Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Prüfung des Inhalts und der Kundmachung der strittigen Verordnung hat der Senat Einsicht in die darauf bezogenen Akten der Gemeinde genommen. Danach wurde die Verordnung vom Gemeinderat beschlossen, von der Gemeindeaufsicht gebilligt und von der Gemeinde gehörig kundgemacht; weiters stimmt der einen Aktenbestandteil bildende Lageplan mit jenem überein, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Eine Auslegung der Verordnung dahin, dass die dort genannte „Straße 12“ dem tatsächlich errichteten Brückenbauwerk entspricht, ist vertretbar. Allfällige Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung wiegen nicht so schwer, dass die Beklagte nicht mit guten Gründen (RIS-Justiz RS0123239) von der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens ausgehen durfte.
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