OGH 6Ob12/13b

OGH6Ob12/13b8.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** K*****, gegen die beklagte Partei Dr. F***** G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2012, GZ 6 R 128/11g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts. Um die Verjährung seiner Honorarforderungen für die vor Konkurseröffnung erbrachten Leistungen für die Gemeinschuldnerin hintanzuhalten, hätte der Kläger sie bei Konkurseröffnung abrechnen und binnen drei Jahren (§ 1486 Z 6 ABGB) als Konkursforderungen anmelden müssen. Im Hinblick auf die am 11. 4. 2006 erfolgte Konkurseröffnung seien die Forderungen am 30. 6. 2010 nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist angemeldet worden.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf.

1. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat und hatte er kein Pfandrecht gemäß § 19a RAO am treuhändig erlegten Kaufpreis. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß § 19a RAO kann nämlich nur zugunsten seines Entlohnungsanspruchs und Barauslagenersatzanspruchs an der in Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht seinem Mandanten durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen (§ 19a RAO; RIS-Justiz RS0072072).

2. Nach herrschender Auffassung ist im Anwendungsbereich des § 1483 ABGB nicht die Verjährung der besicherten Forderung ausgeschlossen, sondern nur die Verjährung des Rechts des Pfandgläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache (7 Ob 540/89 SZ 62/64; RIS-Justiz RS0034155; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1483 Rz 2 und 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1483 Rz 3 mwN; Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 1483 Rz 1).

3. Ein konstitutives Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag (RIS-Justiz RS0032818) und liegt schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln. Ein deklaratives Anerkenntnis ist bloß eine Wissenserklärung. Der Schuldner gibt damit nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers „seines Wissens“ besteht (RIS-Justiz RS0114623). Weshalb aus dem Umstand, dass der Masseverwalter die Meldung des Klägers einer übernommenen Treuhandschaft im Rahmen der Treuhandrevision unterfertigt hat, in der auch der Kläger als Begünstigter aufscheint, zu schließen ist, dass der Masseverwalter damit einseitig einen Streit oder Zweifel über die Honorarforderungen durch Abgehen von seiner bisherigen Position bereinigen oder damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Honorarforderungen „seines Wissens“ bestehen, wird in der Revision nicht dargelegt. In der Treuhandmeldung ist weder eine bestimmte Forderung noch deren Höhe genannt.

4. Vom Berufungsgericht verneinte (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

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