Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 19 Abs 1 GUG waren bei der ADV‑Grundbuchsumstellung die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Nur die Speicherung von Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass sie gemäß § 131 Abs 2 GBG gegenstandslos sind, konnte nach § 19 Abs 2 Z 1 GUG bei der Ersterfassung unterbleiben.
2. Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs (§ 20 GUG) gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19 GUG, so sind sie gemäß § 21 Abs 1 GUG auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchsachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfasst auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. Das Korrektiv hinsichtlich gegenstandsloser Eintragungen (§ 131 Abs 2 GBG) findet sich in § 21 Abs 2 GUG. Danach sind auf Antrag Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 unterblieben ist, es sei denn, deren Löschung könnte nach § 133 GBG sogleich angeordnet werden. Diese Bestimmung normiert ein Antragsrecht der Buchberechtigten hinsichtlich der bei der Ersterfassung als gegenstandslos nicht gespeicherten Eintragungen (vgl RV 334 BlgNR XV. GP, 18).
3. Hier hat das Rekursgericht den Antrag auf Berichtigung durch Eintragung der mit Beschluss vom 10. 10. 1906 bewilligten Einverleibung der Eigentumsbeschränkung als Anregung zur Berichtigung des umgestellten Grundbuchs von Amts wegen im Sinne des § 21 Abs 1 GUG aufgefasst. Der Ansicht, dass auch ein Antrag zum Anlass für ein amtswegiges Vorgehen in diesem Sinn genommen werden kann (vgl dazu auch Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 136 GBG Rz 76), tritt die Revisionsrekurswerberin nicht explizit entgegen, sondern meint, es läge eine unzulässige Eintragung im Sinne des § 130 GBG vor.
4. Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Eintragungen grundbuchswidrig und damit nach § 130 GBG von Amts wegen als unzulässig zu löschen, die ein Recht zum
Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchstand schaffen, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann (RIS‑Justiz RS0060300; Kodek aaO § 130 GBG Rz 4). Ein Vorgehen nach § 130 GBG kommt nur in Betracht, wenn sich die Grundbuchswidrigkeit aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt (RIS‑Justiz RS0126488).
5.1 Nach dem Wortlaut ist die in Rede stehende Eigentumsbeschränkung als auflösende Bedingung formuliert. Das zugedachte Recht soll verloren gehen, wenn es zum Eintritt der Bedingung, hier der Aufhebung des Ordens in Tirol, kommt. Der Bedingungseintritt bewirkt, dass das Recht nacheinander verschiedenen Personen zufällt und führt damit zu einer sogenannten konstruktiven Nacherbfolge (vgl Kralik , Erbrecht³, 263; Eccher in Schwimann/Kodek , ABGB 4 III §§ 707, 708 Rz 1). § 708 ABGB bestimmt unter Verweis auf § 613 ABGB, dass dem auflösend bedingten Erben gegen den, der die Erbschaft mit dem Eintritt der Bedingung erhalten soll, die gleichen Rechte und Verbindlichkeiten zukommen sollen wie dem fideikommissarischen Substituten.
5.2 Wird der Erbe unter einer auflösenden Bedingung berufen, so ist er Vorerbe, während die gesetzlichen Erben des Erblassers Nacherben werden. Die gesetzlichen Erben haben bloß ein suspensiv bedingtes Recht und müssen den Bedingungseintritt erleben ( Welser in Rummel , ABGB³ §§ 707, 708 Rz 2, 3). Sind sie früher weggefallen, werden jene Personen Nacherben, die im Zeitpunkt des Bedingungseintritts gesetzliche Erben des Testators wären ( Apathy in KBB³ §§ 707‑708 Rz 2; Weiß in Klang III 687; Eccher aaO §§ 707, 708 Rz 6; Eccher in Schwimann , ABGB‑TAKomm² §§ 707‑708 Rz 3; Spruzina in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.00 § 708 Rz 3; aA Kralik , Erbrecht 264).
5.3 Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, waren nach § 158 Abs 1 AußStrG 1854 in den öffentlichen Büchern einzutragen. In der Praxis findet sich dazu auch die Einverleibung des Eigentumsrechts des Vorerben mit der Beschränkung durch die Substitution zu Gunsten des Nacherben. Diese Art der Eintragung bewirkt die Sicherung der Rechtsstellung des Nacherben (oder des zur Nacherbschaft berufenen Personenkreises) in Bezug auf das Substitutionsgut (1 Ob 210/68 SZ 41/151; vgl auch Edlbacher , Verfahren außer Streitsachen 2 § 158 E 1).
6.1 Der Revisionsrekurswerberin ist zuzubilligen, dass in der Literatur mit guten Gründen die Meinung vertreten wird, dass jene Vorschriften, die eine Einschränkung der fideikommissarischen Substitution anordnen, um eine zu lange Bindung des erblasserischen Vermögens zu verhindern (insb § 612 ABGB), nicht durch Bedingungen und Befristungen umgangen werden können (vgl Kralik aaO 265). Daraus folgt aber allenfalls, dass die Bedingung und mit ihr die fideikommissarische Bindung erlischt, wenn keine Nacherben mehr vorhanden sind, die innerhalb der Schranken des § 612 ABGB den Nachlass noch erwerben könnten. Darauf muss hier aber nicht näher eingegangen werden, weil selbst der von der Revisionsrekurswerberin angenommene Verstoß gegen § 612 ABGB die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen macht, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. Gegen abstrakt zulässige Eintragungen bietet § 130 GBG aber keine Handhabe ( Kodek aaO § 130 GBG Rz 5).
6.2 Nach der Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG 2005 (BGBl I 2003/111, § 205) sind die Vorschriften des AußStrG 1854 auch weiterhin auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2005 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur hier maßgeblichen Rechtslage nach dem AußStrG 1854 kommt die Entscheidung, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution (materiell‑rechtlich) erloschen ist, nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu (5 Ob 177/07a = NZ 2008, 145; 2 Ob 58/11k = EF‑Z 2012, 183 je mwN; RIS‑Justiz RS0007570). Dies gilt wegen der gesetzlichen Anordnung des § 158 Abs 1 AußStrG 1854 auch für die Fälle der sogenannten konstruktiven Nacherbschaft. Damit entzog sich dem Grundbuchsgericht eine Beurteilung, ob die im händisch geführten Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentums zur Zeit der Grundbuchsumstellung gegenstandslos im Sinne des § 131 Abs 2 lit a GBG war. Dem Rekursgericht ist damit beizupflichten, dass kein Fall des § 19 Abs 2 Z 1 GUG vorlag, weswegen es auch zur Vornahme der Berichtigung von Amts wegen befugt war (§ 21 Abs 1 GUG).
7. Auch mit ihrem Hinweis auf die „Verfahrensökonomie“, der die von den Vorinstanzen vorgenommene Berichtigung widersprechen würde, zeigt die Revisionsrekurswerberin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es noch einer weitergehenden Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)