Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred G***** und Franz N***** jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A) sowie Manfred G***** zweier Vergehen, Franz N***** eines Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B und C) schuldig erkannt.
Danach haben in L*****, S***** und an anderen Orten
(A) Manfred G***** und Franz N***** im einverständlichen Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch die Vorspiegelung, sogenannte Sale-and-lease-back-Verträge abzuschließen, zur Zahlung des Kaufpreises für tatsächlich nicht erworbene Baumaschinen verleitet, was die Leasinggeber um insgesamt rund 122.000 Euro am Vermögen schädigte, nämlich
1) am 15. Oktober 2007 Verfügungsberechtigte der H***** GmbH & Co KG durch den vorgetäuschten An- und Verkauf eines Kettenbaggers sowie
2) am 16. September 2008 Verfügungsberechtigte der L***** GmbH durch den vorgetäuschten An- und Verkauf sechs weiterer Baumaschinen,
(B) Manfred G***** im Frühjahr 2011 falsche Urkunden, nämlich von ihm mit dem Namen „Franz N*****“ unterzeichnete Mietscheine, zum Beweis dafür, dass sich die darin bezeichneten Baumaschinen im Gewahrsam des Franz N***** befinden, durch Vorweisen gegenüber Verfügungsberechtigten von Leasingunternehmen sowie dem Gerichtsvollzieher gebraucht und
(C) Franz N***** nach dem April 2011 eine falsche Urkunde, nämlich ein nachgemachtes Typenschild für einen Kettenbagger, zum Beweis dafür, dass es sich dabei um jenen Bagger handle, der tatsächlich nicht gekauft worden war (A/1), durch Vorweisen gegenüber einem Verfügungsberechtigten der H***** GmbH & Co KG gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobenen, von Manfred G***** auf Z 5, 9 lit a und 10, von Franz N***** auf Z 5, 5a und 9 (richtig) lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred G*****:
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei ab dem Jahr 2007 mit finanziellen Problemen konfrontiert gewesen (US 4), als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) und unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet kritisiert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die Behauptung, das Erstgericht gründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf die angesprochene Annahme, trifft nicht zu (US 7 f).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die Tatrichter mit der (zum Schuldspruch A/1) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (in der dieser auch auf seine finanziellen Verhältnisse einging) sehr wohl auseinandersetzen (US 7). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details dieser Verantwortung ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erforderlich, sie würde vielmehr dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Inwieweit der Bericht des Insolvenzverwalters des Beschwerdeführers (ON 57 S 41 iVm der nicht journalisierten Beilagenmappe in Band III) dem Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen erörterungsbedürftig entgegenstehen soll (Z 5 zweiter Fall), wird nicht klar.
Betrug ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet (Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 130; Kert SbgK § 146 Rz 282). Fallbezogen verleiteten die Angeklagten nach den Konstatierungen der Tatrichter (US 5) Verfügungsberechtigte von Leasingunternehmen zu Kaufpreiszahlungen für Baumaschinen, über die sie nicht verfügen konnten (und auch gar nicht wollten), womit der Betrug im Zeitpunkt des - solcherart gegenwertlosen - Kaufpreisabflusses vollendet war (Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 67; Kert SbgK § 146 Rz 238). Mit dem Vorbringen zu den Urteilsfeststellungen über - nach dem jeweiligen Vollendungszeitpunkt (zwecks Verschleierung) - geleistete Leasingraten bezieht sich die Beschwerde somit erneut nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Soweit die Rüge aus diesen (im Übrigen bei der Schadensberechnung ohnedies - zu Gunsten des Angeklagten - berücksichtigten [US 5 f]) Ratenzahlungen und aus einer Garantieerklärung des Beschwerdeführers (ON 57 S 41 iVm ON 42 S 15) anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Beschwerdeführer habe bloß fahrlässig gehandelt, erschöpft sich in der Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5) und verfehlt solcherart den - im festgestellten Sachverhalt gelegenen - Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Aus welchem Grund Konstatierungen darüber, in „welchem Umfang und für welche Dauer bzw. Zeitspanne der 1. Angeklagte die Leasingraten bezahlt hat“, zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Indem die Beschwerde mittels spekulativer Erwägungen zur Dauer der Zahlung von Leasingraten Überlegungen zur subjektiven Tatseite anstellt, greift sie einmal mehr unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter an.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wird nicht ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz N*****:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich bloß gegen den Schuldspruch A/2.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) setzt sich das Erstgericht mit der (teilweise) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl auseinander (US 7 f). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details dieser Verantwortung ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht erforderlich, sie würde vielmehr dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Soweit die Beschwerde aus den - vom Erstgericht eingehend gewürdigten (US 7 f) - Depositionen des Angeklagten Manfred G***** und des Zeugen Ing. Gerhard P***** im Zusammenhalt mit spekulativen Überlegungen zu den Seriennummern der nach den Urteilsfeststellungen (bloß) vorgeblich gekauften Baumaschinen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich darin erschöpft, die Argumente der Mängelrüge zu wiederholen und diese durch weitere Spekulationen - und solcherart unter Außerachtlassung der Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht „aus den Akten“ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481) - zu ergänzen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 [richtig] lit a) die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (US 5 f) bestreitet, verfehlt sie den - in den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter gelegenen - Bezugs- punkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Das Vorbringen, wonach „die rechtliche Beurteilung aufgrund der mangelnden Herleitungsmöglichkeit eher allgemein ausgefallen und letztlich hinsichtlich des Spruchfaktums A/2 ohne entsprechende Begründung geblieben ist“, lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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