OGH 12Os72/13z

OGH12Os72/13z8.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Joze A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2013, GZ 13 Hv 15/13a-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joze A***** von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 9. März 2011 in G***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verdeckte Ermittler des Bundeskriminalamts durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die von ihm angebotene russische Ikone stamme aus dem 17. Jahrhundert, sei von hervorragender Qualität und weise einen Verkehrswert von zumindest 10.000.000 Euro auf, zum Ankauf einer tatsächlich aus dem späten 18. oder frühen 19. Jahrhundert stammenden Ikone in einem Wert von lediglich ca 10.000 Euro um einen Kaufpreis von 7.000.000 Euro zu verleiten versucht, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, und zwar ein Privatgutachten, das der Ikone wahrheitswidrig die oben angeführten, von ihm behaupteten Eigenschaften zusprach, verwendet habe, und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe der Wertdifferenz von zumindest 6.990.000 Euro herbeiführen wollte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die unter dem Aspekt unvollständiger und unzureichender Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) von der Anklagebehörde geäußerte Kritik am Ausspruch des Erstgerichts, wonach der tatsächliche Wert der Ikone nicht festgestellt werden kann (US 4), läuft auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus (RIS-Justiz RS0099599).

Ausgehend von den äußerst unterschiedlichen Meinungen, nämlich der - solcherart sehr wohl berücksichtigten - Begutachtung durch den von der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren beigezogenen und in der Folge gerichtlich bestellten Sachverständigen P*****, der den Wert der Ikone mit rund 9.000 Euro bezifferte, der Einschätzung des Auktionshauses Sotheby's, das deren Wert mit 6.000 bis 8.000 Euro ansetzte, und der vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Expertise Dris. J*****, der einen Verkaufspreis von 10.000.000 Euro für erzielbar hielt, kamen die Tatrichter letztlich - in einer unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden Weise - mit Blick auf die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen, wonach man Irrtümer bei Ikonen nie ausschließen könne, zur Annahme einer „non-liquet“-Situation (US 4 f).

Das Schöffengericht billigte der Verantwortung des Angeklagten, keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens Dris. J***** gehabt zu haben, nicht zuletzt deshalb Glaubwürdigkeit zu, weil Letzterer ein „ausgesprochener Experte auf dem Gebiet der Ikonenmalerei“ gewesen und auch die Polizei ebenso wie die russische Botschaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Ikone offensichtlich um ein unwiederbringliches Kulturobjekt von sehr hohem materiellen Wert handelte. Das Vorliegen eines „Gefälligkeitsgutachtens“ verneinte es mangels erwiesener „größerer Geschäftsbeziehung“ bzw mangels Naheverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Dris. J***** (US 5 f). Mit den diesbezüglichen Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wird neuerlich bloß - in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise - die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist als kritisch-psychologischer Vorgang aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588).

Weiters bemängelt die Anklagebehörde die fehlende Berücksichtigung (Z 5 zweiter Fall) zweier weiterer Gutachten Dris. J***** betreffend zwei Gemälde, die neben der gegenständlichen Ikone ebenfalls im Bankschließfach des Angeklagten aufgefunden worden waren, sowie des Gutachtens des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W*****, wonach die von Dris. J***** über die Gemälde getroffenen Aussagen „völlig unzutreffend“ und die angenommenen Schätzpreise „utopisch“ seien. Eine Erörterung dieser Beweisergebnisse konnte sanktionslos unterbleiben, weil die wissenschaftliche Unhaltbarkeit dieser Gutachten Dris. J***** der Annahme der Gutgläubigkeit des Angeklagten in Ansehung der Eigenschaften und des Wertes der gegenständlichen Ikone nicht entgegensteht.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

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