OGH 2Ob9/13g

OGH2Ob9/13g7.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Dr. Elisabeth N*****, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 7.031,97 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2012, GZ 53 R 209/12k-42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 30. Mai 2012, GZ 2 C 662/09k-38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig:

Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall im August gegen 4:25 Uhr auf einem Geh- und Radweg, wobei der Kläger mit seinem Fahrrad gegen die auf dem Geh- und Fahrweg gehende Beklagte stieß. Nicht festgestellt werden konnte dagegen die Unfallsversion des Klägers, wonach die Beklagte gestolpert und in die linke Seite des Fahrrads des Klägers gefallen sei und dadurch den Kläger zu Sturz gebracht habe.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren übereinstimmend aus dem Alleinverschulden des Klägers am Unfall abgewiesen.

Der Kläger macht in seiner Revision eine fehlende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage geltend, wie sich ein Fußgänger auf einem Geh- und Radweg zu verhalten habe, insbesondere, ob er diesen am rechten oder linken Rand benutzen müsse bzw ob er bei Dunkelheit reflektierende Kleidung tragen müsse. Insofern geht er von einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 68 Abs 1 StVO aus und meint, dass die Normierung wechselseitiger Sorgfaltspflichten von Fußgängern und Radfahrern auf Geh- und Radwegen zielführender wäre.

§ 68 StVO ist eine Norm des VI. Abschnitts der StVO über besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, die das Verhalten der Radfahrer regelt. Inwiefern dort eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen sollte, weil keine Verhaltenspflichten für Fußgänger aufscheinen, ist schon im Hinblick auf die systematische Einordnung dieser Bestimmung nicht nachvollziehbar.

Auch in der vom Revisionswerber genannten Glosse von Lenzhofer in ZVR 2005/124 wird keine Gesetzeslücke behauptet, sondern lediglich de lege ferenda die Normierung wechselseitiger Sorgfaltspflichten für Fußgänger und Radfahrer für wünschenswert erachtet.

Eine Begründung dafür, dass im Rahmen eines Analogieschlusses in Bezug auf das Verhalten von Fußgängern auf Geh- und Radwegen Bekleidungsvorschriften (Reflektoren) angenommen werden könnten, bleibt auch der Revisionswerber schuldig. Der Verzicht auf das Tragen heller oder mit reflektierendem Material versehener Kleidung vermag für sich allein einen Mitverschuldensvorwurf nicht zu rechtfertigen (2 Ob 188/07x).

Soweit auf Entscheidungen wie Oberlandesgericht Wien ZVR 2005/124 verwiesen wird, in denen das Mitverschulden von Fußgängern in einer überraschenden Änderung der Gehlinie gesehen wurde, wurde ein derartiges Verhalten der Beklagten hier nicht festgestellt.

Wenn der Revisionswerber unter Verweis auf das Sachverständigengutachten darauf abstellt, dass die Beklagte den Kläger möglicherweise im letzten Moment wahrgenommen habe und sich nach rechts zu ihm umdrehen habe wollen, und er daraus einen unerwarteten Richtungswechsel ableitet, geht er ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Was die Frage des Anpralls auf die Fußgängerin - von hinten oder von der rechten Seite - betrifft, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.

Soweit schließlich der Kläger der Beklagten zum Vorwurf machen will, dass sie auf dem Geh- und Radweg „mittig“ gegangen sei, ist darauf zu verweisen, dass auch eine derartige Gehlinie nicht festgestellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Stichworte