OGH 3Ob71/13g

OGH3Ob71/13g16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. O*****, wegen 197,94 EUR sA, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Februar 2013, GZ 1 R 267/12a, 1 R 268/12y, 1 R 7/13t-23, womit die außerordentlichen Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 17. Jänner 2013, GZ 1 R 267/12a, 1 R 268/12y, 1 R 7/13t-20, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Betreibenden wurde gegen die Verpflichtete die Forderungsexekution gemäß § 294a EO sowie Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 197,94 EUR bewilligt. Den von der Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss, gegen die Abweisung ihres Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung und gegen die Aufschiebung der Exekution nur gegen Sicherheitsleistung von 200 EUR erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht (zusammengefasst) mit Beschluss vom 17. Jänner 2013 nicht Folge und sprach jeweils aus, dass der Revisionsrekurs - nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO - jedenfalls unzulässig sei. Dennoch erhob die Verpflichtete dagegen „a.o. Revisionsrekurse“ zu allen drei Rekursentscheidungen (ohne sich mit der Zulässigkeit auseinander zu setzen). Diese wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2013 als jedenfalls unzulässig zurück. Dagegen richtet sich ein Rekurs der Verpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig, weil ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurückwies, mit Vollrekurs bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0044547; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 14).

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt, weil § 528 ZPO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002511) und deshalb auf den zurückgewiesenen Revisionsrekurs der Verpflichteten anzuwenden war.

§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier sowohl die betriebene Forderung [RIS-Justiz RS0121365] als auch die Sicherheitsleistung [RIS-Justiz RS0107704]) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um - hier nicht vorliegende - Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO.

Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO. In allen anderen Fällen, also auch dem vorliegenden, ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13] und [T14]).

Damit war aber der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 17. Jänner 2013 jedenfalls unzulässig, weshalb das Rekursgericht ihn zutreffend zurückgewiesen hat.

Die von der Verpflichteten relevierten Mängel der Zustellung der Rekursentscheidung vom 17. Jänner 2013 sind durch deren Übernahme am 12. Februar 2013 geheilt (§ 7 ZustG); abgesehen davon wurde eine allfällige Verspätung der Revisionsrekurse ohnehin nicht als (weiterer) Zurückweisungsgrund angenommen.

Ein Kostenersatz kommt schon mangels eines Rechtsmittelerfolgs der Verpflichteten nicht in Betracht (§§ 50, 40 ZPO).

Stichworte