European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00024.13W.0416.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. Dezember 2012 (ON 6):
Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 8. November 2011 sind die verpflichteten Parteien „zur ungeteilten Hand schuldig, die gesamte Liegenschaft EZ 376, Grundbuch *****, mit dem darauf errichteten Haus mit der Grundstücksadresse Hauptstraße *****, samt Anbau und alle sonstigen auf dieser Liegenschaft errichteten Bauwerke von allen (von) ihnen eingebrachten Fahrnissen und Einrichtungsgegenständen zu räumen ...“.
Am 15. November 2012 brachte die betreibende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Räumungsexekution ein. Unter Feldgruppe 11 findet sich folgendes „weiteres Vorbringen“: „Die Räumung hat ohne jene eingebrachten Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände, die mit den Gebäuden, insbesondere mit dem Haus Hauptstraße *****, fix verbunden wurden, zu erfolgen.“
Das Erstgericht bewilligte die Räumungsexekution (ON 2).
Das Rekursgericht gab dem am 17. Dezember 2012 eingebrachten Rekurs der verpflichteten Parteien (ON 3) nicht Folge. Aus Anlass des Rekurses berichtigte es die von der Urschrift der Exekutionsbewilligung abweichende Ausfertigung in vier Punkten und trug dem Erstgericht auf, die Berichtigung auf den Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung ersichtlich zu machen (ON 6).
Der gegen diese Rekursentscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien (ON 11) ist jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts nach meritorischer Prüfung inhaltlich bestätigt. Gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO). Selbst dann, wenn das Rechtsmittelgericht die Urschrift der Entscheidung des Erstgerichts (und nicht nur die Ausfertigung) berichtigt hätte, läge eine bestätigende Entscheidung vor (RIS-Justiz RS0085041).
Anders als die Revisionswerber in ihrem Rechtsmittel meinen, wurde im vorliegenden Fall nicht die Urschrift berichtigt, sondern (nur) die Ausfertigung der Exekutionsbewilligung. Es ist unerfindlich, warum die verpflichteten Parteien meinen, das Rekursgericht habe nicht in der Sache entschieden: Dem Spruch der Rekursentscheidung ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge gegeben wird.
2. Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 25. Jänner 2013 (ON 12):
Am 3. Jänner 2013 erhoben die verpflichteten Parteien neuerlich „Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom 19. November 2012, den Verpflichteten zugestellt am 21. Dezember 2012“ (ON 7). Den Anlass dafür bildete die am 21. Dezember 2012 erfolgte neuerliche Zustellung einer gekürzten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung, die nun ‑ anders als die bereits am 4. Dezember 2012 zugestellte „Langversion“ der Ausfertigung der Exekutionsbewilligung ‑ auch den Kostenzuspruch enthielt (s bei ON 2).
Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei (ON 12).
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse seien durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung könne es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg kommen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass den beiden Verpflichteten am 4. Dezember 2012 und am 21. Dezember 2012 jeweils unterschiedliche Ausfertigungen derselben Urschrift zugestellt worden sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei aber stets die Urschrift der angefochtenen Entscheidung, hier der Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 19. November 2012. Über den Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung habe das Rekursgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 inhaltlich entschieden. Die neuerliche Bekämpfung derselben Exekutionsbewilligung scheitere an der „Rechtskraft“ dieser Entscheidung ‑ möge das Erstgericht auch in der Zwischenzeit den beiden Verpflichteten eine gekürzte und im Umfang des Kostenausspruchs ergänzte Ausfertigung der Urschrift zugestellt und dadurch zur Verwirrung der Parteien beigetragen haben.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien (ON 15), in dem ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ geltend gemacht wird, dass der Beschluss des Rekursgerichts vom 21. Dezember 2012 noch gar nicht rechtskräftig sei und dass die beiden angefochtenen Beschlüsse nicht ident seien. Im Übrigen wird das Vorbringen im ersten außerordentlichen Revisionsrekurs wiederholt.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird darin nicht aufgezeigt.
Richtig ist, dass die Entscheidung des Rekursgerichts vom 21. Dezember 2012 zum Zeitpunkt der zweiten Entscheidung des Rekursgerichts noch nicht rechtskräftig war. Dieser Umstand erlaubt es den verpflichteten Parteien im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) allerdings nicht, weitere Rekursschriften gegen dieselbe Entscheidung einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde die ‑ für die Überprüfung der Entscheidung allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0098513, RS0119273) ‑ Urschrift der Exekutions‑ bewilligung niemals verändert oder berichtigt; lediglich Ausfertigungen unterschiedlichen Inhalts wurden zugestellt (und auch berichtigt). Der zweite Rekurs der verpflichteten Parteien richtete sich ebenfalls gegen die Exekutionsbewilligung vom 19. November 2012 und wurde daher vom Rekursgericht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zurückgewiesen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
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