entspreche dem Wohl der Betroffenen.

Im Mai 2001 betrug der Verkehrswert der von der Betroffenen gekauften Liegenschaft (lediglich) 51.400.000 S (netto).

Der Kläger begehrte von den Beklagten wegen des für die Betroffene nachteiligen Liegenschaftskaufs, der vom Erstbeklagten weder abgeschlossen noch vom Sachwalterschaftsgericht genehmigt hätte werden dürfen, an Schadenersatz die entrichtete Grunderwerbssteuer, die Intabulationsgebühr, die Vertragskosten sowie die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem darunter liegenden Verkaufspreis im Jahr 2008.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Zum Schadenersatzanspruch gegenüber dem erstbeklagten Sachwalter:

1.1. Der Erstbeklagte schloss für die Betroffene den Kaufvertrag am 2. 5. 2001 und den Vertrag über einen Einmalbarkredit von 13 Mio S am 4. 7. 2001 ab und vertrat diese im Verfahren, in dem das Sachwalterschaftsgericht mit Beschluss vom 3. 8. 2001 die Verträge genehmigte. Ein Schadenersatzanspruch der Betroffenen, den der Kläger geltend macht, ist daher unter anderem nach den Bestimmungen des ABGB vor und nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001, BGBl I 2000/35 (in Kraft seit 1. 7. 2001), und vor Inkrafttreten des SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92, mit 1. 1. 2007 zu beurteilen.

1.2. Vor dem KindRÄG 2001 verwies § 282 ABGB hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen für den Vormund. Gemäß § 228 ABGB aF waren auf die Vermögensverwaltung durch den Sachwalter die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden. Somit war das Vermögen des Betroffenen in sinngemäßer Anwendung des § 149 Abs 1 ABGB aF mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters zu verwalten. Der Sachwalter hatte es in seinem Bestand zu erhalten sowie nach Möglichkeit zu vermehren und Geld nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld ‑ § 230 ABGB entsprechend ‑ anzulegen (1 Ob 197/01d = SZ 74/179). Nach § 264 ABGB aF haftete der Vormund (Sachwalter) nur für sein Verschulden und grundsätzlich nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten.

1.3. Mit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 waren gemäß § 282 Abs 1 ABGB aF auf die Rechte und Pflichten der Sachwalter, soweit nichts anderes bestimmt war, die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des ABGB (Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern) sowie die Bestimmungen des vierten Hauptstücks (Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel) anzuwenden. Damit wurde unter anderem auf § 149 Abs 1 ABGB aF verwiesen, der die Eltern verpflichtete, das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten, es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erforderte. Nach § 264 Abs 1 iVm § 282 Abs 1 ABGB aF haftete der Sachwalter dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden.

1.4. Demnach haftete der Sachwalter sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, wenn er (wie hier) nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung als Organ nach § 1 Abs 2 AHG handelte (1 Ob 197/01d = SZ 74/179; 1 Ob 40/11f mwN).

2.1. Die Frage, ob einem Sachwalter, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vermögensverwaltung der betroffenen Person gehört, eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, die zu einer Schädigung im Vermögen der betroffenen Person führt, vorzuwerfen ist, kann grundsätzlich nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher ‑ ausgenommen im Fall einer zu korrigierenden Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 40/11f).

2.2. Eine derartige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das ausgehend von den Feststellungen dem Nebenintervenienten die fachliche Qualifikation für das Fachgebiet „gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften“ attestierte und festhielt, dass der Erstbeklagte (sowie der Pflegschaftsrichter) keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Bewertungsgutachtens oder Bedenken an der fachlichen Kompetenz des Nebenintervenienten hegen hätten müssen, zumal dem Gutachten weder ein für einen Laien auf dem Gebiet der Liegenschaftsbewertung ersichtlicher Befundungsmangel angehaftet sei noch ein erkennbarer Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze oder „zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks“ bestanden habe, liegt hier nicht vor:

Auch der anwaltlich vertretene Sohn der Betroffenen und frühere Kläger, der in Kenntnis des Gutachtens des Nebenintervenienten im Genehmigungsverfahren seine Zustimmung zum Rechtsgeschäft erklärte, hatte keine Bedenken gegen dessen Richtigkeit geäußert. Der Vorwurf des Klägers, beiden Beklagten hätten Abweichungen des Gutachtens von den Vorgaben des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) auffallen müssen, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der pauschale Vorwurf der Nichtbeachtung einer ÖNorm wird nicht näher ausgeführt. Nach den Feststellungen hoben sich die Vor‑ und Nachteile aus den „gegenseitig“ eingeräumten Rechten und Pflichten hinsichtlich des Gehens und Fahrens sowie des Abstellens von Fahrzeugen und der Erhaltung der Tiefgarage (wechselseitig eingeräumte Dienstbarkeiten für das Fachmarktzentrum und für eine Nachbarliegenschaft) auf und waren daher nicht bewertungsrelevant. Das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für den vom Nebenintervenienten beim Ertragswertverfahren angenommenen Kapitalisierungszinsfuß steht nicht fest.

