OGH 3Ob63/97d (RS0107704)

OGH3Ob63/97d26.3.1997

Rechtssatz

Ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die Ausfolgung einer Sicherheitsleistung von zehntausend Schilling, ist der Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von fünfzigtausend Schilling übersteigt.

Normen

ZPO §500 IIA2
ZPO §500 IIC
ZPO §500 IIH
ZPO §528 Abs2 Z1 K
ZPO §528 F4
ZPO §528 L
EO §44 D
EO §78
JN §57

3 Ob 63/97dOGH26.03.1997
3 Ob 52/03yOGH26.03.2003

Vgl; Beisatz: Nunmehr: Euro 4.000,--. (T1)

3 Ob 256/03yOGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand ist die Annahme eines Erlags von weniger als 4.000 Euro. (T2)

3 Ob 137/04zOGH29.06.2004

Auch

3 Ob 42/06gOGH29.03.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand, nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete. (T3)

3 Ob 123/06vOGH30.05.2006

Vgl; Beisatz: Maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand, nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach § 68 EO erreicht werden soll. (T4)

3 Ob 55/08xOGH08.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO - vom gesamten Exekutionsverfahren klar abgegrenzter Gegenstand. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_0030OB00063_97D0000_001