OGH 11Os110/13f

OGH11Os110/13f17.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slobodan J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 2013, GZ 151 Hv 13/13h-70, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandegericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche zweier Mittäter enthält - wurde Slobodan J***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/1) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (II/2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Jänner 2013 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Slavica G***** und zwei weiteren unbekannten Mittätern (§ 12 StGB)

I. dem Daniel L***** mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich und die anderen Täter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem einer der Genannten dem L***** einen Schlag gegen dessen Hinterkopf versetzte, wodurch L***** zu Boden stürzte, alle dem am Boden liegenden Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen dessen Körper versetzten und der abgesondert verfolgte Slavica G***** die Hosentaschen des L***** mit einem Messer aufschnitt und einen Bargeldbetrag in Höhe von 23.500 Euro entnahm;

II. anlässlich der unter Punkt A. I. beschriebenen Straftat

1. fremde Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechtes gebraucht werden, und zwar

a) den Führerschein lautend auf Daniel L*****;

b) den Zulassungsschein für den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen *****;

2. ein fremdes unbares Zahlungsmittel, und zwar die Bankomatkarte des Daniel L*****, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO.

Nicht im Recht ist fallbezogen der Vorwurf der Mängelrüge offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der inneren Tatseite, weil die Tatrichter die zur Gänze leugnende Einlassung des Nichtigkeitswerbers - mängelfrei - durch im Einzelnen erörterte Verfahrensergebnisse als vollständig widerlegt erachteten (US 12 f) und im Übrigen nicht einmal der Beschwerdeführer im Stande ist, aus den Feststellungen zur objektiven Tatbegehung (US 7 bis 9) andere als tatbestandsmäßige Annahmen zur subjektiven Tatseite abzuleiten (12 Os 75/04, 11 Os 141/05b ua).

Aus welchem Grund die Feststellungen, dass die Angeklagten „gemeinsam den Entschluss ... fassten ..., L***** zu überfallen und gewaltsam Bargeld wegzunehmen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern“ (US 7, 8), nicht auch die „Willens- und Wissenskomponenten der einzelnen für die Subsumtion notwendigen Vorsatzelemente gemäß § 5 Abs 1 StGB“ enthielte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf Basis des Gesetzes nicht dar, sie vernachlässigt vielmehr überdies die Konstatierung, dass das aktuelle Raubgeschehen „dem gemeinsamen Tatplan folgend“ (US 9) ablief. Von einem „zirkulären Gebrauch der verba legalia“ kann im Gegenstand (US 7 bis 9) ebenso keine Rede sein.

Nichts anderes gilt für die Annahmen zur subjektiven Tatseite der Schuldspruchgruppe II (US 9).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11 nominell dritter, der Sache nach zweiter Fall - Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 76a) kritisiert den vom Erstgericht als erschwerend gewerteten Umstand der leichten (US 9) Verletzung des Tatopfers (US 14) als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Welches doppelt verwertete Tatbestandsmerkmal des Raubes damit gemeint wäre, bleibt allerdings im Dunkeln.

Es ist zwar richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung leichte Körperverletzungen des Opfers vom Raub konsumiert werden (SSt 46/66; RIS-Justiz RS0092619). Dem steht aber nicht entgegen, diesen Umstand nach § 32 Abs 3 StGB („je größer die Schädigung“) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Ratz in WK² StGB Vor §§ 28 bis 31 Rz 80; RIS-Justiz RS0091115).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandegerichts zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde gegen eine Probezeitverlängerung folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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