Abweichend vom Bewertungsgutachten des Nebenintervenienten betrug der Liegenschaftswert 60 Mio S (netto), wovon (was der Nebenintervenient unterließ) noch der Beitrag eines Grundstücksnachbarn zu den Errichtungskosten der Tiefgarage auf der Liegenschaft von 8.600.000 S abzuziehen war, woraus sich zum Zeitpunkt Mai 2001 ein Verkehrswert von 51.400.000 S errechnete. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dem Erstbeklagten und dem Sachwalterschaftsgericht die unterlassene Berücksichtigung des Beitrags zu den Errichtungskosten der Tiefgarage auffallen hätte müssen.

Dem erstmals in der außerordentlichen Revision erhobenen Vorwurf, der Erstbeklagte hätte den Nebenintervenienten über den diesem nicht bekannten Beitrag des Grundstücksnachbarn zu den Tiefgaragen‑Errichtungskosten informieren müssen, steht das Neuerungsverbot entgegen (§ 504 Abs 2 ZPO). Zudem unterblieb eine entsprechende Rechtsrüge in der Berufung des Klägers zur behaupteten Sorgfaltsverletzung des Erstbeklagten, weshalb die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RIS‑Justiz RS0043573 [T2, T13]).

2.3. Nach § 230d Abs 2 zweiter Satz ABGB, der mit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 aufgehoben wurde, waren die Art (Widmung, Nutzung) und der gemeine Wert der Liegenschaft durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festzustellen. Ein solches Bewertungsgutachten des Nebenintervenienten wurde vor Abschluss des Kaufvertrags am 2. 5. 2001 eingeholt. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Erstbeklagte als Sachwalter nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, beim Pflegschaftsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus dem zuständigen Fachgebiet zu beantragen. Dass nur vom Gericht bestellte Sachverständige den Verkehrswert feststellen durften, ergab sich weder aus § 230d Abs 2 zweiter Satz ABGB, noch ‑ diente doch das Fachmarktzentrum zumindest überwiegend gewerblichen Zwecken ‑ aus § 230e Abs 2 Z 2 ABGB. Da der Erstbeklagte (und auch der Pflegschaftsrichter) keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Nebenintervenienten erhobenen Verkehrswerts haben mussten, bestand allein im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises keine Notwendigkeit für den Erstbeklagten ein zweites Gutachten beim Sachwalterschaftsgericht anzuregen bzw für dieses, ein solches einzuholen.

Zum Amtshaftungsanspruch gegenüber der Zweitbeklagten:

3. Der Kläger begehrt nicht den Schaden aus der Auflösung des Wertpapierdepots der Betroffenen im Zuge des Abschlusses der Kaufverträge und erstattete auch kein Vorbringen zu dessen Veranlagung und Höhe im Zeitpunkt der Auflösung. Der diesbezüglich erstmals erhobene Vorwurf der unterlassenen Beiziehung eines Gerichtssachverständigen für Börse‑ oder Bankwesen ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich (§ 504 Abs 2 ZPO).

4. Die vom Berufungsgericht insbesondere auf § 8 Abs 5 LBG gestützte Beurteilung, die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung der Liegenschaftstransaktion auf der Grundlage des Privatgutachtens des im Fachgebiet der Liegenschaftsbewertung erfahrenen, mit den lokalen Verhältnissen bestens vertrauten und vom Bezirksgericht oftmals herangezogenen Sachverständigen sei nicht rechtswidrig, ist zumindest vertretbar. Nach § 8 Abs 5 LBG kann ‑ abweichend von Abs 1 leg cit ‑ für die Bewertung von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt, sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Eine Vertragsurkunde über eine Veräußerung der zu bewertenden Sache kann ein anderes Beweismittel im Sinn dieser Bestimmung sein, sofern nicht Bedenken in Richtung eines erheblichen Abweichens des in der Urkunde eingesetzten Kaufpreises vom tatsächlichen Wert der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehen (6 Ob 8/02y). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers (ErläutRV 333 BlgNR XVIII. GP 16 f [zum LBG]) können solche „anderen Beweismittel“ auch über privaten Auftrag erstattete Gutachten eines Bewertungssachverständigen sein. Die Materialien zum KindRÄG 2001 (ErläutRV 296 BlgNR XXI. GP 75 [zu § 230d ABGB]) führen aus, dass die Wertermittlung nach dem LBG zu erfolgen habe und auch § 8 Abs 5 LBG nutzbar gemacht werden könne, wonach etwa durch ein in einem Abhandlungsverfahren in kurzem zeitlichen Abstand eingeholtes Sachverständigengutachten der Verkehrswert ermittelt und von einer neuerlichen Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden könne. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bestand daher nicht.

