Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bezeichnung des Mediums der Klägerin als „Kukident-Blatt“ und/oder als „Schnarch-Blatt“ ist rein polemisch. Sie weist weder einen Bezug zur Berichterstattung über das „Outing des Haider Lebensgefährten ...“ auf, noch ist sie eine direkte Entgegnung auf die Vorwürfe von Jeanne. Der Beklagte bringt zum Ausdruck, dass die Zeitung der Klägerin „keinen Biss“ hätte und „zum Einschlafen“, sowie für betagte „Tattergreise“ geeignet wäre. Eine „humoristische Anspielung“ auf den Herausgeber oder eine „satirische Aufklärung über die wahren Verhältnisse“ kann der Leser nicht entnehmen.
Ein öffentliches Interesse an gegenseitiger Beleidigung in einer Pressefehde, das für die nach Art 10 EMRK erforderliche und vom Berufungsgericht nachvollziehbar vorgenommene Interessenabwägung Bedeutung haben könnte, ist nicht zu erkennen.
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