OGH 5Ob441/61 (RS0007570)

OGH5Ob441/6122.3.1962

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution erloschen ist, steht nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu.

Normen

ABGB §615 Abs1
AußStrG §26
AußStrG §158 Abs1
GBG §136 Abs1

5 Ob 441/61OGH22.03.1962

EvBl 1962/426 S 526 = RZ 162/174

5 Ob 49/81OGH16.12.1981
5 Ob 253/05zOGH13.12.2005
5 Ob 177/07aOGH18.09.2007

Beisatz: Wenn sich Auslegungsfragen stellen, hat allenfalls das Streitgericht zu entscheiden. (T1)

2 Ob 58/11kOGH22.12.2011

Vgl Beis wie T1

5 Ob 8/13gOGH16.05.2013

Auch; Beisatz: Dies gilt wegen der gesetzlichen Anordnung des § 158 Abs 1 AußStrG 1854 auch für die Fälle der sogenannten konstruktiven Nacherbschaft. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Damit entzog sich dem Grundbuchsgericht eine Beurteilung, ob die im händisch geführten Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentums zur Zeit der Grundbuchsumstellung gegenstandslos im Sinne des § 131 Abs 2 lit a GBG war. (T3)

5 Ob 239/13bOGH23.04.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier: Substitution auf den Überrest. Verfügt in diesem Sinn der Vorerbe über die Liegenschaft, dann ist damit auch die Grundlage für die Anmerkung der Substitution auf den Überrest weggefallen, weil diese nicht mehr zum „Überrest“ gehören und die nur den Vorerben betreffende Anordnung nicht den Liegenschaftserwerber binden kann. Es hat daher auch die Löschung der Anmerkung der Substitution auf den Überrest zu erfolgen. (T4)

9 Ob 80/14aOGH25.02.2015

Beis wie T1; Beisatz: Die Entscheidung über Fragen des aufrechten Bestands des Substitutionsbandes ist in die Kompetenz des Abhandlungsgerichts verwiesen. (T5); Veröff: SZ 2015/11

2 Ob 68/15mOGH12.04.2016

Auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht ist aber dann nicht Substitutionsbehörde, wenn der Nachlass unbeschränkt eingeantwortet wurde und das Substitutionsband vertraglich begründet worden ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19620322_OGH0002_0050OB00441_6100000_002

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