5. Der Kläger geht davon aus, dass die gekaufte Liegenschaft ausschließlich gewerblichen Zwecken diene, sodass für die Anlegung von Mündelgeld § 230e Abs 2 Z 2 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, zur Anwendung gelangte. Danach kommen unter bestimmten Voraussetzungen für die Anlegung auch Liegenschaften in Betracht, die nicht geeignet im Sinn des § 230d ABGB sind, sofern ihr Erwerb dem Mündel mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil gereichen würde; der Kaufpreis darf auch hier den gemeinen Wert nicht übersteigen. Das Berufungsgericht erkannte den (erwarteten) klaren Vorteil der Betroffenen ausgehend von der Wirtschaftlichkeits‑ und Steuervergleichsrechnung des vom Erstbeklagten beauftragten Wirtschaftstreuhänders darin, dass dieser die realistische Perspektive eines nach acht Jahren lastenfreien, eine laufende Wertsteigerung erfahrenden Liegenschaftsobjekts im Wert von ca 80 Mio S dargelegt habe, es dem Wunsch der Betroffenen entsprochen habe, durch Investitionen in ein Objekt oder Projekt eine den Unterhalt ihres Sohnes sichernde Anlageform zu finden und die von ihr verkaufte Liegenschaft nur sehr schwer verwertbar gewesen sei. Der Liegenschaftserwerb sei bei ex‑ante‑Betrachtung ein lukratives und sicheres Investment gewesen.

Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Ertragssituation des Vermögens der Betroffenen vor dem Kauf der Liegenschaft berücksichtigt, erstellte doch der Wirtschaftstreuhänder die Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Wertpapiere, wobei er von einem jährlichen Zinsertrag von (richtig:) 996.681 S ausging. Mangels erstinstanzlichen Vorbringens zur Vermögens‑ und Ertragslage der Betroffenen bei Ankauf der Liegenschaft vermag der Kläger nicht näher aufzuzeigen, dass bei Gegenüberstellung der damaligen mit der künftigen Vermögens‑ und Ertragslage kein klarer Vorteil für die Betroffene gegeben gewesen sei. Mangels konkreter Behauptungen liegen dazu auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.

6. Die Ausführungen des Klägers zur fehlenden Not‑ oder Bedarfslage der Betroffenen enthalten einerseits unzulässige Neuerungen und gehen andererseits nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine Rechtswidrigkeit beim Verkauf der Liegenschaft behauptet er nicht. Für den Kauf des Fachmarktzentrums durch die Betroffene ist aber § 232 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013, auf den er erkennbar Bezug nimmt, nicht relevant.

7. Der Kläger gesteht zwar zu, dass die mangelnde Begründung des Beschlusses des Pflegschaftsgerichts (vgl § 187 AußStrG 1854), mit dem es die Verträge genehmigte, „für sich allein“ nicht schadensbegründend ist. Wenn er daraus ein Indiz dafür ableiten will, dass sich das Pflegschaftsgericht nur unzulänglich mit der erforderlichen Genehmigungsvoraussetzung des „klaren Vorteils“ auseinandergesetzt habe, zeigt er keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Vertretbar hielt dieses fest, dass eine Darlegung der Befundungsgrundlagen und Beweismittel und eine eingehende Auseinandersetzung damit im Rahmen der Begründung des Genehmigungsbeschlusses zu keinem anderen inhaltlichen Ergebnis geführt hätte, sodass die Unterlassung für den Eintritt eines Schadens nicht kausal gewesen sei.

8. Dass der Pflegschaftsrichter ebenso wie der Erstbeklagte keine Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit des Privatgutachtens des Nebenintervenienten haben mussten, wurde bereits ausgeführt (siehe Erwägungen zu 2.2.).

9. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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