OGH 2Nc9/13s

OGH2Nc9/13s7.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Gferer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 2.232,53 EUR sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Am 27. 12. 2012 ereignete sich in Linz ein Verkehrsunfall, an dem ein im Eigentum der klagenden Partei stehendes Kfz und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter, von Alfred B***** gelenkter Pkw beteiligt waren. Beim Einparken des Beklagtenfahrzeugs kam es zur Kollision mit dem Klagsfahrzeug.

Die klagende Partei begehrt den Ersatz des Sachschadens am Klagsfahrzeug mit dem Vorbringen, den Beklagtenlenker treffe das Alleinverschulden, weil er plötzlich jäh abgebremst, den Retourgang eingelegt und ohne sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich sei, und ohne zu blinken, rückwärts eingeparkt habe. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt sie die Einvernahme ihres Geschäftsführers (ohne Angabe einer Adresse).

Die beklagte Partei bringt vor, das Alleinverschulden treffe den Lenker des Klagsfahrzeugs, der das Rückwärtsfahren des Beklagtenfahrzeugs zu spät bemerkt habe. Sie beantragt die Einvernahme des in Linz wohnhaften Lenkers des Beklagtenfahrzeugs, eines in Linz zu ladenden Polizeibeamten sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und zwei Zeugen ihren Wohnort hätten. Auch der Lenker des Klagsfahrzeugs habe seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Erstgerichts.

Die Klägerin spricht sich gegen die Delegierung aus. Ein Lokalaugenschein sei nicht erforderlich.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Im Unterschied etwa zur Entscheidung 2 Nd 4/98, wo es um einen Auffahrunfall auf der Westautobahn ging und das Erstgericht ausgeführt hatte, es könne unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheins kommen werde, erscheint im vorliegenden Fall die Durchführung eines Lokalaugenscheins grundsätzlich möglich. Zumindest zwei der (bislang drei) zur Einvernahme beantragten Personen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Linz. Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Linz durchgeführt werden.

Stichworte