OGH 3Ob75/13w

OGH3Ob75/13w15.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. Dr. M*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Räumung,

1. (3 Ob 75/13w) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2012, GZ 40 R 315/12p-93, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. September 2012, GZ 48 E 70/11y-64, bestätigt wurde,

2. (3 Ob 76/13t) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2012, GZ 40 R 311/12z-95, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. August 2012, GZ 48 E 70/11y-47, zurückgewiesen wurde, und

3. (3 Ob 77/13i) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2012, GZ 40 R 310/12b-96, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. August 2012, GZ 48 E 70/11y-46, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der verpflichteten Partei zu 3 Ob 75/13w wird zurückgewiesen.

2. Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der verpflichteten Partei zu 3 Ob 76/13t wird zurückgewiesen.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei zu 3 Ob 77/13i wird gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Parteien haben am 15. November 2010 einen Vergleich geschlossen (ON 6), in dessen Punkt 1. der nunmehrige Verpflichtete zusagte, der nunmehr betreibenden Partei Lagerräumlichkeiten in Wien 1 mit einer Nutzfläche von 40,25 m² geräumt zu übergeben; die Bedingung, dass sich der Verpflichtete davon befreien hätte können, ist nicht eingetreten. Die Räumung wurde am 14. August 2012 vollzogen (ON 52).

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete hat im Lauf des Verfahrens zahlreiche Rechtsmittel erhoben (siehe bereits 3 Ob 22/13a); drei als „außerordentliche Revisionsrekurse“ bezeichnete Rechtsmittel sind nun zu behandeln.

1. 3 Ob 75/13w:

Mit Beschluss vom 6. September 2012 (ON 64) bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei anlässlich der Räumung des Lagers antragsgemäß mit 1.315,61 EUR und verhielt den Verpflichteten zum Ersatz binnen 14 Tagen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Das dagegen vom Verpflichteten erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist im Hinblick auf die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO („über den Kostenpunkt“) jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an. Das Rechtsmittel ist überdies wegen der Bestätigung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

2. 3 Ob 76/13t:

Mit Beschluss vom 8. August 2012 (ON 47) wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Msch-Verfahren ab.

Das Rekursgericht wies den am 23. August 2012 erhobenen Rekurs des Verpflichteten im Hinblick auf die mit dem Vollzug der Räumung am 14. August 2012 weggefallene Beschwer wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurück. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR nicht übersteigend und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Das dagegen vom Verpflichteten erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist im Hinblick auf die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO („wenn der Entscheidungsgegenstand … 5 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5“) jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0115036).

Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.

3. 3 Ob 77/13i:

Mit Beschluss vom 7. August 2012 (ON 46) wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 10 EO nicht vorliege; ein gerichtlicher Vergleich als Exekutionstitel bedürfe keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Das Rekursgericht wies den am 21. August 2012 erhobenen Rekurs des Verpflichteten im Hinblick auf die mit dem Vollzug der Räumung am 14. August 2012 weggefallene Beschwer wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Er bestreitet in erster Linie, dass der Vollzug der Räumungsexekution die Beschwer in Bezug auf die Abweisung des Einstellungsantrags wegfallen hat lassen. Richtigerweise hätte die Räumungsexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO eingestellt werden müssen; der Exekutionstitel sei nicht exekutierbar. Dies trifft nicht zu:

Voraussetzung für die sachliche Behandlung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist eine im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung bestehende und bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel fortdauernde Beschwer (RIS-Justiz RS0041770). Da eine Räumungsexekution mit ihrem Vollzug beendet wird (3 Ob 184/06i) und ein beendetes Exekutionsverfahren nicht mehr eingestellt werden kann (RIS-Justiz RS0001029), konnte der Verpflichtete mit seinem erst nach dem Vollzug der Räumung eingebrachten Rechtsmittel den angestrebten Erfolg - die Einstellung der Exekution - nicht mehr erreichen.

4. In diesem Sinn sind die Rechtsmittel des Verpflichteten zurückzuweisen.

Stichworte